Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Passionsspielen Oberammergau 2022.

AGBs für den Arrangementverkauf an Endkunden

Stand: März 2021

A. Reise-AGB der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG

1. Stellung der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG bei vermittelten Leistungen Dritter

1.1.  Soweit in der Reiseausschreibung Einzelleistungen (insbesondere Tickets für Passionsspiele Oberammergau 2022) nicht ausdrücklich als Bestandteil einer von Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG (nachstehend „POV“) angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen sind, bietet POV solche Leistungen Dritter nicht als eigene Leistungen an.

1.2. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, also die Vermittlung von verschiedenen zum Zweck der gleichen Reise gezielt aufeinander abgestimmten Reiseleistungsarten, die bei verschiedenen Anbietern gebucht werden.

1.3. Demnach werden solche Leistungen von Drittanbietern ausschließlich vermittelt. Der Vertrag kommt hier im Buchungsfalle ausschließlich zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der betreffenden Einzelreiseleistung(en) andererseits zu Stande. Insoweit wird auf die Vermittlerbedingungen für Tickets von POV verwiesen.

1.4. POV haftet demnach nicht für die Angaben der von ihr vermittelten Leistungsträger zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder für Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen.

1.5. Das gilt nicht, soweit POV den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Das gilt außerdem nicht, soweit POV nach den Grundsätzen des § 651b oder 651c BGB als Reiseveranstalter gilt.

1.6. Die Vermittlerstellung verpflichtet POV insbesondere:
    a) beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Reiseleistung auf die Vermittlerstellung von POV unter Angabe des Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen;
    b) den Kunden die vermittelte Reiseleistung im Rahmen eines von der Pauschalreisebuchung bei POV gesonderten Buchungsvorgangs auswählen und sodann zur Zahlung zustimmen zu lassen;
    c) dem Kunden die Buchung der vermittelten Reiseleistung gesondert von der Buchung der Pauschalreise zu bestätigen;
    d) dem Kunden das Entgelt für die vermittelte Reiseleistung im Rahmen einer gesonderten Rechnung zu berechnen und ggf. die an POV zu entrichtenden Vermittlungsentgelte gesondert auszuweisen.

1.7. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von POV aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

2. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter und Vertragspartner des Reisevertrags („Reisevertrag“) im Sinne von §§ 651a ff BGB ist die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Walter Rutz und Gerhard Griebler, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: support@oberammergau.de  Tel: +49 8822 835 93 30 (nachstehend „POV“).

3. Vertragsschluss

3.1. Der Reiseinteressent kann der POV schriftlich, mündlich, per Telefon, per Post, per E-Mail, über die Website oder per Fax ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrags machen (Angebot).

3.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch POV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird POV dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

4. Leistungsbeschreibung, Vertragspartner bei Reise für mehrere Personen

4.1. Inhalt des Reisevertrags sind eine oder mehrere Übernachtungen in einer Unterkunft (die Zahl der Übernachtungen und die Kategorie der Unterkunft ergibt sich aus der jeweiligen Buchung), Nutzung der Ortsbusse in Oberammergau sowie der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs von Garmisch-Partenkirchen, Saulgrub, Grainau, Ettal, Murnau, Bad Bayersoien, Bad Kohlgrub und Unterammergau nach Oberammergau und zurück am Spieltag sowie ein Passionsessen für den Reisenden. Das Passionsessen findet während der Pause der Aufführung der Passionsspiele Oberammergau 2022 an einem von der POV nach billigem Ermessen zu bestimmenden Ort statt.

4.2. Der Bezug des Hotelzimmers ist am Anreisetag ab 14:00 Uhr möglich.

4.3. Ein Check-In ist bis maximal 01:00 Uhr des auf den Anreisetag folgenden Tages möglich.

4.4. Ein Reisevertrag kann auch Leistungen für mehrere Personen umfassen. Sofern ein Reisevertrag geschlossen wird, der Leistungen für mehrere Personen umfasst, wird Vertragspartner der POV ausschließlich die Person, die bei Vertragsschluss als „Vertragspartner“ angegeben wird. Der Vertragspartner der POV ist „Reisender“, die übrigen Personen „Mitreisende“. Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

4.5. Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre.

5. Unverbindliche Sonderwünsche
Sofern im Rahmen der Buchung unverbindliche Sonderwünsche im entsprechenden Feld aufgeführt sind, so sind diese inhaltlich nicht Teil des Angebots und werden auch nicht Teil des Reisevertrags. Die Sonderwünsche dokumentieren nur den rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Reisenden, den entsprechenden Umstand bei der Vertragserfüllung zu berücksichtigen.

6. Vormerkungen von Reiseinteressenten

6.1. Reiseinteressent kann bereits vor Abschluss eines Reisevertrags sein Interesse an einer bestimmten Reise (bestimmtes Datum, bestimmte Kategorie) bekunden („Vormerkung“).

6.2. Sofern ein Reiseinteressent sich für eine Reise vormerken hat lassen, wird die POV ihn über entsprechende Buchungsmöglichkeiten informieren, sobald der Vertrieb hierfür startet.

7. Reisepreis und Fälligkeit

7.1. Eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises ist fällig nach Vertragsschluss, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und nachdem der Reisende einen gültigen Sicherungsschein (§ 651r BGB) erhalten hat und ihm in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt wurden.

7.2.  Der restliche Reisepreis ist dann 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf. Reisebeginn ist der Tag der Anreise.

7.3. Kommt der Reisevertrag weniger als 28 Tage vor Reisebeginn zustande, so ist der gesamte Reisepreis fällig nach Vertragsschluss und nach Erhalt eines gültigen Sicherungsscheins (§ 651r BGB) sowie der Zuverfügungstellung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise.

7.4. Vom Reisepreis umfasst ist der Kurbeitrag der Gemeinde Oberammergau. Dieser wird seitens der POV erhoben und unmittelbar mit der zuständigen Gemeindeverwaltung der Gemeinde Oberammergau abgerechnet.

7.5. Bei Buchung einer Reiseversicherung ist der volle Betrag der Versicherungsprämie sofort fällig.

7.6. Der Reisepreis unterliegt der Margenbesteuerung.

8. Zahlungsmöglichkeiten, Rücklastschriftgebühren

8.1. Der Reisepreis kann durch die im Einzelfall angebotenen Zahlungsarten bezahlt werden.

8.2. Sofern der Reisende über einen Gutschein verfügt, kann er erfüllungshalber auch durch die Einlösung des Gutscheins seine Zahlungspflicht (teilweise) erfüllen. Dies setzt voraus, dass der Reisende im Rahmen seiner Buchung als Zahlungsmittel „Gutschein“ auswählt.

8.3. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Reisende der POV die der POV in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

8.4. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Reisende die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

8.5. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass der POV kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr. Bei einem wesentlich geringeren Schaden ist dieser zu bezahlen.

9. Rücktritt durch POV
Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl POV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist POV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 10 zu belasten.

10. Rücktritt durch Reisenden vor Reisebeginn

10.1. Der Reisende kann vom Reisevertrag vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten („Stornierung“, § 651h Abs. 1 S. 1 BGB).

10.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert POV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann POV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von POV zu vertreten ist. POV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10.3. POV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

      10.3.1.  Bei einer Stornierung bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises.
      10.3.2. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 90. Tag bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises.
      10.3.3. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 60. Tag bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises.
      10.3.4. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 30. Tag bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.
      10.3.5. Bei Nichtantritt der Reise hat der Reisende den vollen Reisepreis (exkl. Kurbeitrag) zu bezahlen.
      10.3.6. Bei der vorgenannten Staffelung wurde der ersparte Kurbeitrag berücksichtigt.
      10.3.7. Bezüglich Stornokosten für Tickets für die Passionsspiele Oberammergau 2022 wird auf die Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau verwiesen.

10.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, POV nachzuweisen, dass POV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von POV geforderte Entschädigungspauschale.

10.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 10.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit POV nachweist, dass POV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 10.3. In diesem Fall ist POV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

10.6. Ist POV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises  verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

10.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von POV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie POV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

11. Obliegenheit zur Anzeige von Mängeln, Fristsetzung vor Kündigung und Anzeige des Nichterhalts der Reiseunterlagen

11.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b) Soweit POV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich POV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit von POV wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

11.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde POV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von POV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

11.3. Sofern der Reisende bis 14 Tage vor Reisebeginn noch keine Reiseunterlagen erhalten hat, wird er gebeten, dies der POV unverzüglich anzuzeigen.

12. Empfehlung zum Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung

12.1. Der Reisevertrag enthält keine Reiserücktrittsversicherung. Der Reisende hat entsprechende Kosten daher selbst zu tragen, wenn er eine solche Versicherung nicht abschließt.

12.2. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist möglich und wird ausdrücklich empfohlen.

13. Hinweis auf mögliche Pass- und Visumserfordernisse
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass für ihn möglicherweise Pass- und Visumserfordernisse für die Einreise nach Deutschland bestehen. Für den Erhalt der entsprechenden Unterlagen können Fristen bestehen, die der Reisende einhalten muss. Es obliegt dem Reisenden, sich hierüber vor Abschluss des Reisevertrags zu informieren.

14. Umbuchungen

14.1. Umbuchungen sind nur möglich, wenn das entsprechende Angebot verfügbar ist und die POV der Umbuchung zustimmt. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil POV keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

14.2. Bei einer Umbuchung in Form einer Änderung des Datums (bei gleicher Unterkunftskategorie) fällt für die Umbuchung selbst eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 30,00 an. Im Übrigen verbleibt es beim vereinbarten Reisepreis.

14.3. Bei einer Umbuchung in eine höhere Hotelkategorie fällt für die Umbuchung eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 30,00 pro Person an. Es ist der jeweilige Reisepreis in der umgebuchten Kategorie zu bezahlen.

14.4. Eine Umbuchung in eine niedrigere Hotelkategorie ist nicht möglich. Der Reisende kann vom Reisevertrag entsprechend Ziffer 10 zurücktreten und sodann eine neue Reise buchen.

14.5. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass der POV für die Umbuchung selbst überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die jeweilige Umbuchungspauschale. Im Fall des Nachweises wesentlich niedrigerer Kosten sind diese zu bezahlen.

14.6. Die Umbuchungspauschale ist sofort fällig. In Bezug auf den Reisepreis gelten die Regelungen wie bei Abschluss eines neuen Vertrags.

15. Vorbehalt einer Änderung des Vertrags abseits des Reisespreises

15.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von POV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind POV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

15.2. POV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

15.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von POV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von POV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber POV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

15.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte POV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

16. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung der POV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

17. Datenschutz, Widerspruchsmöglichkeit bezüglich E-Mail-Werbung

17.1. Die angegebenen Daten werden sowohl von der POV als auch von der Gemeinde Oberammergau erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022 sowohl durch die POV als auch durch die Gemeinde Oberammergau. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

17.2. Die E-Mail-Adresse des Reisenden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Reisende kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an:
Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG,
Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 / 835 93 30
Per Fax an: +49 8822 949 88 76

18. Kein Widerrufsrecht
POV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 10). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

19. Bereitstellung von Informationen in digitaler Form
Der Reisende ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Reisende eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

20. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

21. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

21.1. POV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass POV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für POV verpflichtend würde, informiert POV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. POV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

21.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und POV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können POV ausschließlich am Sitz von POV verklagen.

21.3. Für Klagen von POV gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von POV vereinbart.


B. TICKET-AGB DER GEMEINDE OBERAMMERGAU

1. Vertragspartner

1.1. Vertragspartner bezüglich des Vertrags über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau („Ticketvertrag“) ist die Gemeinde Oberammergau, Eigenbetrieb Kultur, Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau, vertreten durch 1. Bürgermeister Andreas Rödl.

1.2. Der Vertragspartner der Gemeinde Oberammergau wird Kunde („Kunde“) genannt.

1.3. Die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau („POV“) handelt im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung des Ticketvertrags im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau. Die POV wird nicht Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des Ticketvertrags.

1.4. Die POV ist bevollmächtigt, im Namen der Gemeinde Oberammergau im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und eines etwaigen Rücktritts vom Ticketvertrag alle notwendigen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, insbesondere auch Mahnungen und Rücktritte auszusprechen.

2. Voraussetzungen für Vertragsschluss, Vertragsstrafe bei unwahrer Angabe

2.1. Der Kunde erklärt, dass er den Vertrag rein zu privaten und nicht zu unternehmerischen Zwecken abschließt. Er erklärt weiter, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Vertrages insgesamt maximal 6 Tickets bestellt hat und über insgesamt maximal 6 Tickets verfügt. Weiterhin hat der Kunde Kenntnis davon, dass entsprechend der Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets zur Verfügung steht. Sofern der Kunde diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, hat er die in den Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau normierten Voraussetzungen für den Erhalt der Ermäßigung in geeigneter Form vor dem Vertragsschluss mit der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG unaufgefordert nachzuweisen.

2.2. Für den Fall, dass die Erklärung in Ziffer 2.1 unzutreffend ist, verpflichtet sich der Kunde, eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat.

2.3. Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Ziffer 2.1 ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.4. Der Kunde erklärt weiter, dass er mindestens 18 Jahre alt ist.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Die im Rahmen des Vertrags von der Gemeinde Oberammergau geschuldete Leistung ist es, dem Kunden den Besuch der Passionsspiele Oberammergau 2022 („Passionsspiele“) an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten.

3.2. Das Ticket selbst verkörpert kein Recht und keinen Anspruch. Die Rechte und Pflichten bestehen nur gemäß dem zwischen der Gemeinde Oberammergau und dem Kunden abgeschlossenem Vertrag.

3.3. Der Kunde hat auf dem Ticket nach Erhalt seinen Namen einzutragen.

3.4. Die Gemeinde Oberammergau ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden dadurch zu erfüllen, dass die Gemeinde Oberammergau dem Besitzer des Tickets gegenüber die geschuldete Leistung erbringt, unabhängig davon, ob dieser auch der Vertragspartner/Kunde der Gemeinde Oberammergau ist.

3.5. Klarstellung: Von diesem Ticketvertrag nicht umfasst ist eine Verpflegung des Kunden oder Unterlagen wie z.B. ein Textbuch.

3.6. Es findet eine große Pause statt. Sofern die Aufführung vor der großen Pause abgebrochen wird, erhält der Kunde auf sein Verlangen hin sein Entgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zurück. Sofern die Aufführung mindestens bis zur großen Pause durchgeführt wurde und danach nicht mehr fortgeführt werden kann, ohne dass dies die Gemeinde Oberammergau zu vertreten hätte, hat der Kunde keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

4. Bezahlung, Rücklastschriftgebühren

4.1. Der Kunde hat das Entgelt unmittelbar nach Vertragsschluss entsprechend einem der angebotenen Zahlungswege zu bezahlen.

