General Terms & Conditions

Here you find the General terms & conditions of the Oberammergau Passion Play 2022.

German Law applies.

English translation available on request.

AGBs für den Arrangementverkauf an Endkunden

Stand: März 2021

A. Reise-AGB der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG

1. Stellung der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG bei vermittelten Leistungen Dritter

1.1.  Soweit in der Reiseausschreibung Einzelleistungen (insbesondere Tickets für Passionsspiele Oberammergau 2022) nicht ausdrücklich als Bestandteil einer von Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG (nachstehend „POV“) angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen sind, bietet POV solche Leistungen Dritter nicht als eigene Leistungen an.

1.2. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, also die Vermittlung von verschiedenen zum Zweck der gleichen Reise gezielt aufeinander abgestimmten Reiseleistungsarten, die bei verschiedenen Anbietern gebucht werden.

1.3. Demnach werden solche Leistungen von Drittanbietern ausschließlich vermittelt. Der Vertrag kommt hier im Buchungsfalle ausschließlich zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der betreffenden Einzelreiseleistung(en) andererseits zu Stande. Insoweit wird auf die Vermittlerbedingungen für Tickets von POV verwiesen.

1.4. POV haftet demnach nicht für die Angaben der von ihr vermittelten Leistungsträger zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder für Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen.

1.5. Das gilt nicht, soweit POV den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Das gilt außerdem nicht, soweit POV nach den Grundsätzen des § 651b oder 651c BGB als Reiseveranstalter gilt.

1.6. Die Vermittlerstellung verpflichtet POV insbesondere:
    a) beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Reiseleistung auf die Vermittlerstellung von POV unter Angabe des Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen;
    b) den Kunden die vermittelte Reiseleistung im Rahmen eines von der Pauschalreisebuchung bei POV gesonderten Buchungsvorgangs auswählen und sodann zur Zahlung zustimmen zu lassen;
    c) dem Kunden die Buchung der vermittelten Reiseleistung gesondert von der Buchung der Pauschalreise zu bestätigen;
    d) dem Kunden das Entgelt für die vermittelte Reiseleistung im Rahmen einer gesonderten Rechnung zu berechnen und ggf. die an POV zu entrichtenden Vermittlungsentgelte gesondert auszuweisen.

1.7. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von POV aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

2. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter und Vertragspartner des Reisevertrags („Reisevertrag“) im Sinne von §§ 651a ff BGB ist die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Walter Rutz und Gerhard Griebler, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: support@oberammergau.de  Tel: +49 8822 835 93 30 (nachstehend „POV“).

3. Vertragsschluss

3.1. Der Reiseinteressent kann der POV schriftlich, mündlich, per Telefon, per Post, per E-Mail, über die Website oder per Fax ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrags machen (Angebot).

3.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch POV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird POV dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

4. Leistungsbeschreibung, Vertragspartner bei Reise für mehrere Personen

4.1. Inhalt des Reisevertrags sind eine oder mehrere Übernachtungen in einer Unterkunft (die Zahl der Übernachtungen und die Kategorie der Unterkunft ergibt sich aus der jeweiligen Buchung), Nutzung der Ortsbusse in Oberammergau sowie der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs von Garmisch-Partenkirchen, Saulgrub, Grainau, Ettal, Murnau, Bad Bayersoien, Bad Kohlgrub und Unterammergau nach Oberammergau und zurück am Spieltag sowie ein Passionsessen für den Reisenden. Das Passionsessen findet während der Pause der Aufführung der Passionsspiele Oberammergau 2022 an einem von der POV nach billigem Ermessen zu bestimmenden Ort statt.

4.2. Der Bezug des Hotelzimmers ist am Anreisetag ab 14:00 Uhr möglich.

4.3. Ein Check-In ist bis maximal 01:00 Uhr des auf den Anreisetag folgenden Tages möglich.

4.4. Ein Reisevertrag kann auch Leistungen für mehrere Personen umfassen. Sofern ein Reisevertrag geschlossen wird, der Leistungen für mehrere Personen umfasst, wird Vertragspartner der POV ausschließlich die Person, die bei Vertragsschluss als „Vertragspartner“ angegeben wird. Der Vertragspartner der POV ist „Reisender“, die übrigen Personen „Mitreisende“. Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

4.5. Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre.

5. Unverbindliche Sonderwünsche
Sofern im Rahmen der Buchung unverbindliche Sonderwünsche im entsprechenden Feld aufgeführt sind, so sind diese inhaltlich nicht Teil des Angebots und werden auch nicht Teil des Reisevertrags. Die Sonderwünsche dokumentieren nur den rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Reisenden, den entsprechenden Umstand bei der Vertragserfüllung zu berücksichtigen.

6. Vormerkungen von Reiseinteressenten

6.1. Reiseinteressent kann bereits vor Abschluss eines Reisevertrags sein Interesse an einer bestimmten Reise (bestimmtes Datum, bestimmte Kategorie) bekunden („Vormerkung“).