4.2. Der Kunde ist hinsichtlich des Entgelts vorleistungspflichtig.

4.3. Bezahlt der Kunde das geschuldete Entgelt nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Ticketvertrag zurückzutreten. Sofern in der Mahnung eine bestimmte Frist gesetzt wird, muss die Zahlung bis zum genannten Datum gutgeschrieben sein.

4.4. Die Gemeinde Oberammergau setzt zur Vertragsabwicklung Dienstleister ein. Diese sind auch für die Zahlungsabwicklung zuständig, sind also berechtigt, für die Gemeinde Oberammergau das Entgelt einzuziehen.

4.5. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Kunde der Gemeinde Oberammergau die der Gemeinde Oberammergau in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

4.6. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Kunde die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

4.7. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Gemeinde Oberammergau kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr.

5. Ermäßigtes Entgelt

5.1. Es besteht ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets.

5.2. Schüler und Studenten bis zum Alter von 25 Jahren und Personen mit Behinderung (GdB mindestens 70) können - nach Verfügbarkeit - einen Vertrag mit einem ermäßigten Entgelt in der Ticketkategorie 2 bis 5 abschließen, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch zum Zeitpunkt der Aufführung Schüler bzw. Student sind und ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben.

5.3. Rollstuhlfahrer können - nach Verfügbarkeit - ebenfalls einen Vertrag zu einem ermäßigten Entgelt abschließen. Eine etwaige Begleitperson hat das volle Entgelt zu bezahlen.

5.4. Am Einlass muss die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Schüler und Studenten müssen einen zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler- bzw. Studentenausweis sowie zusätzlich ihren Personalausweis vorzeigen.

5.5. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist ein Einlass nur möglich, wenn vor Ort die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung bezahlt wird.

6. Einlass

6.1. Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt. Der Kunde muss sich pünktlich zum Aufführungsbeginn auf seinem Sitzplatz eingefunden haben.

6.2. Nach Veranstaltungsbeginn ist ein Zutritt zur Veranstaltung nur möglich, sofern und soweit dies die Aufführung nicht stört und soweit der Einlass noch geöffnet ist. Die Gemeinde Oberammergau wird das nach billigem Ermessen prüfen.

7. Vorbehalt der Änderung des Vorstellungsbeginns

7.1. Die Gemeinde Oberammergau wird die Passionsspiele grundsätzlich am vereinbarten Tag zur angekündigten Uhrzeit durchführen.

7.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele am vereinbarten Tag zu einer anderen Uhrzeit durchzuführen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und die andere Uhrzeit für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit sind insbesondere behördliche Anordnungen und höhere Gewalt. Unzumutbar ist dem Kunden ein Vorstellungsbeginn vor 12:00 Uhr und nach 19:00 Uhr.

7.3. Die Gemeinde Oberammergau wird über eine Änderung der Uhrzeit des Beginns unverzüglich über ihre Website informieren. Dem Kunden obliegt es, sich 48 Stunden vor dem angekündigten Veranstaltungsbeginn per Telefon +49 8822 835 93 30 oder auf der Website www.passionsspiele-oberammergau.de über etwaige Änderungen zu informieren.

8. Pandemieklausel, höhere Gewalt

8.1. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele ganz oder teilweise abzusagen, die Zuschauerzahl zu beschränken oder die Spieldauer zu ändern, wenn dies
    (i.) aus vernünftiger Sicht der Gemeinde Oberammergau aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes, insbesondere für Zuschauer, Darsteller oder Mitarbeiter, geboten ist,
    (ii.) ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
    (iii.) von einer Behörde angeordnet wurde oder
    (iv.) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist.
Sollten diese Umstände zur Folge haben, dass die Anzahl der Sitzplätze reduziert werden muss, kann die Gemeinde Oberammergau nach vernünftigem Ermessen entscheiden, welcher Sitzplatz besetzt wird. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Kunden eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht gewährt werden kann, können der Kunde oder die Gemeinde Oberammergau vom Ticketvertrag zurücktreten. Die Gemeinde Oberammergau kann dem Kunden anbieten, seine Teilnahme auf einen anderen Spieltag umzubuchen oder das geleistete Ticketentgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zu erstatten. Soweit dies nach der dann aktuellen gesetzlichen Regelung möglich ist, kann die Gemeinde Oberammergau stattdessen einen Gutschein zum Besuch der Passionsspiele an einem anderen Datum gewähren. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, z.B. Hotel- und Reisekosten, sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Haftung der Gemeinde Oberammergau nach Ziffer 18. der vorliegenden Ticket-AGB gegeben ist.

8.2. Die Gemeinde Oberammergau bzw. die POV wird regelmäßig aktuelle Informationen zu solchen Umständen auf ihrer Webseite www.passionsspiele-oberammergau.de bereitstellen. Die Kunden sind aufgefordert, sich regelmäßig und rechtzeitig über die aktuelle Situation zu informieren.

8.3. Andere wichtige Gründe zum Rücktritt, insbesondere wegen höherer Gewalt, bleiben hiervon unberührt.

9. Kein kostenloses Kündigungsrecht
Nimmt der Kunde die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der Gemeinde Oberammergau zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Für die Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Die Gemeinde Oberammergau hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie die Vergütung, die die Gemeinde Oberammergau durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Leistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

10. Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

10.1. Der Kunde kann bei der Aufführung der Passionsspiele grundsätzlich den vereinbarten Sitzplatz einnehmen.

10.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, dem Kunden einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung, oder ein in Ziff. 9 genannter Grund. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Kunden nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

10.3. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Kunden, soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Kunde kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Entgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

11. Pflichten des Kunden in Bezug auf das Ticket

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt des Tickets seinen Namen einzutragen.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

11.3. Der Kunde ist weiter verpflichtet, auf Verlangen am Einlass seinen Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets.

11.4. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sein Ticket während der Aufführung jederzeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket jederzeit zur Überprüfung zu überlassen, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Kunde hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Kunde mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz wieder zu verlassen.

11.6. Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

12. Verlust eines Tickets

12.1. Für den Fall, dass der Kunde ein Ticket verloren hat, gilt Folgendes:

12.2. Der Kunde kann sich an die POV wenden, welche im Namen der Gemeinde Oberammergau die Angelegenheit prüfen wird.

12.3. Der Kunde hat in diesem Rahmen das zur Verfügung gestellte Formular wahrheitsgemäß auszufüllen, sich mit der ggf. anfallenden Bearbeitungsgebühr einverstanden zu erklären und Belege über den Vertragsschluss sowie eine Personalausweiskopie beizufügen. Die Angelegenheit wird sodann geprüft; die Gemeinde Oberammergau kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob dem Kunden ersatzweise ein neues Ticket ausgestellt wird. In diesem Fall verliert das verlorengegangene Ticket seine Gültigkeit.

13. Pflichten des Kunden im Rahmen des Besuchs der Passionsspiele

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, beim Besuch der Passionsspiele angemessene Kleidung zu tragen und eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen, um dem Charakter der Passionsspiele gerecht zu werden.

13.2. Der Kunde hat es zu unterlassen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen anzufertigen.

13.3. Dem Kunden ist bekannt, dass bei den Passionsspielen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher, also auch den Kunden, einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern, also auch dem Kunden, ein Vergütungsanspruch zusteht.

13.4. Der Kunde hat es zu unterlassen, Tiere zu den Passionsspielen mitzunehmen. Insbesondere ist die Mitnahme von Hunden zu unterlassen; jedoch nicht für Blindenhunde, deren Mitnahme grundsätzlich gestattet ist.

13.5. Der Kunde hat es zu unterlassen einen oder mehrere der folgenden Gegenstände mitzunehmen oder mitzuführen: Speisen, Getränke, Taschen welche das DIN A4-Format überschreiten, pyrotechnisches Material, Waffen, Feuerwerkskörper, oder andere gefährliche Gegenstände.

13.6. Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

13.7. Der Kunde hat das Rauchen im Gebäude zu unterlassen.

13.8. Der Kunde hat während der Vorstellungen etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

13.9. Für den Besuch der Passionsspiele gilt die „Hausordnung Passionsspiele 2022“ der Gemeinde Oberammergau, welche am Aufführungsort der Passionsspiele an geeigneten Stellen, insbesondere dem Einlass, ausgehängt ist.

13.10. Die Gemeinde Oberammergau kann vom Kunden die Einhaltung von angemessenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, z.B. das Tragen von Schutzmasken, Angabe von Namen und Kontaktdaten, Fiebermessung, Desinfektion oder Selbstauskunft zur Gesundheit. Die Gemeinde Oberammergau behält sich vor, den Zutritt zu verwehren, wenn der Kunde diesen Maßnahmen trotz Aufforderung nicht nachkommt. Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt in diesen Fällen nicht.

14. Folge von Pflichtverletzungen des Kunden
Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, bei einer Pflichtverletzung des Kunden nach vorheriger Abmahnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch ohne vorherige Abmahnung, ihr Hausrecht auszuüben und den Kunden vom Veranstaltungsort zu entfernen.

15. Erwerb von mehreren Tickets

15.1. Der Kunde kann einen Vertrag abschließen, der bis zu 6 Tickets umfasst. Auch in diesem Fall kommt ausschließlich ein Vertrag mit dem Kunden zustande.

15.2. In einem solchen Fall wird die Gemeinde Oberammergau den Vertrag mit dem Kunden dadurch erfüllen, dass sie denjenigen Personen, welchen der Kunde die übrigen von ihm erworbenen Tickets übergeben hat, ebenfalls bei Vorlage des Tickets den Einlass zu den Passionsspielen am vereinbarten Tag in der vereinbarten Kategorie gewährt.

15.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass den übrigen Personen diese AGB ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

15.4. Die Pflicht der Gemeinde Oberammergau, auch den weiteren Personen Zutritt zu gewähren setzt voraus, dass
    (i.) die übrigen Personen sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichten, an diese AGB in gleicher Weise wie der Kunde gebunden zu sein, und
    (ii.) es sich hierbei um Verbraucher handelt.

15.5. Der Kunde hat nach Erhalt der Tickets das jeweilige Namensfeld auszufüllen und den Namen der jeweiligen weiteren Person(en) einzutragen.

15.6. Weiter setzt die Pflicht zur Einlassgewährung voraus, dass auf Aufforderung hin der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich erklärt und ggf. in Textform bestätigt, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

15.7. Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre. Der Kunde kann daher ein Ticket nur an eine Person mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.

15.8. Der Kunde darf in keinem Fall einen oder mehrere Verträge abschließen, die insgesamt mehr als 6 Tickets umfassen. Die Gemeinde Oberammergau und die POV werden anhand der ihnen verfügbaren Daten prüfen, ob ein Kunde versucht, Verträge abzuschließen, die mehr als 6 Tickets umfassen bzw. prüfen, ob dies geschehen ist.

16. Voraussetzungen einer Abtretung

16.1. Der Kunde kann den Erfüllungsanspruch aus seinem Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau grundsätzlich nicht abtreten.

16.2. Eine Abtretung des Erfüllungsanspruchs ist dann möglich, wenn
    (i.) die Gemeinde Oberammergau ihre Zustimmung erteilt hat,
    (ii.) der Gemeinde Oberammergau vorab Name und Kontaktdaten des Abtretungsempfängers von dem Kunden mitgeteilt werden,
    (iii.) der Abtretungsempfänger sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichtet, an diese AGB ebenso gebunden zu sein wie der Kunde selbst,
    (iv.) mit der Abtretung das entsprechende Ticket übergeben wird und wenn
    (v.) der Abtretungsempfänger ein Verbraucher ist.
Alle Voraussetzungen gelten kumulativ. Die Gemeinde Oberammergau kann die Zustimmung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Ticket an einen Abtretungsempfänger abgetreten werden soll, gegen den die Gemeinde Oberammergau ein Hausverbot erteilt hat.

16.3. Auf Aufforderung hin hat der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich zu erklären und ggf. in Textform zu bestätigen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

17. Beschränkung des Verkaufs des Tickets

17.1. Der Kunde darf das Ticket nur verkaufen, wenn gleichzeitig mit dem Verkauf eine wirksame Abtretung des Erfüllungsanspruchs gegen die Gemeinde Oberammergau gemäß Ziffer 16 gewährleistet wird. Im Übrigen hat es der Kunde zu unterlassen, das Ticket zu verkaufen und/oder zum Verkauf anzubieten.

17.2. Sofern der Kunde gegen eine vorstehende Pflicht verstößt, hat er eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Im Übrigen ist die Gemeinde Oberammergau im Fall eines Verstoßes berechtigt, das Ticket zu sperren und insbesondere auch bei einer Vorlage des entsprechenden Tickets den Zugang zu verweigern.

18. Haftungsausschluss
Die Gemeinde Oberammergau haftet unbeschränkt,
    • soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ticketvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
    • soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde Oberammergau beschränkt auf Schäden, die durch die Gemeinde Oberammergau oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

19. Datenschutz

19.1. Die angegebenen Daten werden erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

19.2. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an: Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 835 93 30
Per Fax an: +49 8822 949 88 76

20. Kein Widerrufsrecht
Die Gemeinde Oberammergau weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Ticketverträgen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

21. Bereitstellung von Informationen in digitaler Form
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

22. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

23. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Die Gemeinde Oberammergau weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die Gemeinde Oberammergau nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Ticket-AGB für die Gemeinde Oberammergau verpflichtend würde, informiert die Gemeinde Oberammergau die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die Gemeinde Oberammergau weist für alle Ticketverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

23.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Gemeinde Oberammergau die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können die Gemeinde Oberammergau ausschließlich an deren Sitz verklagen.

23.3. Für Klagen von der Gemeinde Oberammergau gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Gemeinde Oberammergau vereinbart.

AGBs für den Einzelkartenverkauf an Endkunden

Stand: März 2021

Mit Abschluss des Vertrages über ein oder mehrere Einzeltickets kommen jeweils zwei Verträge zustande: ein Ticket-Vermittlungsvertrag mit der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG (nachstehend „POV“) und ein Ticketvertrag mit der Gemeinde Oberammergau als Veranstalter der Passionsspiele 2022.

Der Vertragspartner der POV wird Kunde („Kunde“) genannt.

Für den im Auftragsfalle zwischen dem Kunden und der POV zu Stande kommenden Vermittlungsvertrag gelten, soweit wirksam vereinbart, die nachstehend in diesem Abschnitt A abgedruckten Vermittlungsbedingungen von POV.

Hinsichtlich des Ticketvertrags gelten die in Abschnitt B abgedruckten „Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau“.

A. Ticket-Vermittlungs-AGB der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG

1. Vertragspartner
Vertragspartner bezüglich der Vermittlung des Vertrags über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau ist die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Walter Rutz und Gerhard Griebler, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: support@oberammergau.de, Fax: +49 8822 949 88 76.

2. Leistungsbeschreibung; Vermittlung eines Vertrags über den Besuch der Passionsspiele der Passionsspiele Oberammergau 2022

2.1. Die POV vermittelt dem Kunden einen Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau (Eigenbetrieb Kultur, Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau) über ein Ticket für den Besuch der Passionsspiele der Passionsspiele Oberammergau 2022. Diese Vermittlung nimmt die POV im eigenen Namen vor. Hinsichtlich des Ticketvertrags handelt die POV sowohl als rechtsgeschäftlicher Vertreter für und im Namen von der Gemeinde Oberammergau als auch als Beauftragter des Kunden im Sinne einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gem. §§ 675, 631 BGB für den Kunden.

2.2. Die POV ist selbst nicht Veranstalter der Passionsspiele Oberammergau 2022 und nicht Vertragspartner hinsichtlich des Ticketvertrags; dies ist die Gemeinde Oberammergau.

3. Stellung von POV; Anwendung dieser Vermittlerbedingungen

3.1. Die POV ist ausschließlich Vermittler der Tickets über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau 2022, die POV im Wege des Vorverkaufs im Sinne einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gem. §§ 675, 631 BGB für den Kunden anbietet. Somit ist die POV Vermittler des Ticketvertrags, der zwischen dem Kunden und der Gemeinde Oberammergau abgeschlossen wird und zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

3.2. Unbeschadet der Verpflichtungen von POV als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von POV) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die POV, vorbehaltlich einer abweichenden, ausdrücklichen Vereinbarung dahingehend, nicht Reiseveranstalter und auch nicht Vertragspartner des im Ticketbestellungsfalle zu Stande kommenden Ticketvertrags über die Teilnahme des Kunden an der Veranstaltung.

3.3. Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Haftung von POV als Vermittler in Ziffer 6 verwiesen.

4. Vorverkaufsgebühr

4.1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Ticketpreise werden allein von dem vermittelten Veranstalter, der Gemeinde Oberammergau, festgelegt. Sie enthalten keine Vergütung für die Tätigkeit von POV als Vermittler. Diese Tätigkeit schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich eine Kapazitätsabfrage, die Übermittlung der Ticketbestellung des Kunden an die Gemeinde Oberammergau sowie im Falle der Annahme der Ticketbestellung durch die Gemeinde Oberammergau die Übermittlung der Bestellungsbestätigung im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau sowie die Ticketausstellung ein.

4.2. Die Vergütung von POV im Rahmen der Vermittlung von Tickets erfolgt demnach ausschließlich durch die vom Kunden zu entrichtende Vorverkaufsgebühr. Diese ist zuzüglich zum ausgewiesenen Ticketpreis an POV zu bezahlen.

4.3. Die Höhe der jeweiligen Vorverkaufsgebühr ergibt sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den gegenüber dem Kunden, im Zuge der Ticketbestellung bekannt gegebenen und vereinbarten Vorverkaufsgebührensätzen.

4.4. Der Anspruch von POV auf die Vorverkaufsgebühr bleibt im Falle einer Nichtteilnahme des Kunden an der vermittelten Veranstaltung in voller Höhe bestehen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtteilnahme auf eine Verletzung der Vermittlerpflichten von POV zurückzuführen ist.

4.5. Der Anspruch auf die Vorverkaufsgebühr wird auch durch etwaige Leistungsstörungen der vermittelten Veranstaltung (beispielsweise veranstalterseitige Verlegung oder Absage der Veranstaltung) in der Regel nicht berührt: Wird der Ticketvertrag vom Veranstalter (Gemeinde Oberammergau) ganz oder teilweise gekündigt, bleibt der Anspruch von POV auf die Vorverkaufsgebühr von einem etwaigen Anspruch des Kunden auf Rückerstattung des Entgelts des Ticketvertrages gegen den Veranstalter (Gemeinde Oberammergau) unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorverkaufsgebühr besteht in diesen Fällen nicht, weil die Vermittlungsleistung von POV bereits vollständig erbracht wurde. Das gilt nicht, wenn diese Leistungsstörungen auf Verletzungen der Vermittlerpflichten von POV zurückzuführen sind. In diesem Fall wird dem Kunden die Vorverkaufsgebühr von POV erstattet.

4.6. Ein Anspruch des Kunden auf Erstattung der Vorverkaufsgebühren besteht zudem auch, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden entweder wegen Mängeln der Vermittlungstätigkeit oder wegen eines Verschuldens von POV, mithin aus vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen ergibt.

4.7. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von POV nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber der Gemeinde Oberammergau, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung der vermittelten Veranstaltung hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von POV ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder die POV aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

5. Bezahlung, Rücklastschriftgebühren, Inkasso

5.1. Für die Vermittlung (einschließlich der Vorverkaufsleistungen) erhält die POV vom Kunden eine vom Entgelt für den Ticketvertrag unabhängige Vergütung („Vorverkaufsgebühr“). Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden stehen der POV im Hinblick auf die Vorverkaufsgebühren auf Grundlage der Bestimmungen vorstehender Ziffer 4 dieser Bedingungen sowie hilfsweise gem. § 675, 631 BGB aus eigenem Recht zu. Die Vorverkaufsgebühren werden regelmäßig zusammen mit dem Ticketpreis in Rechnung gestellt und sind stets zeitgleich mit dem Ticketpreis zahlungsfällig und entsprechend einem der angebotenen Zahlungswege an die POV zu bezahlen.

5.2. Im Hinblick auf den Ticketpreis stehen der POV hieraus resultierende Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden in der Regel als Inkassobevollmächtigte der Gemeinde Oberammergau als vermitteltem Veranstalter zu, jedoch gleichzeitig auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.3. Leistet der Kunde die Vorverkaufsgebühr nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die POV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die POV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten.

5.4. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Kunde der POV die der POV in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

5.5. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Kunde die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

5.6. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der POV kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr. Bei einem wesentlich geringeren Schaden ist dieser zu bezahlen.

6. Haftung von POV

6.1. Soweit die POV eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet die POV nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten.

6.2. Die POV haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem vermittelten Ticket bzw. der vermittelten Teilnahme an der Veranstaltung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von POV, insbesondere, wenn diese von der Beschreibung der Veranstaltung der Gemeinde Oberammergau erheblich abweicht.

6.3. Eine etwaige Haftung von POV aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt von den vorstehenden Regelungen jedenfalls unberührt.

7. Datenschutz, Widerspruchsmöglichkeit bzgl. E-Mail-Werbung

7.1. Die angegebenen Daten werden von der POV erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vermittlungsvertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vermittlungsvertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022.

7.2. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an: Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Fax an: +49 8822 949 88 76
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 835 93 30

8. Bereitstellung von Informationen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

9. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

10. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Die POV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die POV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für die POV verpflichtend würde, informiert die POV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die POV weist für alle Ticketvorverkäufe die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der POV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können die POV ausschließlich an deren Sitz verklagen.

10.3. Für Klagen von POV gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von POV vereinbart.


B. TICKET-AGB DER GEMEINDE OBERAMMERGAU

1. Vertragspartner

1.1. Vertragspartner bezüglich des Vertrags über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau („Ticketvertrag“) ist die Gemeinde Oberammergau, Eigenbetrieb Kultur, Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau, vertreten durch 1. Bürgermeister Andreas Rödl.

1.2. Der Vertragspartner der Gemeinde Oberammergau wird Kunde („Kunde“) genannt.

1.3. Die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau („POV“) handelt im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung des Ticketvertrags im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau. Die POV wird nicht Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des Ticketvertrags.

1.4. Die POV ist bevollmächtigt, im Namen der Gemeinde Oberammergau im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und eines etwaigen Rücktritts vom Ticketvertrag alle notwendigen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, insbesondere auch Mahnungen und Rücktritte auszusprechen.

2. Voraussetzungen für Vertragsschluss, Vertragsstrafe bei unwahrer Angabe

2.1. Der Kunde erklärt, dass er den Vertrag rein zu privaten und nicht zu unternehmerischen Zwecken abschließt. Er erklärt weiter, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Vertrages insgesamt maximal 6 Tickets bestellt hat und über insgesamt maximal 6 Tickets verfügt. Weiterhin hat der Kunde Kenntnis davon, dass entsprechend der Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets zur Verfügung steht. Sofern der Kunde diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, hat er die in den Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau normierten Voraussetzungen für den Erhalt der Ermäßigung in geeigneter Form vor dem Vertragsschluss mit der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG unaufgefordert nachzuweisen.

2.2. Für den Fall, dass die Erklärung in Ziffer 2.1 unzutreffend ist, verpflichtet sich der Kunde, eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat.

2.3. Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Ziffer 2.1 ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.4. Der Kunde erklärt weiter, dass er mindestens 18 Jahre alt ist.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Die im Rahmen des Vertrags von der Gemeinde Oberammergau geschuldete Leistung ist es, dem Kunden den Besuch der Passionsspiele Oberammergau 2022 („Passionsspiele“) an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten.

3.2. Das Ticket selbst verkörpert kein Recht und keinen Anspruch. Die Rechte und Pflichten bestehen nur gemäß dem zwischen der Gemeinde Oberammergau und dem Kunden abgeschlossenem Vertrag.

3.3. Der Kunde hat auf dem Ticket nach Erhalt seinen Namen einzutragen.

3.4. Die Gemeinde Oberammergau ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden dadurch zu erfüllen, dass die Gemeinde Oberammergau dem Besitzer des Tickets gegenüber die geschuldete Leistung erbringt, unabhängig davon, ob dieser auch der Vertragspartner/Kunde der Gemeinde Oberammergau ist.

3.5. Klarstellung: Von diesem Ticketvertrag nicht umfasst ist eine Verpflegung des Kunden oder Unterlagen wie z.B. ein Textbuch.

3.6. Es findet eine große Pause statt. Sofern die Aufführung vor der großen Pause abgebrochen wird, erhält der Kunde auf sein Verlangen hin sein Entgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zurück. Sofern die Aufführung mindestens bis zur großen Pause durchgeführt wurde und danach nicht mehr fortgeführt werden kann, ohne dass dies die Gemeinde Oberammergau zu vertreten hätte, hat der Kunde keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

4. Bezahlung, Rücklastschriftgebühren

4.1. Der Kunde hat das Entgelt unmittelbar nach Vertragsschluss entsprechend einem der angebotenen Zahlungswege zu bezahlen.

4.2. Der Kunde ist hinsichtlich des Entgelts vorleistungspflichtig.

4.3. Bezahlt der Kunde das geschuldete Entgelt nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Ticketvertrag zurückzutreten. Sofern in der Mahnung eine bestimmte Frist gesetzt wird, muss die Zahlung bis zum genannten Datum gutgeschrieben sein.

4.4. Die Gemeinde Oberammergau setzt zur Vertragsabwicklung Dienstleister ein. Diese sind auch für die Zahlungsabwicklung zuständig, sind also berechtigt, für die Gemeinde Oberammergau das Entgelt einzuziehen.

4.5. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Kunde der Gemeinde Oberammergau die der Gemeinde Oberammergau in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

4.6. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Kunde die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

4.7. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Gemeinde Oberammergau kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr.

5. Ermäßigtes Entgelt

5.1. Es besteht ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets.

5.2. Schüler und Studenten bis zum Alter von 25 Jahren und Personen mit Behinderung (GdB mindestens 70) können - nach Verfügbarkeit - einen Vertrag mit einem ermäßigten Entgelt in der Ticketkategorie 2 bis 5 abschließen, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch zum Zeitpunkt der Aufführung Schüler bzw. Student sind und ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben.

5.3. Rollstuhlfahrer können - nach Verfügbarkeit - ebenfalls einen Vertrag zu einem ermäßigten Entgelt abschließen. Eine etwaige Begleitperson hat das volle Entgelt zu bezahlen.

5.4. Am Einlass muss die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Schüler und Studenten müssen einen zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler- bzw. Studentenausweis sowie zusätzlich ihren Personalausweis vorzeigen.

5.5. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist ein Einlass nur möglich, wenn vor Ort die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung bezahlt wird.

6. Einlass

6.1. Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt. Der Kunde muss sich pünktlich zum Aufführungsbeginn auf seinem Sitzplatz eingefunden haben.

6.2. Nach Veranstaltungsbeginn ist ein Zutritt zur Veranstaltung nur möglich, sofern und soweit dies die Aufführung nicht stört und soweit der Einlass noch geöffnet ist. Die Gemeinde Oberammergau wird das nach billigem Ermessen prüfen.

7. Vorbehalt der Änderung des Vorstellungsbeginns

7.1. Die Gemeinde Oberammergau wird die Passionsspiele grundsätzlich am vereinbarten Tag zur angekündigten Uhrzeit durchführen.

7.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele am vereinbarten Tag zu einer anderen Uhrzeit durchzuführen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und die andere Uhrzeit für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit sind insbesondere behördliche Anordnungen und höhere Gewalt. Unzumutbar ist dem Kunden ein Vorstellungsbeginn vor 12:00 Uhr und nach 19:00 Uhr.

7.3. Die Gemeinde Oberammergau wird über eine Änderung der Uhrzeit des Beginns unverzüglich über ihre Website informieren. Dem Kunden obliegt es, sich 48 Stunden vor dem angekündigten Veranstaltungsbeginn per Telefon +49 8822 835 93 30 oder auf der Website www.passionsspiele-oberammergau.de über etwaige Änderungen zu informieren.

8. Pandemieklausel, höhere Gewalt

8.1. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele ganz oder teilweise abzusagen, die Zuschauerzahl zu beschränken oder die Spieldauer zu ändern, wenn dies
    (i.) aus vernünftiger Sicht der Gemeinde Oberammergau aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes, insbesondere für Zuschauer, Darsteller oder Mitarbeiter, geboten ist,
    (ii.) ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
    (iii.) von einer Behörde angeordnet wurde oder
    (iv.) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist.
Sollten diese Umstände zur Folge haben, dass die Anzahl der Sitzplätze reduziert werden muss, kann die Gemeinde Oberammergau nach vernünftigem Ermessen entscheiden, welcher Sitzplatz besetzt wird. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Kunden eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht gewährt werden kann, können der Kunde oder die Gemeinde Oberammergau vom Ticketvertrag zurücktreten. Die Gemeinde Oberammergau kann dem Kunden anbieten, seine Teilnahme auf einen anderen Spieltag umzubuchen oder das geleistete Ticketentgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zu erstatten. Soweit dies nach der dann aktuellen gesetzlichen Regelung möglich ist, kann die Gemeinde Oberammergau stattdessen einen Gutschein zum Besuch der Passionsspiele an einem anderen Datum gewähren. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, z.B. Hotel- und Reisekosten, sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Haftung der Gemeinde Oberammergau nach Ziffer 18. der vorliegenden Ticket-AGB gegeben ist.