6.2. Sofern ein Reiseinteressent sich für eine Reise vormerken hat lassen, wird die POV ihn über entsprechende Buchungsmöglichkeiten informieren, sobald der Vertrieb hierfür startet.

7. Reisepreis und Fälligkeit

7.1. Eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises ist fällig nach Vertragsschluss, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und nachdem der Reisende einen gültigen Sicherungsschein (§ 651r BGB) erhalten hat und ihm in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt wurden.

7.2.  Der restliche Reisepreis ist dann 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf. Reisebeginn ist der Tag der Anreise.

7.3. Kommt der Reisevertrag weniger als 28 Tage vor Reisebeginn zustande, so ist der gesamte Reisepreis fällig nach Vertragsschluss und nach Erhalt eines gültigen Sicherungsscheins (§ 651r BGB) sowie der Zuverfügungstellung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise.

7.4. Vom Reisepreis umfasst ist der Kurbeitrag der Gemeinde Oberammergau. Dieser wird seitens der POV erhoben und unmittelbar mit der zuständigen Gemeindeverwaltung der Gemeinde Oberammergau abgerechnet.

7.5. Bei Buchung einer Reiseversicherung ist der volle Betrag der Versicherungsprämie sofort fällig.

7.6. Der Reisepreis unterliegt der Margenbesteuerung.

8. Zahlungsmöglichkeiten, Rücklastschriftgebühren

8.1. Der Reisepreis kann durch die im Einzelfall angebotenen Zahlungsarten bezahlt werden.

8.2. Sofern der Reisende über einen Gutschein verfügt, kann er erfüllungshalber auch durch die Einlösung des Gutscheins seine Zahlungspflicht (teilweise) erfüllen. Dies setzt voraus, dass der Reisende im Rahmen seiner Buchung als Zahlungsmittel „Gutschein“ auswählt.

8.3. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Reisende der POV die der POV in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

8.4. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Reisende die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

8.5. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass der POV kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr. Bei einem wesentlich geringeren Schaden ist dieser zu bezahlen.

9. Rücktritt durch POV
Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl POV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist POV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 10 zu belasten.

10. Rücktritt durch Reisenden vor Reisebeginn

10.1. Der Reisende kann vom Reisevertrag vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten („Stornierung“, § 651h Abs. 1 S. 1 BGB).

10.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert POV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann POV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von POV zu vertreten ist. POV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10.3. POV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

      10.3.1.  Bei einer Stornierung bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises.
      10.3.2. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 90. Tag bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises.
      10.3.3. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 60. Tag bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises.
      10.3.4. Bei einer Stornierung in der Zeit vom 30. Tag bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.
      10.3.5. Bei Nichtantritt der Reise hat der Reisende den vollen Reisepreis (exkl. Kurbeitrag) zu bezahlen.
      10.3.6. Bei der vorgenannten Staffelung wurde der ersparte Kurbeitrag berücksichtigt.
      10.3.7. Bezüglich Stornokosten für Tickets für die Passionsspiele Oberammergau 2022 wird auf die Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau verwiesen.

10.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, POV nachzuweisen, dass POV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von POV geforderte Entschädigungspauschale.

10.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 10.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit POV nachweist, dass POV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 10.3. In diesem Fall ist POV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

10.6. Ist POV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises  verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

10.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von POV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie POV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

11. Obliegenheit zur Anzeige von Mängeln, Fristsetzung vor Kündigung und Anzeige des Nichterhalts der Reiseunterlagen

11.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b) Soweit POV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich POV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit von POV wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

11.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde POV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von POV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

11.3. Sofern der Reisende bis 14 Tage vor Reisebeginn noch keine Reiseunterlagen erhalten hat, wird er gebeten, dies der POV unverzüglich anzuzeigen.

12. Empfehlung zum Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung

12.1. Der Reisevertrag enthält keine Reiserücktrittsversicherung. Der Reisende hat entsprechende Kosten daher selbst zu tragen, wenn er eine solche Versicherung nicht abschließt.

12.2. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist möglich und wird ausdrücklich empfohlen.

13. Hinweis auf mögliche Pass- und Visumserfordernisse
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass für ihn möglicherweise Pass- und Visumserfordernisse für die Einreise nach Deutschland bestehen. Für den Erhalt der entsprechenden Unterlagen können Fristen bestehen, die der Reisende einhalten muss. Es obliegt dem Reisenden, sich hierüber vor Abschluss des Reisevertrags zu informieren.

14. Umbuchungen

14.1. Umbuchungen sind nur möglich, wenn das entsprechende Angebot verfügbar ist und die POV der Umbuchung zustimmt. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil POV keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

14.2. Bei einer Umbuchung in Form einer Änderung des Datums (bei gleicher Unterkunftskategorie) fällt für die Umbuchung selbst eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 30,00 an. Im Übrigen verbleibt es beim vereinbarten Reisepreis.

14.3. Bei einer Umbuchung in eine höhere Hotelkategorie fällt für die Umbuchung eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 30,00 pro Person an. Es ist der jeweilige Reisepreis in der umgebuchten Kategorie zu bezahlen.

14.4. Eine Umbuchung in eine niedrigere Hotelkategorie ist nicht möglich. Der Reisende kann vom Reisevertrag entsprechend Ziffer 10 zurücktreten und sodann eine neue Reise buchen.

14.5. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass der POV für die Umbuchung selbst überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die jeweilige Umbuchungspauschale. Im Fall des Nachweises wesentlich niedrigerer Kosten sind diese zu bezahlen.

14.6. Die Umbuchungspauschale ist sofort fällig. In Bezug auf den Reisepreis gelten die Regelungen wie bei Abschluss eines neuen Vertrags.

15. Vorbehalt einer Änderung des Vertrags abseits des Reisespreises

15.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von POV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind POV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

15.2. POV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

15.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von POV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von POV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber POV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

15.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte POV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

16. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung der POV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

17. Datenschutz, Widerspruchsmöglichkeit bezüglich E-Mail-Werbung

17.1. Die angegebenen Daten werden sowohl von der POV als auch von der Gemeinde Oberammergau erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022 sowohl durch die POV als auch durch die Gemeinde Oberammergau. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

17.2. Die E-Mail-Adresse des Reisenden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Reisende kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an:
Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG,
Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 / 835 93 30
Per Fax an: +49 8822 949 88 76

18. Kein Widerrufsrecht
POV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 10). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

19. Bereitstellung von Informationen in digitaler Form
Der Reisende ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Reisende eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

20. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

21. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

21.1. POV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass POV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für POV verpflichtend würde, informiert POV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. POV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

21.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und POV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können POV ausschließlich am Sitz von POV verklagen.

21.3. Für Klagen von POV gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von POV vereinbart.


B. TICKET-AGB DER GEMEINDE OBERAMMERGAU

1. Vertragspartner

1.1. Vertragspartner bezüglich des Vertrags über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau („Ticketvertrag“) ist die Gemeinde Oberammergau, Eigenbetrieb Kultur, Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau, vertreten durch 1. Bürgermeister Andreas Rödl.

1.2. Der Vertragspartner der Gemeinde Oberammergau wird Kunde („Kunde“) genannt.

1.3. Die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau („POV“) handelt im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung des Ticketvertrags im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau. Die POV wird nicht Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des Ticketvertrags.

1.4. Die POV ist bevollmächtigt, im Namen der Gemeinde Oberammergau im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und eines etwaigen Rücktritts vom Ticketvertrag alle notwendigen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, insbesondere auch Mahnungen und Rücktritte auszusprechen.

2. Voraussetzungen für Vertragsschluss, Vertragsstrafe bei unwahrer Angabe

2.1. Der Kunde erklärt, dass er den Vertrag rein zu privaten und nicht zu unternehmerischen Zwecken abschließt. Er erklärt weiter, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Vertrages insgesamt maximal 6 Tickets bestellt hat und über insgesamt maximal 6 Tickets verfügt. Weiterhin hat der Kunde Kenntnis davon, dass entsprechend der Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets zur Verfügung steht. Sofern der Kunde diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, hat er die in den Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau normierten Voraussetzungen für den Erhalt der Ermäßigung in geeigneter Form vor dem Vertragsschluss mit der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG unaufgefordert nachzuweisen.

2.2. Für den Fall, dass die Erklärung in Ziffer 2.1 unzutreffend ist, verpflichtet sich der Kunde, eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat.

2.3. Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Ziffer 2.1 ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.4. Der Kunde erklärt weiter, dass er mindestens 18 Jahre alt ist.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Die im Rahmen des Vertrags von der Gemeinde Oberammergau geschuldete Leistung ist es, dem Kunden den Besuch der Passionsspiele Oberammergau 2022 („Passionsspiele“) an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten.

3.2. Das Ticket selbst verkörpert kein Recht und keinen Anspruch. Die Rechte und Pflichten bestehen nur gemäß dem zwischen der Gemeinde Oberammergau und dem Kunden abgeschlossenem Vertrag.

3.3. Der Kunde hat auf dem Ticket nach Erhalt seinen Namen einzutragen.

3.4. Die Gemeinde Oberammergau ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden dadurch zu erfüllen, dass die Gemeinde Oberammergau dem Besitzer des Tickets gegenüber die geschuldete Leistung erbringt, unabhängig davon, ob dieser auch der Vertragspartner/Kunde der Gemeinde Oberammergau ist.

3.5. Klarstellung: Von diesem Ticketvertrag nicht umfasst ist eine Verpflegung des Kunden oder Unterlagen wie z.B. ein Textbuch.