8.2. Die Gemeinde Oberammergau bzw. die POV wird regelmäßig aktuelle Informationen zu solchen Umständen auf ihrer Webseite www.passionsspiele-oberammergau.de bereitstellen. Die Kunden sind aufgefordert, sich regelmäßig und rechtzeitig über die aktuelle Situation zu informieren.

8.3. Andere wichtige Gründe zum Rücktritt, insbesondere wegen höherer Gewalt, bleiben hiervon unberührt.

9. Kein kostenloses Kündigungsrecht
Nimmt der Kunde die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der Gemeinde Oberammergau zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Für die Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Die Gemeinde Oberammergau hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie die Vergütung, die die Gemeinde Oberammergau durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Leistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

10. Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

10.1. Der Kunde kann bei der Aufführung der Passionsspiele grundsätzlich den vereinbarten Sitzplatz einnehmen.

10.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, dem Kunden einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung, oder ein in Ziff. 9 genannter Grund. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Kunden nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

10.3. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Kunden, soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Kunde kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Entgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

11. Pflichten des Kunden in Bezug auf das Ticket

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt des Tickets seinen Namen einzutragen.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

11.3. Der Kunde ist weiter verpflichtet, auf Verlangen am Einlass seinen Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets.

11.4. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sein Ticket während der Aufführung jederzeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket jederzeit zur Überprüfung zu überlassen, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Kunde hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Kunde mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz wieder zu verlassen.

11.6. Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

12. Verlust eines Tickets

12.1. Für den Fall, dass der Kunde ein Ticket verloren hat, gilt Folgendes:

12.2. Der Kunde kann sich an die POV wenden, welche im Namen der Gemeinde Oberammergau die Angelegenheit prüfen wird.

12.3. Der Kunde hat in diesem Rahmen das zur Verfügung gestellte Formular wahrheitsgemäß auszufüllen, sich mit der ggf. anfallenden Bearbeitungsgebühr einverstanden zu erklären und Belege über den Vertragsschluss sowie eine Personalausweiskopie beizufügen. Die Angelegenheit wird sodann geprüft; die Gemeinde Oberammergau kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob dem Kunden ersatzweise ein neues Ticket ausgestellt wird. In diesem Fall verliert das verlorengegangene Ticket seine Gültigkeit.

13. Pflichten des Kunden im Rahmen des Besuchs der Passionsspiele

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, beim Besuch der Passionsspiele angemessene Kleidung zu tragen und eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen, um dem Charakter der Passionsspiele gerecht zu werden.

13.2. Der Kunde hat es zu unterlassen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen anzufertigen.

13.3. Dem Kunden ist bekannt, dass bei den Passionsspielen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher, also auch den Kunden, einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern, also auch dem Kunden, ein Vergütungsanspruch zusteht.

13.4. Der Kunde hat es zu unterlassen, Tiere zu den Passionsspielen mitzunehmen. Insbesondere ist die Mitnahme von Hunden zu unterlassen; jedoch nicht für Blindenhunde, deren Mitnahme grundsätzlich gestattet ist.

13.5. Der Kunde hat es zu unterlassen einen oder mehrere der folgenden Gegenstände mitzunehmen oder mitzuführen: Speisen, Getränke, Taschen welche das DIN A4-Format überschreiten, pyrotechnisches Material, Waffen, Feuerwerkskörper, oder andere gefährliche Gegenstände.

13.6. Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

13.7. Der Kunde hat das Rauchen im Gebäude zu unterlassen.

13.8. Der Kunde hat während der Vorstellungen etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

13.9. Für den Besuch der Passionsspiele gilt die „Hausordnung Passionsspiele 2022“ der Gemeinde Oberammergau, welche am Aufführungsort der Passionsspiele an geeigneten Stellen, insbesondere dem Einlass, ausgehängt ist.

13.10. Die Gemeinde Oberammergau kann vom Kunden die Einhaltung von angemessenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, z.B. das Tragen von Schutzmasken, Angabe von Namen und Kontaktdaten, Fiebermessung, Desinfektion oder Selbstauskunft zur Gesundheit. Die Gemeinde Oberammergau behält sich vor, den Zutritt zu verwehren, wenn der Kunde diesen Maßnahmen trotz Aufforderung nicht nachkommt. Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt in diesen Fällen nicht.

14. Folge von Pflichtverletzungen des Kunden
Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, bei einer Pflichtverletzung des Kunden nach vorheriger Abmahnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch ohne vorherige Abmahnung, ihr Hausrecht auszuüben und den Kunden vom Veranstaltungsort zu entfernen.

15. Erwerb von mehreren Tickets

15.1. Der Kunde kann einen Vertrag abschließen, der bis zu 6 Tickets umfasst. Auch in diesem Fall kommt ausschließlich ein Vertrag mit dem Kunden zustande.

15.2. In einem solchen Fall wird die Gemeinde Oberammergau den Vertrag mit dem Kunden dadurch erfüllen, dass sie denjenigen Personen, welchen der Kunde die übrigen von ihm erworbenen Tickets übergeben hat, ebenfalls bei Vorlage des Tickets den Einlass zu den Passionsspielen am vereinbarten Tag in der vereinbarten Kategorie gewährt.

15.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass den übrigen Personen diese AGB ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

15.4. Die Pflicht der Gemeinde Oberammergau, auch den weiteren Personen Zutritt zu gewähren setzt voraus, dass
    (i.) die übrigen Personen sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichten, an diese AGB in gleicher Weise wie der Kunde gebunden zu sein, und
    (ii.) es sich hierbei um Verbraucher handelt.

15.5. Der Kunde hat nach Erhalt der Tickets das jeweilige Namensfeld auszufüllen und den Namen der jeweiligen weiteren Person(en) einzutragen.

15.6. Weiter setzt die Pflicht zur Einlassgewährung voraus, dass auf Aufforderung hin der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich erklärt und ggf. in Textform bestätigt, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

15.7. Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre. Der Kunde kann daher ein Ticket nur an eine Person mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.

15.8. Der Kunde darf in keinem Fall einen oder mehrere Verträge abschließen, die insgesamt mehr als 6 Tickets umfassen. Die Gemeinde Oberammergau und die POV werden anhand der ihnen verfügbaren Daten prüfen, ob ein Kunde versucht, Verträge abzuschließen, die mehr als 6 Tickets umfassen bzw. prüfen, ob dies geschehen ist.

16. Voraussetzungen einer Abtretung

16.1. Der Kunde kann den Erfüllungsanspruch aus seinem Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau grundsätzlich nicht abtreten.

16.2. Eine Abtretung des Erfüllungsanspruchs ist dann möglich, wenn
    (i.) die Gemeinde Oberammergau ihre Zustimmung erteilt hat,
    (ii.) der Gemeinde Oberammergau vorab Name und Kontaktdaten des Abtretungsempfängers von dem Kunden mitgeteilt werden,
    (iii.) der Abtretungsempfänger sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichtet, an diese AGB ebenso gebunden zu sein wie der Kunde selbst,
    (iv.) mit der Abtretung das entsprechende Ticket übergeben wird und wenn
    (v.) der Abtretungsempfänger ein Verbraucher ist.
Alle Voraussetzungen gelten kumulativ. Die Gemeinde Oberammergau kann die Zustimmung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Ticket an einen Abtretungsempfänger abgetreten werden soll, gegen den die Gemeinde Oberammergau ein Hausverbot erteilt hat.

16.3. Auf Aufforderung hin hat der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich zu erklären und ggf. in Textform zu bestätigen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

17. Beschränkung des Verkaufs des Tickets

17.1. Der Kunde darf das Ticket nur verkaufen, wenn gleichzeitig mit dem Verkauf eine wirksame Abtretung des Erfüllungsanspruchs gegen die Gemeinde Oberammergau gemäß Ziffer 16 gewährleistet wird. Im Übrigen hat es der Kunde zu unterlassen, das Ticket zu verkaufen und/oder zum Verkauf anzubieten.

17.2. Sofern der Kunde gegen eine vorstehende Pflicht verstößt, hat er eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Im Übrigen ist die Gemeinde Oberammergau im Fall eines Verstoßes berechtigt, das Ticket zu sperren und insbesondere auch bei einer Vorlage des entsprechenden Tickets den Zugang zu verweigern.

18. Haftungsausschluss
Die Gemeinde Oberammergau haftet unbeschränkt,
    • soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ticketvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
    • soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde Oberammergau beschränkt auf Schäden, die durch die Gemeinde Oberammergau oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

19. Datenschutz

19.1. Die angegebenen Daten werden erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

19.2. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an: Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 835 93 30
Per Fax an: +49 8822 949 88 76

20. Kein Widerrufsrecht
Die Gemeinde Oberammergau weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Ticketverträgen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

21. Bereitstellung von Informationen in digitaler Form
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

22. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

23. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Die Gemeinde Oberammergau weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die Gemeinde Oberammergau nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Ticket-AGB für die Gemeinde Oberammergau verpflichtend würde, informiert die Gemeinde Oberammergau die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die Gemeinde Oberammergau weist für alle Ticketverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

23.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Gemeinde Oberammergau die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können die Gemeinde Oberammergau ausschließlich an deren Sitz verklagen.

23.3. Für Klagen von der Gemeinde Oberammergau gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Gemeinde Oberammergau vereinbart.

Formblatt für Pauschalreiserichtlinien

Hier finden Sie das Formblatt für Pauschalreiserichtlinien.

Formblatt

Hier finden Sie die Hausordnung der Passionsspiele Oberammergau 2022.

Hausordnung der Passionsspiele 2022

Geltungsbereich / Hausrecht

Diese Hausordnung konkretisiert das Hausrecht der Gemeinde Oberammergau für alle im Rahmen der Passionsspiele Oberammergau 2022 (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt) verwendeten Gebäude, Räume und Flächen, insbesondere für das Passionstheater, (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“ genannt). Das Hausrecht gegenüber den Besuchern wird auch von den, durch den Veranstalter beauftragten Personen, insbesondere dem Sicherheitspersonal, (zusammen „Hauspersonal“) ausgeübt. Deren Anweisungen und Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Besucher der Veranstaltung haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist und die von den Organen des Veranstalters und/oder behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen befolgt werden.

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung oder die Ticket-AGB ist der Veranstalter berechtigt, alle zuwiderhandelnden Personen von der Veranstaltung zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Dies kann den Verfall eines etwaig entrichteten Entgelts sowie Schadenersatzforderungen des Veranstalters und entsprechende gerichtliche Schritte zur Folge haben.

 

Einlass und Eintrittskarten

Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt.

Der Einlass ist nur gegen Vorlage der gültigen Eintrittskarte bzw. Akkreditierung gestattet. Auf dem Ticket ist der Name des Besuchers einzutragen.

Das Ticket ist am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

Auf Verlangen des Einlasspersonals ist der Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets. Maßnahmen zum Infektionsschutz können bedingen, dass das Einlasspersonal eine Identitätsfeststellung bei jedem Besucher vornimmt.

Auch nach der Eintrittskontrolle besteht die Verpflichtung, das Ticket jederzeit bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Das Ticket kann jederzeit überprüft werden, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Besucher hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Besucher mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz und das Veranstaltungsgelände wieder zu verlassen.

Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre. Kinder unter 6 Jahren sind grundsätzlich nicht zugelassen.

 

Ermäßigungsnachweise

Bei allen ermäßigten Eintrittskarten muss am Einlass die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Die Berechtigung muss am Vorstellungstag bestehen. Ermäßigungen müssen im Fall des ermäßigten Entgelts für Schüler, Studenten und Personen mit Behinderung mit einem zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler-, Studentenausweis bzw. Schwerbehindertenausweis sowie zusätzlich dem Personalausweis beim Einlass nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung vor Einlass nachentrichtet werden.

 

Mitgeführte Gegenstände

Das Mitführen folgender Gegenstände ist in der Veranstaltungsstätte untersagt:

Nicht in der Veranstaltungsstätte erworbene Speisen und Getränke; ausgenommen sind Plastikflaschen mit einem Volumen von maximal 0,5 Liter Taschen, die das DIN A4-Format (21cm x 29,7cm) überschreiten Pyrotechnisches Material (z.B. Feuerwerkskörper) Waffen Wanderstöcke und Stockregenschirme Andere gefährliche Gegenstände

Untersagte Gegenstände können in einem Gepäckdepot vor Ort gebührenpflichtig abgegeben werden. 

Das Abstellen von Rollatoren ist im Theater aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. Diese können auf ausgewiesenen Flächen außerhalb des Theaters abgestellt werden. Es wird keine Haftung für abgestellte Gegenstände übernommen.

Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

Während der Vorstellungen sind etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

 

Tiere

Das Mitführen von Tieren im Passionstheater ist generell untersagt. Blindenführhunde sind gemäß § 12e BGG von dieser Regelung ausgenommen.

 

Ton-, Film-, Foto- und Videoaufnahmen

Am Veranstaltungsort sind Ton-, Film-, Foto- und Videoaufnahmen jeder Art aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Mitgebrachte Aufnahmegeräte und Kameras aller Art müssen gegen eine Gebühr an den Gepäck-Depots zur Aufbewahrung abgegeben werden.

Bei Zuwiderhandlungen ist das Hauspersonal berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung festgehalten sind, können eingezogen und verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnung zugestimmt hat und die Löschung erfolgt ist.

 

Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

Der Besucher hat bei der Aufführung der Passionsspiele grundsätzlich Anspruch auf den vereinbarten Sitzplatz.

Der Veranstalter ist berechtigt, dem Besucher einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Besucher zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Besucher nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Besucher, soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Besucher kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Entgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

 

Zutrittsverbot

Den Besuchern ist das Betreten der Darsteller-Bereiche (Bühnen, Garderoben, usw.) und aller sonstigen, sich in der Veranstaltungsstätte befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, verboten.

 

Videoüberwachung

Zum Schutz der Besucher wird die Veranstaltungsstätte videoüberwacht. Das Videomaterial wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere der DS-GVO, verarbeitet.

 

Fundsachen

Gegenstände aller Art, die im Bereich des Passionstheaters gefunden werden, sind an der Information auf dem Festspielgelände abzugeben und werden am Ende des Tages an das Fundbüro übergeben, wo diese vom Berechtigten abgeholt werden können.

Der Verlust von Gegenständen ist an der Information zu melden.