3.6. Es findet eine große Pause statt. Sofern die Aufführung vor der großen Pause abgebrochen wird, erhält der Kunde auf sein Verlangen hin sein Entgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zurück. Sofern die Aufführung mindestens bis zur großen Pause durchgeführt wurde und danach nicht mehr fortgeführt werden kann, ohne dass dies die Gemeinde Oberammergau zu vertreten hätte, hat der Kunde keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

4. Bezahlung, Rücklastschriftgebühren

4.1. Der Kunde hat das Entgelt unmittelbar nach Vertragsschluss entsprechend einem der angebotenen Zahlungswege zu bezahlen.

4.2. Der Kunde ist hinsichtlich des Entgelts vorleistungspflichtig.

4.3. Bezahlt der Kunde das geschuldete Entgelt nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Ticketvertrag zurückzutreten. Sofern in der Mahnung eine bestimmte Frist gesetzt wird, muss die Zahlung bis zum genannten Datum gutgeschrieben sein.

4.4. Die Gemeinde Oberammergau setzt zur Vertragsabwicklung Dienstleister ein. Diese sind auch für die Zahlungsabwicklung zuständig, sind also berechtigt, für die Gemeinde Oberammergau das Entgelt einzuziehen.

4.5. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Kunde der Gemeinde Oberammergau die der Gemeinde Oberammergau in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

4.6. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Kunde die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

4.7. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Gemeinde Oberammergau kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr.

5. Ermäßigtes Entgelt

5.1. Es besteht ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets.

5.2. Schüler und Studenten bis zum Alter von 25 Jahren und Personen mit Behinderung (GdB mindestens 70) können - nach Verfügbarkeit - einen Vertrag mit einem ermäßigten Entgelt in der Ticketkategorie 2 bis 5 abschließen, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch zum Zeitpunkt der Aufführung Schüler bzw. Student sind und ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben.

5.3. Rollstuhlfahrer können - nach Verfügbarkeit - ebenfalls einen Vertrag zu einem ermäßigten Entgelt abschließen. Eine etwaige Begleitperson hat das volle Entgelt zu bezahlen.

5.4. Am Einlass muss die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Schüler und Studenten müssen einen zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler- bzw. Studentenausweis sowie zusätzlich ihren Personalausweis vorzeigen.

5.5. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist ein Einlass nur möglich, wenn vor Ort die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung bezahlt wird.

6. Einlass

6.1. Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt. Der Kunde muss sich pünktlich zum Aufführungsbeginn auf seinem Sitzplatz eingefunden haben.

6.2. Nach Veranstaltungsbeginn ist ein Zutritt zur Veranstaltung nur möglich, sofern und soweit dies die Aufführung nicht stört und soweit der Einlass noch geöffnet ist. Die Gemeinde Oberammergau wird das nach billigem Ermessen prüfen.

7. Vorbehalt der Änderung des Vorstellungsbeginns

7.1. Die Gemeinde Oberammergau wird die Passionsspiele grundsätzlich am vereinbarten Tag zur angekündigten Uhrzeit durchführen.

7.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele am vereinbarten Tag zu einer anderen Uhrzeit durchzuführen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und die andere Uhrzeit für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit sind insbesondere behördliche Anordnungen und höhere Gewalt. Unzumutbar ist dem Kunden ein Vorstellungsbeginn vor 12:00 Uhr und nach 19:00 Uhr.

7.3. Die Gemeinde Oberammergau wird über eine Änderung der Uhrzeit des Beginns unverzüglich über ihre Website informieren. Dem Kunden obliegt es, sich 48 Stunden vor dem angekündigten Veranstaltungsbeginn per Telefon +49 8822 835 93 30 oder auf der Website www.passionsspiele-oberammergau.de über etwaige Änderungen zu informieren.

8. Pandemieklausel, höhere Gewalt

8.1. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele ganz oder teilweise abzusagen, die Zuschauerzahl zu beschränken oder die Spieldauer zu ändern, wenn dies
    (i.) aus vernünftiger Sicht der Gemeinde Oberammergau aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes, insbesondere für Zuschauer, Darsteller oder Mitarbeiter, geboten ist,
    (ii.) ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
    (iii.) von einer Behörde angeordnet wurde oder
    (iv.) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist.
Sollten diese Umstände zur Folge haben, dass die Anzahl der Sitzplätze reduziert werden muss, kann die Gemeinde Oberammergau nach vernünftigem Ermessen entscheiden, welcher Sitzplatz besetzt wird. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Kunden eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht gewährt werden kann, können der Kunde oder die Gemeinde Oberammergau vom Ticketvertrag zurücktreten. Die Gemeinde Oberammergau kann dem Kunden anbieten, seine Teilnahme auf einen anderen Spieltag umzubuchen oder das geleistete Ticketentgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zu erstatten. Soweit dies nach der dann aktuellen gesetzlichen Regelung möglich ist, kann die Gemeinde Oberammergau stattdessen einen Gutschein zum Besuch der Passionsspiele an einem anderen Datum gewähren. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, z.B. Hotel- und Reisekosten, sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Haftung der Gemeinde Oberammergau nach Ziffer 18. der vorliegenden Ticket-AGB gegeben ist.

8.2. Die Gemeinde Oberammergau bzw. die POV wird regelmäßig aktuelle Informationen zu solchen Umständen auf ihrer Webseite www.passionsspiele-oberammergau.de bereitstellen. Die Kunden sind aufgefordert, sich regelmäßig und rechtzeitig über die aktuelle Situation zu informieren.

8.3. Andere wichtige Gründe zum Rücktritt, insbesondere wegen höherer Gewalt, bleiben hiervon unberührt.

9. Kein kostenloses Kündigungsrecht
Nimmt der Kunde die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der Gemeinde Oberammergau zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Für die Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Die Gemeinde Oberammergau hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie die Vergütung, die die Gemeinde Oberammergau durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Leistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

10. Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

10.1. Der Kunde kann bei der Aufführung der Passionsspiele grundsätzlich den vereinbarten Sitzplatz einnehmen.

10.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, dem Kunden einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung, oder ein in Ziff. 9 genannter Grund. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Kunden nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

10.3. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Kunden, soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Kunde kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Entgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

11. Pflichten des Kunden in Bezug auf das Ticket

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt des Tickets seinen Namen einzutragen.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

11.3. Der Kunde ist weiter verpflichtet, auf Verlangen am Einlass seinen Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets.

11.4. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sein Ticket während der Aufführung jederzeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket jederzeit zur Überprüfung zu überlassen, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Kunde hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Kunde mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz wieder zu verlassen.

11.6. Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

12. Verlust eines Tickets

12.1. Für den Fall, dass der Kunde ein Ticket verloren hat, gilt Folgendes:

12.2. Der Kunde kann sich an die POV wenden, welche im Namen der Gemeinde Oberammergau die Angelegenheit prüfen wird.

12.3. Der Kunde hat in diesem Rahmen das zur Verfügung gestellte Formular wahrheitsgemäß auszufüllen, sich mit der ggf. anfallenden Bearbeitungsgebühr einverstanden zu erklären und Belege über den Vertragsschluss sowie eine Personalausweiskopie beizufügen. Die Angelegenheit wird sodann geprüft; die Gemeinde Oberammergau kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob dem Kunden ersatzweise ein neues Ticket ausgestellt wird. In diesem Fall verliert das verlorengegangene Ticket seine Gültigkeit.

13. Pflichten des Kunden im Rahmen des Besuchs der Passionsspiele

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, beim Besuch der Passionsspiele angemessene Kleidung zu tragen und eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen, um dem Charakter der Passionsspiele gerecht zu werden.

13.2. Der Kunde hat es zu unterlassen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen anzufertigen.

13.3. Dem Kunden ist bekannt, dass bei den Passionsspielen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher, also auch den Kunden, einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern, also auch dem Kunden, ein Vergütungsanspruch zusteht.

13.4. Der Kunde hat es zu unterlassen, Tiere zu den Passionsspielen mitzunehmen. Insbesondere ist die Mitnahme von Hunden zu unterlassen; jedoch nicht für Blindenhunde, deren Mitnahme grundsätzlich gestattet ist.

13.5. Der Kunde hat es zu unterlassen einen oder mehrere der folgenden Gegenstände mitzunehmen oder mitzuführen: Speisen, Getränke, Taschen welche das DIN A4-Format überschreiten, pyrotechnisches Material, Waffen, Feuerwerkskörper, oder andere gefährliche Gegenstände.

13.6. Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

13.7. Der Kunde hat das Rauchen im Gebäude zu unterlassen.

13.8. Der Kunde hat während der Vorstellungen etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

13.9. Für den Besuch der Passionsspiele gilt die „Hausordnung Passionsspiele 2022“ der Gemeinde Oberammergau, welche am Aufführungsort der Passionsspiele an geeigneten Stellen, insbesondere dem Einlass, ausgehängt ist.

13.10. Die Gemeinde Oberammergau kann vom Kunden die Einhaltung von angemessenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, z.B. das Tragen von Schutzmasken, Angabe von Namen und Kontaktdaten, Fiebermessung, Desinfektion oder Selbstauskunft zur Gesundheit. Die Gemeinde Oberammergau behält sich vor, den Zutritt zu verwehren, wenn der Kunde diesen Maßnahmen trotz Aufforderung nicht nachkommt. Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt in diesen Fällen nicht.

14. Folge von Pflichtverletzungen des Kunden
Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, bei einer Pflichtverletzung des Kunden nach vorheriger Abmahnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch ohne vorherige Abmahnung, ihr Hausrecht auszuüben und den Kunden vom Veranstaltungsort zu entfernen.

15. Erwerb von mehreren Tickets

15.1. Der Kunde kann einen Vertrag abschließen, der bis zu 6 Tickets umfasst. Auch in diesem Fall kommt ausschließlich ein Vertrag mit dem Kunden zustande.