 

Maßnahmen zum Infektionsschutz

Der Gesundheitsschutz von Besuchern und Mitwirkenden ist für den Veranstalter essentiell. Der Veranstalter trifft daher im Rahmen seines Hausrechts alle erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz, um die sichere Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen.

Der Veranstalter unterliegt der bayerischen Infektionsschutzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/), welche er umsetzen wird.

Der jeweils aktuelle Stand der getroffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz sowie ggf. weitere Verhaltensregeln werden durch Anschlag an den Informationsständen, der Tageskasse, den Gepäckdepots sowie auf der Homepage unter www.passionsspiele-oberammergau.de/de/besuch/info-service zur Einsicht für alle Besucher bekannt gegeben. Die Besucher haben sich selbstständig und eigenverantwortlich über den jeweils aktuellen Stand der getroffenen Maßnahmen und geltenden Verhaltensregeln vor Beginn der Veranstaltung zu informieren.

 

Ausübung des Hausrechts

Der Veranstalter übt in der Veranstaltungsstätte das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Hausverweise und Hausverbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts zu ergreifen. Er ist insbesondere berechtigt, Besucher der Veranstaltungsstätte zu verweisen, wenn diese die Veranstaltung stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Besucher die Veranstaltung stören oder andere Besucher belästigen wird. In den vorgenannten Fällen ist ein etwaig entrichtetes Eintrittsgeld nicht zu erstatten.

Personen, die eine Personenkontrolle verweigern oder ihre Aufenthaltsberechtigung nicht durch eine gültige Eintrittskarte nachweisen können, können am Eintritt gehindert bzw. der Veranstaltungsstätte verwiesen werden. Entsprechendes gilt im Falle der Verweigerung der Nachzahlung der Differenz zum vollen Kartenpreis bei fehlendem Nachweis der Ermäßigungsberechtigung bei Vorlage eines ermäßigten Tickets.

Der Veranstalter ist im Rahmen der geltenden Gesetze berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, aufzunehmen oder von der Polizei aufnehmen zu lassen.

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter und Wiederverkäufer zu den Passionsspielen Oberammergau 2022.

AGBs für Reiseveranstalter und Wiederverkäufer

Stand: 20.10.2020

 

1. Reiseveranstalter/Wiederverkäufer, Portal, Definitionen
Über das Reiseveranstalter/Wiederverkäufer-Portal www.passionsspiele-oberammergau.de (nachfolgend „Portal“) der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: sales@oberammergau.de, Fax: +49 8822 949 88 76 (nachstehend „POV“) können ausschließlich Reiseveranstalter bzw. sogenannte Wiederverkäufer für Leistungen mit Bezug zu den Passionsspielen Oberammergau im Jahr 2022 (nachfolgend „Passionsspiele Oberammergau“) Buchungsanfragen generieren. Wer auf dem Portal angibt, Reiseveranstalter zu sein, und damit bestätigt, die über das Portal beworbenen Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Reiseveranstalter an Reisende im Sinne der §§ 651a ff. BGB zu vertreiben, ist „Reiseveranstalter“ im Sinne dieser AGB. Wer auf dem Portal angibt, Wiederverkäufer zu sein, und damit bestätigt, die über das Portal beworbenen Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vertreiben, die keine Reisenden im Sinne von §§ 651a ff. BGB sind, ist „Wiederverkäufer“ im Sinne dieser AGB. Andere als Reiseveranstalter oder Wiederverkäufer dürfen über das Portal keine Buchungsanfragen generieren. Ein Reisesicherungsschein im Sinne des § 651k BGB wird nicht erteilt.


2.    Vertragsbeziehungen des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers
2.1.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer schließt zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern ab, die jeweils eine Mehrzahl von Leistungen beinhalten: einen Vertrag mit der POV sowie einen weiteren Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau (Eigenbetrieb Oberammergau Kultur), Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau (nachfolgend „GO“). Beide Verträge zusammen werden nachfolgend „Verträge“ genannt.
2.2.    Die Leistungen der POV und der GO für eine Person werden als „Arrangement“ bezeichnet.
2.3.    Die Leistungen der POV in einem Arrangement bestehen aus einer oder mehreren Übernachtungen für eine Person in einer Unterkunft (die Zahl der Übernachtungen und die Kategorie der Unterkunft ergibt sich aus dem jeweils bestellten Arrangement), Nutzung der Ortsbusse in Oberammergau sowie der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs von Garmisch-Partenkirchen, Ettal, Murnau, Bad Bayersoien, Bad Kohlgrub, Saulgrub, Grainau und Unterammergau nach Oberammergau und zurück am Spieltag sowie einem Passionsessen für diese Person. Das Passionsessen findet während der Pause der Passionsspiele Oberammergau an einem von der POV nach billigem Ermessen zu bestimmenden Ort statt. Ebenfalls inkludiert ist eine Getränkepauschale zum Passionsessen. Diese beinhaltet Wasser (mit und ohne Kohlensäure), Softdrinks, offene Biere, offene Weine, Kaffee- und Teespezialitäten. Bei Arrangements mit 2 Nächten ist ein 3-Gang-Abendmenü am Tag der Anreise enthalten. Es besteht bei der Nutzung der Ortsbusse sowie der Nutzung des Personennahverkehrs kein Anspruch darauf, dass Reisegruppen geschlossen in einem Bus befördert werden.
2.4.    Die Leistungen der GO in einem Arrangement bestehen aus der Eintrittskarte für eine Person zu den Passionsspielen Oberammergau am jeweils gebuchten Datum („Ticket“) sowie der Übergabe eines Textbuchs für die Passionsspiele Oberammergau 2022.
2.5.    Die Leistungen der POV gegenüber dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer beinhalten ferner die Vermittlung des Ticketvertrages mit der GO und sonstige Vorverkaufsleistungen. Diese werden berechnet mit einer Vorverkaufsgebühr (nachfolgend: „Vorverkaufsgebühr“). Hat der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und/oder sonstiger Entgelte, weil die gebuchte Veranstaltung nicht stattfinden kann und ist dies nicht von der POV zu vertreten, verbleibt die Vorverkaufsgebühr bei der POV, denn die damit berechneten Leistungen hat die POV bereits vollständig erbracht.
2.6.   Die GO hat die POV umfassend bevollmächtigt, im Namen der GO alle für den Vertragsschluss, die Vertragsabwicklung und den Rücktritt vom Vertrag notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärung abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere auch fällige Entgelte und Vorauszahlungen entgegenzunehmen, die der GO zustehen.


3. Vertragsabschlüsse, Abänderung, unverbindliche Sonderwünsche
3.1.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer generiert über das Portal elektronisch eine unverbindliche Buchungsanfrage. Diese Buchungsanfrage ist kein Angebot auf Abschluss der Verträge, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss der Verträge („Angebot“) in Textform. Auf die Abgabe eines Angebots besteht kein Anspruch.
3.2.    Dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer wird ein Angebot in Textform unterbreitet. Das Angebot kann nur in der nachfolgend unter Ziffer 3.3 bzw. 3.4 beschriebenen Form und nur insgesamt angenommen werden. Sofern der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer auf das Angebot hin eine Erklärung abgibt, welche nicht der nachfolgend beschrieben Form entspricht, so liegt keine wirksame Annahme des Angebots vor und es kommen keine Verträge zustande.
3.3.    Das Angebot kann der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer annehmen, indem er das von der POV in Textform unterbreitete Angebot unverändert lässt, an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsverbindlich unterzeichnet und das Angebot nach Unterzeichnung entweder (i) eingescannt per E-Mail, (ii) per Fax, oder (iii) per Post an die POV zurücksendet („Annahme“). Die Annahme ist erst mit Zugang bei der POV wirksam.
3.4.    Das Angebot wird nur wirksam angenommen, wenn die Annahme innerhalb der dafür im Angebot bezeichneten Frist bei der POV eingegangen ist. Sofern die Erklärung des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers nach der im Angebot bezeichneten Frist bei der POV eingegangen ist, so ist dies ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers, welches innerhalb von 7 Tagen ab Zugang bei der POV von dieser in Textform angenommen werden kann, aber nicht muss.
3.5.    Wenn der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer das in Textform erhaltene Angebot abändert (z.B. Klauseln streicht, Klauseln hinzufügt, Bedingungen stellt oder Daten ändert) und dann unterzeichnet (per E-Mail, Fax, oder Post) an die POV zurückschickt, so ist der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer verpflichtet, deutlich und sofort erkennbar darauf hinzuweisen, dass und welche Änderungen er vorgenommen hat. Sollte der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer in seiner Erklärung nicht deutlich darauf hinweisen, dass er Änderungen vorgenommen hat, so gelten sie als nicht getätigt und die Verträge (im Fall einer im Übrigen frist- und formgerechten Annahme) mit dem Inhalt abgeschlossen, welchen sie nach dem von der POV übersandten Angebot haben.
3.6.    Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsschlüsse bezüglich der Buchung von Arrangements, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.


4. Textform
4.1.    Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn diese in Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Änderungen sind nicht wirksam. Dies schließt auch eine Änderung dieser Textformvereinbarung selbst mit ein. Eine Vertragsänderung schließt auch einseitige Erklärungen (z.B. einen Rücktritt oder eine Stornierung) mit ein. Eine Mahnung ist in jeder Form möglich, d.h. auch telefonisch oder mündlich. Vertragsänderungen, welche die vereinbarte Textform nicht wahren, sind nichtig (§ 125 S. 2 BGB).
4.2.    Textform ist diejenige im Sinne des § 126b BGB. Durch normale E-Mail sowie durch Scans von Dokumenten, welche per E-Mail versandt werden, wird die Textform ebenfalls gewahrt.


5. Unverbindliche Sonderwünsche
Sofern im Rahmen des Angebots und/oder der Annahme unverbindliche Sonderwünsche im entsprechenden Feld aufgeführt sind, so sind diese inhaltlich nicht Teil des Angebots/der Annahme und werden auch nicht Teil der Verträge. Die Sonderwünsche sind weder Teil noch Bedingung des Angebots/der Annahme, sondern dokumentieren nur den rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers, den entsprechenden Umstand bei der Vertragserfüllung zu berücksichtigen. Weder POV noch GO stehen für die Erfüllung von Sonderwünschen ein.


6. Entgelte und Zahlungen, Folgen beim Unterschreiten von 250 Arrangements
6.1.    Die Summe der nach den Verträgen geschuldeten Entgelte werden nachfolgend als „Entgelt“ bezeichnet, das auch die Kurabgabe an die GO mit einschließt. Das Entgelt und alle Zahlungen hat der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer an die POV auf eines der von ihr angegebenen Bankkonten zu überweisen.
6.2.    Das bei Abschluss der Verträge vereinbarte Entgelt gilt nur für Verträge, die mindestens 250 Arrangements umfassen. Verträge für eine geringere Anzahl von Arrangements werden nicht abgeschlossen. Sollte durch Stornierungen die Zahl der Arrangements unter 250 sinken, so erhöht sich das Entgelt auf den B2C-Endverbraucherpreis. Eine Abrechnung des erhöhten Entgelts erfolgt in diesem Fall durch die POV mit der Schlussrechnung. Das erhöhte Entgelt ist nach Rechnungsstellung durch die POV sofort zur Zahlung fällig.  Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Zahlung der Stornopauschale für die stornierten Arrangements, siehe Ziffer 8.
6.3.    Als Vorauszahlungen sind zu leisten und fällig
6.3.1. bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vor dem 01.03.2021
(1) mit Abschluss des Vertrags 10 % des Entgelts;
(2) zum 01.03.2021 weitere 15 % des Entgelts;
(3) zum 1. Tag des sechsten Monats vor dem Monat, in welchem der Tag der ersten Leistungserbringung liegt, weitere 75 % des Entgelts für die jeweiligen Arrangements. Der „Tag der ersten Leistungserbringung“ im Sinne dieser AGB ist der erste Tag der Übernachtung. Beispiel: Ein Arrangement beinhaltet eine Übernachtung vom 26.06.2022 auf den 27.06.2022. „Tag der ersten Leistungserbringung“ ist in diesem Fall der 26.06.2022; Fälligkeit der Vorauszahlung in Höhe von 75 % des Entgelts für dieses Arrangement ist somit am 01.12.2021.
6.3.2. bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.03.2021 bis vor dem 1. Tag des sechsten Monats vor dem Monat, in welchem der Tag der ersten Leistungserbringung liegt
(1) mit Abschluss des Vertrags 25 % des Entgelts;
(2) zum 1. Tag des sechsten Monats vor dem Monat, in welchem der Tag der ersten Leistungserbringung liegt, weitere 75 % des Entgelts für die jeweiligen Arrangements;
6.3.3. bei einem späteren Vertragsabschluss mit Abschluss des Vertrags das volle Entgelt.
6.4.    Eine Erhöhung der Arrangements steht bezüglich der Vorauszahlungen einem (Neu-) Abschluss der Verträge gleich, d.h. für die hinzugekommenen Arrangements kommen die Regelungen in den Ziffern 6.1 bis 6.3 entsprechend zur Anwendung.
6.5.    Sofern der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer die Zahl der Arrangements sowohl reduziert (storniert) als auch erhöht, so finden auf die Erhöhung sowie auf die Reduzierung die jeweiligen Regeln getrennt Anwendung.
6.6.    Die POV wird dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer über jede Vorauszahlung eine sogenannte Deposit-Rechnung übersenden. Die Deposit-Rechnung ist gleichzeitig Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB und Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB.
6.7.    Sämtliche Kosten des Geldverkehrs trägt der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer. Hiervon werden auch die Kosten erfasst, die der POV seitens ihrer Bank in Rechnung gestellt werden. Die POV wird dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer die ihr entstandenen Kosten in Rechnung stellen und deren Höhe auf Verlangen des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers nachweisen. Mit Rechnungsstellung durch die POV und Zugang der Rechnung beim Reiseveranstalter/Wiederverkäufer sind die Kosten zur Zahlung fällig.


7. Rücktritt der POV
7.1.    Die POV kann von den Verträgen zurücktreten, sofern ein Grund zum Rücktritt vorliegt (§§ 323, 324 BGB). Ein Recht zum Rücktritt liegt dabei insbesondere vor, wenn der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer einen Betrag nicht vollständig innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Deposit-Rechnung bezahlt hat und dieser fällig ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Gutschrift der Zahlung auf einem Konto der POV. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären; er kann auch auf eine bestimmte Anzahl von Arrangements beschränkt werden.
7.2.    Nach Rücktritt ist der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer verpflichtet, die für den Fall einer Stornierung vereinbarte Pauschale (vgl. Ziffer 8) zu bezahlen, es sei denn, (i) der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer hat den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten oder (ii) kann nachweisen, dass der POV bzw. GO kein oder ein wesentlich niedrigerer Betrag zusteht als die Pauschale. Bei einem wesentlich geringeren Betrag ist dieser zu bezahlen. Für die Höhe der Pauschale ist der Zeitpunkt des Versands der Rücktrittserklärung an den Reiseveranstalter/Wiederverkäufer maßgeblich.


8. Stornierung durch den Reiseveranstalter/Wiederverkäufer
8.1.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer kann ein bestelltes oder mehrere der bestellten Arrangements in Textform stornieren, wobei eine Stornierung nur für beide Verträge zusammen möglich ist.
8.2.    Im Fall einer Stornierung ist statt des vereinbarten Entgelts eine Stornopauschale in folgender Höhe zu bezahlen:
8.2.1. Bei einer Stornierung bis zum 28.02.2021 von 10 % des Entgelts.
8.2.2. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 01.03.2021 bis zum 180. Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung von 25 % des Entgelts.
8.2.3. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 179. Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung bis zum 141. Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung von 30 % des Entgelts.
8.2.4. Bei einer Stornierung vom 140. Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung bis zum 91. Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung von 50 % des Entgelts.
8.2.5. Bei einer Stornierung vom 90. Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung bis zum letzten Tag vor dem Tag der ersten Leistungserbringung von 90 % des Entgelts.
8.2.6. Bei einer Stornierung ab dem ersten Tag der Leistungserbringung von 100 % des Entgelts.
8.3.    Die Stornopauschale ist sofort fällig. Die Stornopauschale wird mit den Vorauszahlungen auf die stornierten Arrangements verrechnet.
8.4.    Dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer ist der Nachweis gestattet, dass der POV bzw. der GO überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Betrag zusteht als die jeweilige Stornopauschale. Im Fall des Nachweises eines wesentlich niedrigeren Betrags ist dieser zu bezahlen.  
8.5.    Für die Höhe der Stornopauschale kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei der POV an. Soweit für die Höhe der Stornopauschale der Tag der ersten Leistungserbringung relevant ist, so bestimmt sich dieser isoliert für jedes (stornierte) Arrangement.
8.6.    Im Übrigen kann der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer die Verträge nicht (auch nicht teilweise) ordentlich kündigen bzw. nicht (auch nicht teilweise) anlasslos von den Verträgen zurücktreten. Davon unberührt bleibt ein Rücktrittsrecht nach §§ 323, 324, 634 Nr. 3 BGB.


9. Umbuchungen
9.1.    Eine Änderung der Namen der Personen, welchen gegenüber die POV bzw. die GO für den Reiseveranstalter/Wiederverkäufer die Leistungen erbringen soll, ist kostenfrei möglich.
9.2.    Alle sonstigen Umbuchungen sind nur möglich, wenn die Umbuchung für alle von einem Vertrag erfassten Arrangements oder eine ganze Reisegruppe erfolgt, das entsprechende Angebot verfügbar ist und die POV bzw. GO ihnen zustimmt.
9.2.1. Bei einer Umbuchung bis zum 31.12.2020 in Form einer Änderung des Datums (bei gleicher Unterkunfts- und Ticketkategorie) fällt für die Umbuchung selbst keine Umbuchungspauschale an. Im Übrigen verbleibt es beim vereinbarten Entgelt.
9.2.2. Bei einer Umbuchung ab dem 01.01.2021 in Form einer Änderung des Datums (bei gleicher Unterkunfts- und Ticketkategorie) sowie generell bei allen anderen Umbuchungen (Umbuchung in eine höhere und/oder niedrigere Unterkunfts- und/oder Ticketkategorie) fällt für die Umbuchung selbst eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 25,00 (netto) je Arrangement an. Im Übrigen ist das jeweilige Entgelt für das Arrangement in der umgebuchten Kategorie zu bezahlen. Sofern im Rahmen einer Umbuchung in Bezug auf ein Arrangement gleichzeitig mehr als ein Parameter geändert wird (z.B. anderes Datum und höhere Unterkunfts- und Ticketkategorie), so fällt für die Umbuchung selbst dennoch nur eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 25,00 (netto) pro Arrangement an.
9.2.3. Eine Umbuchung ist ab dem 90. Tag vor der ersten Leistungserbringung nicht mehr möglich.
9.3.    Die Umbuchungspauschale ist sofort fällig. In Bezug auf das Entgelt für die Arrangements (und das darin enthaltene Ticket bzw. Übernachtung/en) gelten die Fälligkeitsregeln wie bei Abschluss eines neuen Vertrags.


10. Pandemieklausel, höhere Gewalt
10.1.   Die GO ist berechtigt, die Passionsspiele ganz oder teilweise abzusagen, die Zuschauerzahl zu beschränken oder die Spieldauer zu ändern, wenn dies (i) aus vernünftiger Sicht der GO aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes, insbesondere für Zuschauer, Darsteller oder Mitarbeiter, geboten ist, (ii) ein Fall höherer Gewalt vorliegt, (iii) von einer Behörde angeordnet wurde oder (iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist. Sollten diese Umstände zur Folge haben, dass die Anzahl der Sitzplätze reduziert werden muss, können die GO und/oder die POV nach vernünftigem Ermessen entscheiden, welcher Sitzplatz besetzt wird. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Besucher eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht zumutbar gewährt werden kann, ist dies von der POV nicht zu vertreten und es bestehen die entsprechenden gesetzlichen  Rechte. Hinsichtlich der Vorverkaufsgebühr gilt Ziffer 2.5.
Die POV wird zeitnah Informationen zu solchen Umständen auf ihrer Webseite www.passionsspiele-oberammergau.de bereitstellen. Die Besucher sind aufgefordert, sich regelmäßig und rechtzeitig über die aktuelle Situation zu informieren.
10.2.   Die GO kann vom Besucher die Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, z.B. das Tragen von Schutzmasken, Angabe von Namen und Kontaktdaten, Fiebermessung, Desinfektion oder Selbstauskunft zur Gesundheit. Die GO behält sich vor, den Zutritt oder die weitere Teilnahme zu verwehren, wenn der Besucher diesen Maßnahmen trotz Aufforderung nicht nachkommt.

11. Entgeltanpassung im Fall der Erhöhung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe
11.1.    Erhöht sich zwischen Buchung und Leistungserbringung eine Steuer, Gebühr oder Abgabe (nachfolgend: „Abgabe“) oder kommt eine neue Abgabe hinzu, führt dies zu einer entsprechenden Erhöhung des Entgelts. Die für die jeweilige Leistung vereinbarten Entgelte passen sich automatisch an, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung bedarf. Soweit die Entgelte bereits berechnet wurden, kann die POV eine Erhöhung der Steuer nachberechnen.
11.2.   Reduzieren sich zwischen Buchung und Leistungserbringung Abgaben oder fallen Abgaben weg,  führt dies nicht zu einer Anpassung des Entgelts. Ansprüche des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers auf Entgeltanpassung sind in diesem Fall ausgeschlossen.


12. Rügepflichten des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers
12.1.    Sollte der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer der Ansicht sein, dass Leistungen der POV oder der GO nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so wird er dies unverzüglich gegenüber POV anzeigen.
12.2.    Die Rüge hat in Textform zu erfolgen und die Umstände, welche der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer als nicht vertragsgemäß erachtet, detailliert zu beschreiben.


13. Pflichten des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers
13.1.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer wird alles unterlassen, was den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, die POV und/oder die GO wären Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Alleiniger Vertragspartner der POV und der GO ist der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer. Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer bezieht lediglich Leistungen von der POV und der GO, weshalb weder die POV noch die GO Reiseveranstalter sind. Insbesondere wird es der Reiseveranstalter unterlassen, zu behaupten und/oder den Eindruck zu erwecken, die POV oder die GO wären Veranstalter oder Mitveranstalter der vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen.
13.2.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer wird bezüglich des Inhalts der Leistungen, welcher er von der POV bzw. der GO bezieht, gegenüber seinen Kunden keine inhaltlich unzutreffenden Angaben, insbesondere keine weitergehenden Zusagen, machen.
13.3.    Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, gegenüber seinen Kunden alle Pflichten eines Reiseveranstalters zu erfüllen, insbesondere die entsprechenden Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten, auch zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften und Übergabe eines Reisesicherungsscheins.
13.4.    Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, der POV spätestens am 100. Tag vor Beginn der ersten Leistungserbringung eine Liste mit den vollständigen Namen, Nationalität, Geburtsdatum seiner Kunden und deren jeweilige Handynummer zukommen zu lassen. Bei der Übermittlung hat der Reiseveranstalter die seitens der POV vorgegebene Form der Datenübertragung zu nutzen.
13.5.    Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele Oberammergau ist 6 Jahre. Der Busunternehmer kann daher ein Ticket nur an einen Besucher mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.
13.6.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer hat sicherzustellen, dass die von ihm benannten Personen, welche die Passionsspiele Oberammergau besuchen, bei dem Besuch angemessene Kleidung tragen und sich angemessen verhalten, insbesondere weder die Passionsspiele noch andere Besucher stören. Weiter hat er sicherzustellen, dass sie keine Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen anfertigen. Er hat sie darauf hinzuweisen, dass bei den Passionsspielen Oberammergau Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern ein Vergütungsanspruch zusteht.


14. Keine Abtretung von Ansprüchen
Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer kann seine Erfüllungsansprüche aus den Verträgen nicht abtreten. Er kann auch sonstige Ansprüche aus diesen Verträgen, insbesondere solche auf Nacherfüllung oder Schadensersatz, nicht abtreten. Eine Abtretung ist möglich, wenn die POV bzw. GO im Einzelfall die vorige ausdrückliche Zustimmung erteilen. Die POV bzw. GO werden dabei nach billigem Ermessen handeln und die Zustimmung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe verweigern.

15. Abwicklung von Beschwerden der Kunden des Reiseveranstalters/ Wiederverkäufers
15.1.    Zwischen der POV bzw. der GO und den Kunden des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers besteht keine vertragliche Beziehung. Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer wird Beschwerden seiner Kunden selbst bearbeiten. Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer wird es unterlassen, seine Kunden bezüglich Beschwerden oder der Geltendmachung von Ansprüchen an die POV und/oder die GO zu verweisen.
15.2.    Davon unberührt bleibt das Recht des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers, sich im eigenen Namen und bezüglich eigener behaupteter Ansprüche an die POV bzw. die GO zu wenden.


16. Keine Geltung der AGB des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers
Allgemeine Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn sich der Reiseveranstalters/Wiederverkäufers im Rahmen des Vertragsschlusses oder danach auf diese beziehen sollte und die POV bzw. GO diesen nicht widerspricht.

17. Ausschluss einer Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer kann mit behaupteten Forderungen gegenüber der POV und/oder gegenüber der GO nur aufrechnen oder gegenüber diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn und soweit die vom Reiseveranstalter/Wiederverkäufer behaupteten Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

18. Haftungsbeschränkung
18.1.    Bei Sach- oder reinen Vermögensschäden haften die POV und die GO und ihre Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Beispiele sind die Pflicht zur Verfügungsstellung der Unterkunft und der Eintritt zu den Passionsspielen Oberammergau.
18.2.    Bei Sach- oder reinen Vermögensschäden haften die POV und die GO und ihre Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt, auf Schadensersatz nur in Höhe des dreifachen vereinbarten Entgelts, wobei es auf das Entgelt für das betroffene oder die betroffenen Arrangements ankommt.
18.3.    Unberührt von der Haftungsbeschränkung bleiben die Rechte bzw. Ansprüche aus §§ 323, 324, 634 Nr. 1, 2 und 3 BGB.
18.4.    Vorstehende Haftungsbeschränkungen finden nicht Anwendung bei einer Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der POV, der GO oder ihrer Erfüllungsgehilfen.


19. Ausschlussfrist
19.1.    Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer kann Ansprüche gegen die POV bzw. die GO aus oder im Zusammenhang mit einem Arrangement nur innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Leistungstag geltend machen; gleiches gilt für die Ausübung von Rechten (z.B. Rücktritt). Letzter Leistungstag ist der Tag der Abreise von der Unterkunft.
19.2.    Sofern die POV bzw. die GO die geltend gemachten Ansprüche oder das ausgeübte Recht innerhalb der Frist nicht anerkennt, so muss der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer innerhalb von drei weiteren Monaten Klage erheben.
19.3.    Ansonsten erlöschen die Ansprüche nach Fristablauf bzw. die Ausübung von Rechten ist ausgeschlossen.
19.4.    Von den Ausschlussfristen nicht erfasst werden Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit sowie Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.


20. Änderung der AGB
20.1.   Diese AGB können geändert werden, indem die POV bzw. GO dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer neue AGB in Textform zusendet. Nach Erhalt der neuen AGB hat der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer zwei Wochen Zeit, der Geltung der neuen AGB in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt den neuen AGB in Textform, so sind die neuen AGB vereinbart. Der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer wird auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist im Rahmen der Übersendung der neuen AGB hingewiesen werden. Widerspricht der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer den neuen AGB innerhalb der Frist von zwei Wochen nach deren Erhalt in Textform, so gelten die ursprünglich vereinbarten AGB fort.

20.2.   Darüber hinaus ist die POV bzw. die GO berechtigt, diese AGB jederzeit durch einseitige Erklärung in Textform in einer für den Reiseveranstalter/Wiederverkäufer zumutbaren Weise nach billigem Ermessen zu ändern. Die Anpassung darf inhaltlich nur in Bezug auf solche Regelungen erfolgen, durch welche von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder welche Rechtsvorschriften ergänzen.


21. Geltung der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

22. Salvatorische Klausel
22.1.    Sollte eine Bestimmung dieser Verträge oder AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
22.2.    Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame undurchsetzbare Regelung zu treffen.


23. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
23.1.    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung der Normen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verweisungsnormen des deutschen Rechts. Auf beide Verträge findet ergänzend Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. § 334 BGB wird nicht ausgeschlossen. Die Parteien schließen den Vertrag zudem in Kenntnis des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere in Kenntnis der Regelung des § 25 UStG (Besteuerung von Reiseleistungen).
23.2.    Erfüllungsort für alle Pflichten der POV, der GO und des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers ist Oberammergau, Deutschland.
23.3.    Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen, Deutschland.

AGBs für den "Ticket only"-Vertrieb an Busunternehmer

Stand: 04.11.2020

AGB für den „Ticket only“-Vertrieb an Busunternehmer

 

1.    Definitionen

1.1.    Die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstraße 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: sales@oberammergau.de, Fax: +49 8822 949 88 76 (nachstehend „POV“) vermittelt Leistungen mit Bezug zu den Passionsspielen Oberammergau im Jahr 2022 (nachfolgend „Passionsspiele Oberammergau“).