15.2. In einem solchen Fall wird die Gemeinde Oberammergau den Vertrag mit dem Kunden dadurch erfüllen, dass sie denjenigen Personen, welchen der Kunde die übrigen von ihm erworbenen Tickets übergeben hat, ebenfalls bei Vorlage des Tickets den Einlass zu den Passionsspielen am vereinbarten Tag in der vereinbarten Kategorie gewährt.

15.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass den übrigen Personen diese AGB ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

15.4. Die Pflicht der Gemeinde Oberammergau, auch den weiteren Personen Zutritt zu gewähren setzt voraus, dass
    (i.) die übrigen Personen sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichten, an diese AGB in gleicher Weise wie der Kunde gebunden zu sein, und
    (ii.) es sich hierbei um Verbraucher handelt.

15.5. Der Kunde hat nach Erhalt der Tickets das jeweilige Namensfeld auszufüllen und den Namen der jeweiligen weiteren Person(en) einzutragen.

15.6. Weiter setzt die Pflicht zur Einlassgewährung voraus, dass auf Aufforderung hin der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich erklärt und ggf. in Textform bestätigt, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

15.7. Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre. Der Kunde kann daher ein Ticket nur an eine Person mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.

15.8. Der Kunde darf in keinem Fall einen oder mehrere Verträge abschließen, die insgesamt mehr als 6 Tickets umfassen. Die Gemeinde Oberammergau und die POV werden anhand der ihnen verfügbaren Daten prüfen, ob ein Kunde versucht, Verträge abzuschließen, die mehr als 6 Tickets umfassen bzw. prüfen, ob dies geschehen ist.

16. Voraussetzungen einer Abtretung

16.1. Der Kunde kann den Erfüllungsanspruch aus seinem Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau grundsätzlich nicht abtreten.

16.2. Eine Abtretung des Erfüllungsanspruchs ist dann möglich, wenn
    (i.) die Gemeinde Oberammergau ihre Zustimmung erteilt hat,
    (ii.) der Gemeinde Oberammergau vorab Name und Kontaktdaten des Abtretungsempfängers von dem Kunden mitgeteilt werden,
    (iii.) der Abtretungsempfänger sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichtet, an diese AGB ebenso gebunden zu sein wie der Kunde selbst,
    (iv.) mit der Abtretung das entsprechende Ticket übergeben wird und wenn
    (v.) der Abtretungsempfänger ein Verbraucher ist.
Alle Voraussetzungen gelten kumulativ. Die Gemeinde Oberammergau kann die Zustimmung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Ticket an einen Abtretungsempfänger abgetreten werden soll, gegen den die Gemeinde Oberammergau ein Hausverbot erteilt hat.

16.3. Auf Aufforderung hin hat der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich zu erklären und ggf. in Textform zu bestätigen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

17. Beschränkung des Verkaufs des Tickets

17.1. Der Kunde darf das Ticket nur verkaufen, wenn gleichzeitig mit dem Verkauf eine wirksame Abtretung des Erfüllungsanspruchs gegen die Gemeinde Oberammergau gemäß Ziffer 16 gewährleistet wird. Im Übrigen hat es der Kunde zu unterlassen, das Ticket zu verkaufen und/oder zum Verkauf anzubieten.

17.2. Sofern der Kunde gegen eine vorstehende Pflicht verstößt, hat er eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Im Übrigen ist die Gemeinde Oberammergau im Fall eines Verstoßes berechtigt, das Ticket zu sperren und insbesondere auch bei einer Vorlage des entsprechenden Tickets den Zugang zu verweigern.

18. Haftungsausschluss
Die Gemeinde Oberammergau haftet unbeschränkt,
    • soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ticketvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
    • soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde Oberammergau beschränkt auf Schäden, die durch die Gemeinde Oberammergau oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

19. Datenschutz

19.1. Die angegebenen Daten werden erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

19.2. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an: Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 835 93 30
Per Fax an: +49 8822 949 88 76

20. Kein Widerrufsrecht
Die Gemeinde Oberammergau weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Ticketverträgen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

21. Bereitstellung von Informationen in digitaler Form
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

22. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

23. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Die Gemeinde Oberammergau weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die Gemeinde Oberammergau nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Ticket-AGB für die Gemeinde Oberammergau verpflichtend würde, informiert die Gemeinde Oberammergau die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die Gemeinde Oberammergau weist für alle Ticketverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

23.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Gemeinde Oberammergau die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können die Gemeinde Oberammergau ausschließlich an deren Sitz verklagen.

23.3. Für Klagen von der Gemeinde Oberammergau gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Gemeinde Oberammergau vereinbart.

AGBs für den Einzelkartenverkauf an Endkunden

Stand: März 2021

Mit Abschluss des Vertrages über ein oder mehrere Einzeltickets kommen jeweils zwei Verträge zustande: ein Ticket-Vermittlungsvertrag mit der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG (nachstehend „POV“) und ein Ticketvertrag mit der Gemeinde Oberammergau als Veranstalter der Passionsspiele 2022.

Der Vertragspartner der POV wird Kunde („Kunde“) genannt.