1.2.    „Busunternehmer“ ist, wer dauerhaft ein Busunternehmen betreibt und die vermittelten Leistungen bezieht, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

1.3.    Ausschließlich Busunternehmer dürfen gemäß diesen AGB einen Vertrag abschließen. Es muss sich ausschließlich um Tagesfahrten ab/bis Unternehmenssitz des Busunternehmers handeln. Hierbei ist zu beachten, dass ein Weiterverkauf an gewerbliche Dritte ebenso wie das Paketieren mit weiteren Leistungen (z.B. Übernachtungen) keineswegs gestattet ist.

2.    Vertragsbeziehungen des Busunternehmers

2.1.    Der Busunternehmer schließt zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern ab: einen Vertrag mit der POV sowie einen weiteren Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau (Eigenbetrieb Oberammergau Kultur), Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau (nachfolgend „GO“).

2.2.    Die Leistung der POV besteht in der Vermittlung eines Vertrags mit der GO über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau („Vermittlungsvertrag“).

2.3.    Die Leistung der GO besteht darin, den Besuch der Passionsspiele Oberammergau an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten (vgl. Ziffer 12). Der Vertrag mit der GO wird nachfolgend „Ticketvertrag“ genannt. Die POV handelt bezüglich des Ticketvertrags im Namen der GO.

2.4.    Der Vermittlungs- und der Ticketvertrag zusammen werden nachfolgend auch als „Verträge“ bezeichnet.

2.5.    Die POV ist selbst nicht Veranstalter der Passionsspiele Oberammergau und nicht Vertragspartner hinsichtlich des Ticketvertrags; dies ist die GO.

2.6.    Die Leistungen der POV gegenüber dem Reiseveranstalter/Wiederverkäufer beinhalten ferner die Vermittlung des Ticketvertrages mit der GO und sonstige Vorverkaufsleistungen. Diese werden berechnet mit einer Vorverkaufsgebühr (nachfolgend: „Vorverkaufsgebühr“). Hat der Reiseveranstalter/Wiederverkäufer Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und/oder sonstiger Entgelte, weil die gebuchte Veranstaltung nicht stattfinden kann und ist dies nicht von der POV zu vertreten, verbleibt die Vorverkaufsgebühr bei der POV, denn die damit berechneten Leistungen hat die POV bereits vollständig erbracht.

2.7.    Die GO hat die POV umfassend bevollmächtigt, im Namen der GO alle für den Vertragsschluss, die Vertragsabwicklung und den Rücktritt vom Vertrag notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärung abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere auch fällige Entgelte und Vorauszahlungen entgegenzunehmen, die der GO zustehen.

3.    Vertragsabschlüsse, Abänderung des Angebots

3.1.    Dem Busunternehmer wird von der POV ein Angebot in Textform unterbreitet. Das Angebot kann nur in der nachfolgend unter Ziffer 3.2 bzw. 3.3 beschriebenen Form angenommen werden. Sofern der Busunternehmer auf das Angebot hin eine Erklärung abgibt, welche nicht der nachfolgend beschrieben Form entspricht, so liegt keine wirksame Annahme des Angebots vor und es kommen keine Verträge zustande.

3.2.    Das Angebot kann der Busunternehmer annehmen, indem er das von der POV in Textform unterbreitete Angebot unverändert lässt, an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsverbindlich unterzeichnet und das Angebot nach Unterzeichnung entweder (i) eingescannt per E-Mail, (ii) per Fax, oder (iii) per Post an die POV zurücksendet („Annahme“). Die Annahme ist erst mit Zugang bei der POV wirksam.

3.3.    Das Angebot wird nur wirksam angenommen, wenn die Annahme innerhalb der dafür im Angebot bezeichneten Frist bei der POV eingegangen ist. Sofern die Erklärung des Busunternehmers nach der im Angebot bezeichneten Frist bei der POV eingegangen ist, so ist dies ein neues Angebot seitens des Busunternehmers, welches von der POV angenommen werden kann, aber nicht muss.

3.4.    Wenn der Busunternehmer das in Textform erhaltene Angebot abändert (z.B. Klauseln streicht, Klauseln hinzufügt, Bedingungen stellt oder Daten ändert) und dann unterzeichnet (per E-Mail, Fax, oder Post) an die POV zurückschickt, so ist der Busunternehmer verpflichtet, deutlich und sofort erkennbar darauf hinzuweisen, dass und welche Änderungen er vorgenommen hat. Sollte der Busunternehmer in seiner Erklärung nicht deutlich darauf hinweisen, dass er Änderungen vorgenommen hat, so gelten sie als nicht getätigt und die Verträge (im Fall einer im Übrigen frist- und formgerechten Annahme) mit dem Inhalt abgeschlossen, welche sie nach dem von der POV übersandten Angebot haben.

3.5.    Sofern bereits einmal Verträge nach den vorgenannten Bedingungen geschlossen wurden, kann der Busunternehmer der POV formlos Angebote auf Abschluss von weiteren Verträgen machen. Die POV kann diese Angebote dann dadurch annehmen, dass sie dem Busunternehmer eine Rechnung über die entsprechenden Leistungen zusendet.

4.    Geltung der AGB auch für zukünftige Vertragsschlüsse

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsschlüsse bezüglich der Buchung von Tickets (Ticket only) durch Busunternehmer, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

5.    Textform

5.1.    Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn diese in Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Änderungen sind nicht wirksam. Dies schließt auch eine Änderung dieser Textformvereinbarung selbst mit ein. Eine Vertragsänderung schließt auch einseitige Erklärungen (z.B. einen Rücktritt oder eine Stornierung) mit ein. Eine Mahnung ist in jeder Form möglich, d.h. auch telefonisch oder mündlich. Vertragsänderungen, welche die vereinbarte Textform nicht wahren, sind nichtig (§ 125 S. 2 BGB).

5.2.    Textform ist diejenige im Sinne des § 126b BGB. Durch normale E-Mail sowie durch Scans von Dokumenten, welche per E-Mail versandt werden, wird die Textform ebenfalls gewahrt.

6.    Entgelte und Zahlungen

6.1.    Die Summe der nach den Verträgen geschuldeten Entgelte wird nachfolgend als „Entgelt“ bezeichnet. Das Entgelt hat der Busunternehmer an die POV auf eines der von ihr angegebenen Bankkonten zu überweisen.

6.2.    Als Vorauszahlungen sind zu leisten und fällig

6.2.1.    bei einem Vertragsabschluss bis zum 181. Tag vor dem Tag der gebuchten Aufführung sofort 50 % des Entgelts sowie die übrigen 50 % des Entgelts am 180. Tag vor dem Tag der gebuchten Aufführung;

6.2.2.    bei einem Vertragsabschluss ab dem 180. Tag vor dem Tag der gebuchten Aufführung sofort 100 % des Entgelts.

6.2.3.    . Eine Erhöhung der Zahl der gebuchten Tickets ist wie eine (Neu)-Abschluss eines Vertrags zu behandeln. Die Regelungen in den Ziffern 6.1 bis 6.2 finden entsprechend Anwendung.

6.3.    Die POV wird dem Busunternehmer über jede Vorauszahlung eine sogenannte Deposit-Rechnung übersenden. Die Deposit-Rechnung ist gleichzeitig Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB und Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB.

6.4.    Kosten des Geldverkehrs trägt der Busunternehmer. Hiervon werden auch die Kosten erfasst, die der POV seitens ihrer Bank in Rechnung gestellt werden. Die POV wird dem Busunternehmer die ihr entstandenen Kosten in Rechnung stellen und deren Höhe auf Verlangen des Busunternehmers nachweisen. Mit Rechnungsstellung durch die POV und Zugang der Rechnung beim Busunternehmer sind die Kosten zur Zahlung fällig.

7.    Rücktritt der POV bzw. GO

7.1.    Die POV kann (auch im Namen der GO) von den Verträgen zurücktreten, sofern ein Grund zum Rücktritt vorliegt (§§ 323, 324 BGB). Ein Recht zum Rücktritt liegt dabei insbesondere vor, wenn der Busunternehmer einen Betrag nicht vollständig innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt einer Deposit-Rechnung bezahlt hat und dieser fällig ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Gutschrift der Zahlung auf einem Konto der POV. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären; er kann auch auf eine bestimmte Anzahl von Tickets beschränkt werden.

7.2.    Nach Rücktritt ist der Busunternehmer verpflichtet, die für den Fall einer Stornierung vereinbarte Pauschale (Ziffer 8.3) zu bezahlen, es sei denn, (i) der Busunternehmer hat den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten oder (ii) kann nachweisen, dass der POV bzw. GO kein oder ein wesentlich niedrigerer Betrag zusteht als die Pauschale. Bei einem wesentlich geringeren Betrag ist dieser zu bezahlen.

8.    Stornierung durch den Busunternehmer

8.1.    Erfolgt eine Stornierung durch den Busunternehmer, fällt hierfür eine Stornopauschale von 100 % des Entgelts an. Die Stornopauschale ist sofort fällig.

8.2.    Im Übrigen kann der Busunternehmer die Verträge nicht (auch nicht teilweise) ordentlich kündigen bzw. nicht (auch nicht teilweise) anlasslos von den Verträgen zurücktreten. Davon unberührt bleibt ein Rücktrittsrecht nach §§ 323, 324, 634 Nr. 3 BGB.

9.    Pandemieklausel

9.1.    Die GO ist berechtigt, die Passionsspiele ganz oder teilweise abzusagen, die Zuschauerzahl zu beschränken oder die Spieldauer zu ändern, wenn dies (i) aus vernünftiger Sicht der GO aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes, insbesondere für Zuschauer, Darsteller oder Mitarbeiter, geboten ist, (ii) ein Fall höherer Gewalt vorliegt, (iii) von einer Behörde angeordnet wurde oder (iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist. Sollten diese Umstände zur Folge haben, dass die Anzahl der Sitzplätze reduziert werden muss, können die GO und/oder die POV nach vernünftigem Ermessen entscheiden, wel-cher Sitzplatz besetzt wird. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Besucher eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht zumutbar gewährt werden kann, ist dies von der POV nicht zu vertreten und es bestehen die entsprechenden gesetzlichen  Rechte. Hinsichtlich der Vorverkaufsgebühr gilt Ziffer 2.5.
Die POV wird zeitnah Informationen zu solchen Umständen auf ihrer Webseite www.passionsspiele-oberammergau.de bereitstellen. Die Besucher sind aufgefordert, sich regelmäßig und rechtzeitig über die aktuelle Situation zu informieren.

9.2.    Die GO kann vom Besucher die Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, z.B. das Tragen von Schutzmasken, Angabe von Namen und Kontaktdaten, Fiebermessung, Desinfektion oder Selbstauskunft zur Gesundheit. Die GO behält sich vor, den Zutritt oder die weitere Teilnahme zu verwehren, wenn der Besucher diesen Maßnahmen trotz Aufforderung nicht nachkommt.

10.  Entgeltanpassungen im Fall der Erhöhung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe

10.1.    Erhöht sich zwischen Buchung und Leistungserbringung eine Steuer, Gebühr oder Abgabe (nachfolgend: „Abgabe“) oder kommt eine neue Abgabe hinzu, führt dies zu einer entsprechenden Erhöhung des Entgelts. Die für die jeweilige Leistung vereinbarten Entgelte passen sich unter den folgenden Bedingungen automatisch an, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung bedarf. Soweit die Entgelte bereits berechnet wurden, kann die POV eine Erhöhung der Steuer nachberechnen.

10.2.    Reduzieren sich zwischen Buchung und Leistungserbringung Abgaben oder fallen Abgaben weg,  führt dies nicht zu einer Anpassung des Entgelts. Ansprüche des Reiseveranstalters/Wiederverkäufers auf Entgeltanpassung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

11.    Umbuchungen

11.1.    Alle Umbuchungen sind nur für den ganzen Vorgang je Spieltag möglich, wenn das entsprechende Angebot verfügbar ist und die POV bzw. GO ihr zustimmt.

11.1.1.    Bei einer Umbuchung in Form einer Änderung des Datums (bei gleicher Ticketkategorie) sowie generell bei allen anderen Umbuchungen (Umbuchung in eine andere Ticketkategorie) fällt für die Umbuchung selbst eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 25,00 (netto und somit zzgl. USt.) je Ticket an. Im Übrigen ist das jeweilige Entgelt für das Ticket in der umgebuchten Ticketkategorie zu bezahlen. Sofern im Rahmen einer Umbuchung mehr als ein Parameter geändert wird (z.B. anderes Datum und Ticketkategorie), so fällt für die Umbuchung selbst dennoch nur eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 25,00 (netto und somit zzgl. USt.) pro Ticket an.

11.1.2.    Dem Busunternehmer ist der Nachweis gestattet, dass der POV bzw. der GO für die Umbuchung selbst überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Betrag zusteht als die jeweilige Umbuchungspauschale. Im Fall des Nachweises eines wesentlich niedrigeren Betrags ist dieser zu bezahlen.

11.2.    Die Umbuchungspauschale ist sofort fällig. In Bezug auf das Entgelt gelten die Fälligkeitsregeln wie bei Abschluss eines neuen Vertrags.

12.    Rügepflichten des Busunternehmers

12.1.    Sollte der Busunternehmer der Ansicht sein, dass Leistungen der POV oder der GO nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so wird er dies unverzüglich gegenüber der POV anzeigen.

12.2.    Die Rüge hat in Textform zu erfolgen und die Umstände, welche der Busunternehmer als nicht vertragsgemäß erachtet, detailliert zu beschreiben.

13.    Pflichten des Busunternehmers; Vorlage und Freigabe von Werbemitteln

13.1.    Der Busunternehmer wird alles unterlassen, was den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, die POV und/oder die GO wären bezüglich der an den Busunternehmer vermarkteten Leistungen Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Alleiniger Vertragspartner der POV und der GO ist der Busunternehmer. Der Busunternehmer bezieht lediglich Leistungen von der POV und der GO, weshalb weder die POV noch die GO Reiseveranstalter sind.

13.2.    Der Busunternehmer wird bezüglich des Inhalts der Leistungen, welche er von der POV bzw. der GO bezieht, gegenüber seinen Endkunden keine inhaltlich unzutreffenden Angaben, insbesondere keine weitergehenden Zusagen, machen.

13.3.    Der Busunternehmer verpflichtet sich gegenüber der GO, alle Werbemittel, deren Verwendung er beabsichtigt, im Voraus der POV vorzulegen und diese erst nach Freigabe durch die POV zu verwenden; die POV handelt hierbei im Namen der GO. Der POV steht zur Prüfung der Werbemittel ein Zeitraum von zwei vollen Werktagen zu. Die POV wird dabei nach billigem Ermessen handeln und eine Freigabe nur verweigern, wenn berechtigte Interessen der GO dies erfordern. Die POV wird bei der Ausübung des Ermessens die berechtigten Belange des Busunternehmers an Werbung genauso berücksichtigen wie die berechtigten Belange der GO, insbesondere dem Belang, das Image der Passionsspiele Oberammergau als weltbekannte religiöse Veranstaltung zu wahren.