Für den im Auftragsfalle zwischen dem Kunden und der POV zu Stande kommenden Vermittlungsvertrag gelten, soweit wirksam vereinbart, die nachstehend in diesem Abschnitt A abgedruckten Vermittlungsbedingungen von POV.

Hinsichtlich des Ticketvertrags gelten die in Abschnitt B abgedruckten „Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau“.

A. Ticket-Vermittlungs-AGB der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG

1. Vertragspartner
Vertragspartner bezüglich der Vermittlung des Vertrags über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau ist die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Walter Rutz und Gerhard Griebler, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: support@oberammergau.de, Fax: +49 8822 949 88 76.

2. Leistungsbeschreibung; Vermittlung eines Vertrags über den Besuch der Passionsspiele der Passionsspiele Oberammergau 2022

2.1. Die POV vermittelt dem Kunden einen Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau (Eigenbetrieb Kultur, Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau) über ein Ticket für den Besuch der Passionsspiele der Passionsspiele Oberammergau 2022. Diese Vermittlung nimmt die POV im eigenen Namen vor. Hinsichtlich des Ticketvertrags handelt die POV sowohl als rechtsgeschäftlicher Vertreter für und im Namen von der Gemeinde Oberammergau als auch als Beauftragter des Kunden im Sinne einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gem. §§ 675, 631 BGB für den Kunden.

2.2. Die POV ist selbst nicht Veranstalter der Passionsspiele Oberammergau 2022 und nicht Vertragspartner hinsichtlich des Ticketvertrags; dies ist die Gemeinde Oberammergau.

3. Stellung von POV; Anwendung dieser Vermittlerbedingungen

3.1. Die POV ist ausschließlich Vermittler der Tickets über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau 2022, die POV im Wege des Vorverkaufs im Sinne einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gem. §§ 675, 631 BGB für den Kunden anbietet. Somit ist die POV Vermittler des Ticketvertrags, der zwischen dem Kunden und der Gemeinde Oberammergau abgeschlossen wird und zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

3.2. Unbeschadet der Verpflichtungen von POV als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von POV) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die POV, vorbehaltlich einer abweichenden, ausdrücklichen Vereinbarung dahingehend, nicht Reiseveranstalter und auch nicht Vertragspartner des im Ticketbestellungsfalle zu Stande kommenden Ticketvertrags über die Teilnahme des Kunden an der Veranstaltung.

3.3. Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Haftung von POV als Vermittler in Ziffer 6 verwiesen.

4. Vorverkaufsgebühr

4.1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Ticketpreise werden allein von dem vermittelten Veranstalter, der Gemeinde Oberammergau, festgelegt. Sie enthalten keine Vergütung für die Tätigkeit von POV als Vermittler. Diese Tätigkeit schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich eine Kapazitätsabfrage, die Übermittlung der Ticketbestellung des Kunden an die Gemeinde Oberammergau sowie im Falle der Annahme der Ticketbestellung durch die Gemeinde Oberammergau die Übermittlung der Bestellungsbestätigung im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau sowie die Ticketausstellung ein.

4.2. Die Vergütung von POV im Rahmen der Vermittlung von Tickets erfolgt demnach ausschließlich durch die vom Kunden zu entrichtende Vorverkaufsgebühr. Diese ist zuzüglich zum ausgewiesenen Ticketpreis an POV zu bezahlen.

4.3. Die Höhe der jeweiligen Vorverkaufsgebühr ergibt sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den gegenüber dem Kunden, im Zuge der Ticketbestellung bekannt gegebenen und vereinbarten Vorverkaufsgebührensätzen.

4.4. Der Anspruch von POV auf die Vorverkaufsgebühr bleibt im Falle einer Nichtteilnahme des Kunden an der vermittelten Veranstaltung in voller Höhe bestehen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtteilnahme auf eine Verletzung der Vermittlerpflichten von POV zurückzuführen ist.

4.5. Der Anspruch auf die Vorverkaufsgebühr wird auch durch etwaige Leistungsstörungen der vermittelten Veranstaltung (beispielsweise veranstalterseitige Verlegung oder Absage der Veranstaltung) in der Regel nicht berührt: Wird der Ticketvertrag vom Veranstalter (Gemeinde Oberammergau) ganz oder teilweise gekündigt, bleibt der Anspruch von POV auf die Vorverkaufsgebühr von einem etwaigen Anspruch des Kunden auf Rückerstattung des Entgelts des Ticketvertrages gegen den Veranstalter (Gemeinde Oberammergau) unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorverkaufsgebühr besteht in diesen Fällen nicht, weil die Vermittlungsleistung von POV bereits vollständig erbracht wurde. Das gilt nicht, wenn diese Leistungsstörungen auf Verletzungen der Vermittlerpflichten von POV zurückzuführen sind. In diesem Fall wird dem Kunden die Vorverkaufsgebühr von POV erstattet.

4.6. Ein Anspruch des Kunden auf Erstattung der Vorverkaufsgebühren besteht zudem auch, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden entweder wegen Mängeln der Vermittlungstätigkeit oder wegen eines Verschuldens von POV, mithin aus vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen ergibt.