13.4.    Im Übrigen wird auf die Pflichten nach Ziffer 13.4 ff. hingewiesen.

14.    Ticketversand durch die POV, Leistungsbeschreibung der von der GO geschuldeten Leistung

14.1.    Der Versand der Tickets erfolgt grundsätzlich durch die POV. Für jeden Buchungsvorgang schuldet der Busunternehmer gegenüber der POV eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 6,90. Diese wird mit Rechnungsstellung durch die POV und Zugang der Rechnung beim Busunternehmer zur Zahlung fällig.

14.2.    Der Versand der Tickets erfolgt spätestens 30 Tage vor der gebuchten Aufführung. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Tag der Versendung der Tickets durch die POV.
14.3.    Die im Rahmen des Vertrags von der GO geschuldete Leistung ist es, dem Busunternehmer den Besuch der Passionsspiele Oberammergau an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten.

14.4.    Das Ticket selbst verkörpert kein Recht und keinen Anspruch. Die Rechte und Pflichten bestehen nur gemäß dem zwischen der GO und dem Busunternehmer abgeschlossenem Vertrag.

14.5.    Die GO ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit dem Busunternehmer dadurch zu erfüllen, dass die GO dem Besitzer des Tickets gegenüber die geschuldete Leistung erbringt, unabhängig davon, ob dieser auch der Vertragspartner der GO ist.
14.6.    Zur Klarstellung: Von diesem Ticketvertrag nicht umfasst sind eine Verpflegung oder Unterlagen wie ein Textbuch.

14.7.    Nach ca. 2,5 Stunden Aufführung findet eine große Pause statt. Sofern die Aufführung vor der großen Pause abgebrochen wird, erhält der Busunternehmer auf sein Verlangen hin sein Ticketentgelt zurück. Sofern die Aufführung mindestens bis zur großen Pause durchgeführt wurde und danach nicht mehr fortgeführt werden kann, ohne dass dies die GO zu vertreten hätte, hat der Busunternehmer keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketentgelts.

15.    Erwerb von Tickets, die am Ende von dritten Besuchern genutzt werden

15.1.    Der Busunternehmer kann einen Vertrag abschließen, der eine Vielzahl von Tickets umfasst. Auch in diesem Fall kommt ausschließlich ein Vertrag mit dem Busunternehmer zustande.

15.2.    In einem solchen Fall wird die GO den Vertrag mit dem Busunternehmer dadurch erfüllen, dass sie denjenigen Personen, welchen der Busunternehmer die von ihm erworbenen Tickets übergeben hat („Besucher“), ebenfalls bei Vorlage des Tickets den Einlass zu den Passionsspielen Oberammergau am vereinbarten Tag in der vereinbarten Kategorie gewährt.

15.3.    Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele Oberammergau ist 6 Jahre. Der Busunternehmer kann daher ein Ticket nur an einen Besucher mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.

15.4.    Der Busunternehmer hat sicherzustellen, dass der jeweilige Besucher folgende Pflichten einhält.

16.    Pflichten des Besuchers in Bezug auf das Ticket

16.1.    Der Besucher ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt des Tickets seinen Namen einzutragen.

16.2.    Der Besucher ist verpflichtet, sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

16.3.    Der Besucher ist weiter verpflichtet, auf Verlangen am Einlass seinen Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets.

16.4.    Der Besucher ist weiter verpflichtet, sein Ticket während der Aufführung jederzeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

16.5.    Der Besucher ist verpflichtet, sein Ticket jederzeit zur Überprüfung zu überlassen, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Besucher hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Besucher mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz wieder zu verlassen.

16.6.    Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

17.    Pflichten des Besuchers im Rahmen des Besuchs der Passionsspiele

17.1.    Der Besucher ist verpflichtet, beim Besuch der Passionsspiele Oberammergau angemessene Kleidung zu tragen und eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen, um dem Charakter der Passionsspiele Oberammergau gerecht zu werden.

17.2.    Der Besucher hat es zu unterlassen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen Oberammergau anzufertigen.

17.3.    Dem Besucher ist bekannt, dass bei den Passionsspielen Oberammergau Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern ein Vergütungsanspruch zusteht.

17.4.    Der Besucher hat es zu unterlassen, Tiere zu den Passionsspielen Oberammergau mitzunehmen. Insbesondere ist die Mitnahme von Hunden zu unterlassen; dies gilt auch für Blindenhunde, da aufgrund der Räumlichkeiten generell keine Hunde möglich sind.

17.5.    Der Besucher hat es zu unterlassen einen oder mehrere der folgenden Gegenstände mitzunehmen oder mitzuführen: Speisen, Getränke, Taschen welche das DIN A4-Format überschreiten, pyrotechnisches Material, Waffen, Feuerwerkskörper, oder andere gefährliche Gegenstände.

17.6.    Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

17.7.    Der Besucher hat das Rauchen im Gebäude zu unterlassen.

17.8.    Der Besucher hat während der Vorstellungen etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

18.    Einlass

18.1.    Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt. Der Besucher muss sich pünktlich zum Aufführungsbeginn auf seinem Sitzplatz eingefunden haben.

18.2.    Nach Veranstaltungsbeginn ist ein Zutritt zur Veranstaltung nur möglich, sofern und soweit dies die Aufführung nicht stört und soweit der Einlass noch geöffnet ist. Die GO wird das nach billigem Ermessen prüfen.

19.    Mitteilung von Information über die Besucher für das Sicherheitskonzept

Der Busunternehmer ist verpflichtet, spätestens am 31. Tag vor dem Tag der Aufführung der POV eine Liste mit den Namen und der jeweiligen Handynummer der Besucher zukommen zu lassen. Diese Daten werden für das Sicherheitskonzept genutzt (vgl. Ziffer 29.). Der Busunternehmer stimmt schon jetzt zu, dass er nach Aufforderung durch die POV auch vor dem vorgenannten Termin der POV eine Liste mit Namen und der jeweiligen Handynummer der Besucher unverzüglich zukommen lässt, sofern dies im Rahmen des Sicherheitskonzepts vorgesehen ist.  Die POV handelt dabei im Namen der GO. Bei der Übermittlung hat der Busunternehmer die seitens der POV vorgegebene Form der Datenübertragung zu nutzen.

20.    Ermäßigte Tickets

20.1.    Es besteht ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets. Auch der Busunternehmer darf solche ermäßigten Tickets erwerben. Die ermäßigten Tickets können jedoch nur genutzt werden, wenn der jeweilige Besucher die Voraussetzungen für das ermäßigte Ticket erfüllt. Insoweit gelten folgende Regelungen.

20.2.    Eine Kategorie der ermäßigten Tickets kann von Schüler und Studenten bis zum Alter von 25 Jahren genutzt werden, sofern der Besucher zum Zeitpunkt der Aufführung Schüler bzw. Student ist und ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten hat.

20.3.    Eine andere Kategorie von ermäßigten Tickets kann von Rollstuhlfahrern genutzt werden. Eine etwaige Begleitperson hat das volle Entgelt zu bezahlen.

20.4.    Am Einlass muss die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Schüler und Studenten müssen einen zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler- bzw. Studentenausweis sowie zusätzlich ihren Personalausweis vorzeigen.

20.5.    Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist ein Einlass nur möglich, wenn vor Ort die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung bezahlt wird.

21.    Vorbehalt der Änderung des Vorstellungsbeginns

21.1.    Die GO wird die Passionsspiele Oberammergau grundsätzlich am vereinbarten Tag zur angekündigten Uhrzeit durchführen.

21.2.    Die GO ist berechtigt, die Passionsspiele Oberammergau am vereinbarten Tag zu einer anderen Uhrzeit durchzuführen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und die andere Uhrzeit für den Busunternehmer zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit sind insbesondere behördliche Anordnungen und höhere Gewalt. Unzumutbar ist dem Busunternehmer ein Vorstellungsbeginn vor 12:00 Uhr und nach 19:00 Uhr.

21.3.    Die GO wird über eine Änderung der Uhrzeit des Beginns unverzüglich über ihre Website informieren. Dem Busunternehmer obliegt es, sich 48 Stunden vor dem angekündigten Veranstaltungsbeginn per Telefon +49 8822 949 88 57 oder auf der Website www.passionsspiele-oberammergau.de über etwaige Änderungen zu informieren.

22.    Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

22.1.    Der Busunternehmer (bzw. Besucher) kann bei der Aufführung der Passionsspiele Oberammergau grundsätzlich den vereinbarten Sitzplatz einnehmen.

22.2.    Die GO ist berechtigt, dem Busunternehmer (bzw. Besucher) einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Busunternehmer (bzw. Besucher) zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Busunternehmer (bzw. Besucher) nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

22.3.    Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Busunternehmer (bzw. Besucher), soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Busunternehmer kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Ticketentgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

23.    Verlust eines Tickets

23.1.    Für den Fall, dass der Busunternehmer ein Ticket verloren hat, gilt Folgendes:

23.2.    Der Busunternehmer kann sich an die POV wenden, welche im Namen der GO die Angelegenheit prüfen wird.

23.3.    Der Busunternehmer hat in diesem Rahmen das zur Verfügung gestellte Formular wahrheitsgemäß auszufüllen, sich mit der ggf. anfallenden Bearbeitungsgebühr einverstanden zu erklären und Belege über den Vertragsschluss sowie ggf. eine Personalausweiskopie des Besuchers beizufügen. Die Angelegenheit wird sodann geprüft; die GO kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob dem Busunternehmer ersatzweise ein neues Ticket ausgestellt wird. In diesem Fall verliert das verlorengegangene Ticket seine Gültigkeit.

24.    Folge von Pflichtverletzungen des Busunternehmers bzw. eines Besuchers

Die GO ist berechtigt, bei einer Pflichtverletzung des Busunternehmers (bzw. Besuchers) nach vorheriger Abmahnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch ohne vorherige Abmahnung, ihr Hausrecht auszuüben und den jeweiligen Besucher vom Veranstaltungsort zu entfernen.

25.    Keine Abtretung von Ansprüchen

Der Busunternehmer kann seine Erfüllungsansprüche aus den Verträgen nicht abtreten. Er kann auch sonstige Ansprüche aus diesen Verträgen, insbesondere solche auf Nacherfüllung oder Schadensersatz, nicht abtreten. Eine Abtretung ist möglich, wenn die POV bzw. GO im Einzelfall die vorige ausdrückliche Zustimmung erteilen. Die POV bzw. GO werden dabei nach billigem Ermessen handeln und die Zustimmung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe verweigern.

26.    Abwicklung von Beschwerden der Endkunden des Busunternehmer

26.1.    Zwischen der POV bzw. der GO und den Endkunden des Busunternehmers besteht keine vertragliche Beziehung. Der Busunternehmer wird Beschwerden seiner Endkunden selbst bearbeiten. Der Busunternehmer wird es unterlassen, seine Endkunden bezüglich Beschwerden oder der Geltendmachung von Ansprüchen an die POV und/oder die GO zu verweisen.

26.2.    Davon unberührt bleibt das Recht des Busunternehmers, sich im eigenen Namen und bezüglich eigener behaupteter Ansprüche an die POV bzw. die GO zu wenden.

27.    Keine Geltung der AGB des Busunternehmers

Allgemeine Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Busunternehmers finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn sich der Busunternehmer im Rahmen des Vertragsschlusses oder danach auf diese beziehen sollte und die POV bzw. GO diesen nicht widerspricht.

28.    Ausschluss einer Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

Der Busunternehmer kann mit behaupteten Forderungen gegenüber der POV und/oder gegenüber der GO nur aufrechnen oder gegenüber diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn und soweit die vom Busunternehmer behaupteten Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

29.    Haftungsbeschränkung

29.1.    Bei Sach- oder reinen Vermögensschäden haften die POV und die GO und ihre Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Eine wesentliche Vertragspflicht der POV ist z.B., dass der Ticketvertrag mit der Gemeinde Oberammergau vermittelt wird. Eine wesentliche Vertragspflicht der GO ist z.B., dass die Passionsspiele Oberammergau stattfinden und aufgeführt werden.

29.2.    Bei Sach- oder reinen Vermögensschäden haften die POV und die GO und ihre Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt, auf Schadensersatz nur in Höhe des dreifachen vereinbarten Entgelts, wobei es auf das Entgelt für das betroffene oder die betroffenen Tickets ankommt.

29.3.    Unberührt von der Haftungsbeschränkung bleiben die Rechte bzw. Ansprüche aus §§ 323, 324, 634 Nr. 1, 2 und 3 BGB.

29.4.    Vorstehende Haftungsbeschränkungen finden nicht Anwendung bei einer Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der POV, der GO oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

30.    Änderung der AGB

30.1.    Diese AGB können geändert werden, indem die POV bzw. GO dem Busunternehmer neue AGB in Textform zusendet. Nach Erhalt der neuen AGB hat der Busunternehmer zwei Wochen Zeit, der Geltung der neuen AGB in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Busunternehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt den neuen AGB in Textform, so sind die neuen AGB vereinbart. Der Busunternehmer wird auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist im Rahmen der Übersendung der neuen AGB hingewiesen werden. Widerspricht der Busunternehmer den neuen AGB innerhalb der Frist von zwei Wochen nach deren Erhalt in Textform, so gelten die ursprünglich vereinbarten AGB fort.

30.2.    Darüber hinaus ist die POV bzw. die GO berechtigt, diese AGB jederzeit durch einseitige Erklärung in Textform in einer für den Busunternehmer zumutbaren Weise nach billigem Ermessen zu ändern. Die Anpassung darf inhaltlich nur in Bezug auf solche Regelungen erfolgen, durch welche von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder welche Rechtsvorschriften ergänzen.

31.    Datenschutz

Die vom Busunternehmer angegebenen Daten werden sowohl von der POV als auch von der GO erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um die Verträge durchzuführen. Die Durchführung der Verträge erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

32.    Geltung der deutschen Fassung

Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

33.    Salvatorische Klausel

33.1.    Sollte eine Bestimmung dieser Verträge oder AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

33.2.    Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame und durchsetzbare Regelung zu treffen.

34.    Schlussklausel (anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort)

34.1.    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung der Normen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verweisungsnormen des deutschen Rechts. § 334 BGB wird nicht ausgeschlossen.

34.2.    Erfüllungsort für alle Pflichten der POV, der GO  und des Busunternehmer ist Oberammergau, Deutschland.

34.3.    Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen, Deutschland

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