4.7. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von POV nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber der Gemeinde Oberammergau, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung der vermittelten Veranstaltung hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von POV ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder die POV aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

5. Bezahlung, Rücklastschriftgebühren, Inkasso

5.1. Für die Vermittlung (einschließlich der Vorverkaufsleistungen) erhält die POV vom Kunden eine vom Entgelt für den Ticketvertrag unabhängige Vergütung („Vorverkaufsgebühr“). Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden stehen der POV im Hinblick auf die Vorverkaufsgebühren auf Grundlage der Bestimmungen vorstehender Ziffer 4 dieser Bedingungen sowie hilfsweise gem. § 675, 631 BGB aus eigenem Recht zu. Die Vorverkaufsgebühren werden regelmäßig zusammen mit dem Ticketpreis in Rechnung gestellt und sind stets zeitgleich mit dem Ticketpreis zahlungsfällig und entsprechend einem der angebotenen Zahlungswege an die POV zu bezahlen.

5.2. Im Hinblick auf den Ticketpreis stehen der POV hieraus resultierende Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden in der Regel als Inkassobevollmächtigte der Gemeinde Oberammergau als vermitteltem Veranstalter zu, jedoch gleichzeitig auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.3. Leistet der Kunde die Vorverkaufsgebühr nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die POV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die POV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten.

5.4. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Kunde der POV die der POV in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

5.5. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Kunde die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

5.6. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der POV kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr. Bei einem wesentlich geringeren Schaden ist dieser zu bezahlen.

6. Haftung von POV

6.1. Soweit die POV eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet die POV nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten.

6.2. Die POV haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem vermittelten Ticket bzw. der vermittelten Teilnahme an der Veranstaltung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von POV, insbesondere, wenn diese von der Beschreibung der Veranstaltung der Gemeinde Oberammergau erheblich abweicht.

6.3. Eine etwaige Haftung von POV aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt von den vorstehenden Regelungen jedenfalls unberührt.

7. Datenschutz, Widerspruchsmöglichkeit bzgl. E-Mail-Werbung

7.1. Die angegebenen Daten werden von der POV erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vermittlungsvertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vermittlungsvertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022.

7.2. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an: Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Fax an: +49 8822 949 88 76
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 835 93 30

8. Bereitstellung von Informationen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

9. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

10. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Die POV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die POV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für die POV verpflichtend würde, informiert die POV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die POV weist für alle Ticketvorverkäufe die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der POV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können die POV ausschließlich an deren Sitz verklagen.

10.3. Für Klagen von POV gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von POV vereinbart.


B. TICKET-AGB DER GEMEINDE OBERAMMERGAU

1. Vertragspartner

1.1. Vertragspartner bezüglich des Vertrags über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau („Ticketvertrag“) ist die Gemeinde Oberammergau, Eigenbetrieb Kultur, Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau, vertreten durch 1. Bürgermeister Andreas Rödl.

1.2. Der Vertragspartner der Gemeinde Oberammergau wird Kunde („Kunde“) genannt.

1.3. Die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau („POV“) handelt im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung des Ticketvertrags im Namen und auf Rechnung der Gemeinde Oberammergau. Die POV wird nicht Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des Ticketvertrags.

1.4. Die POV ist bevollmächtigt, im Namen der Gemeinde Oberammergau im Rahmen des Abschlusses, der Abwicklung und eines etwaigen Rücktritts vom Ticketvertrag alle notwendigen Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, insbesondere auch Mahnungen und Rücktritte auszusprechen.

2. Voraussetzungen für Vertragsschluss, Vertragsstrafe bei unwahrer Angabe

2.1. Der Kunde erklärt, dass er den Vertrag rein zu privaten und nicht zu unternehmerischen Zwecken abschließt. Er erklärt weiter, dass er auch unter Berücksichtigung dieses Vertrages insgesamt maximal 6 Tickets bestellt hat und über insgesamt maximal 6 Tickets verfügt. Weiterhin hat der Kunde Kenntnis davon, dass entsprechend der Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets zur Verfügung steht. Sofern der Kunde diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, hat er die in den Ticket-AGB der Gemeinde Oberammergau normierten Voraussetzungen für den Erhalt der Ermäßigung in geeigneter Form vor dem Vertragsschluss mit der Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG unaufgefordert nachzuweisen.

2.2. Für den Fall, dass die Erklärung in Ziffer 2.1 unzutreffend ist, verpflichtet sich der Kunde, eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat.

2.3. Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Ziffer 2.1 ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.4. Der Kunde erklärt weiter, dass er mindestens 18 Jahre alt ist.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Die im Rahmen des Vertrags von der Gemeinde Oberammergau geschuldete Leistung ist es, dem Kunden den Besuch der Passionsspiele Oberammergau 2022 („Passionsspiele“) an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten.

3.2. Das Ticket selbst verkörpert kein Recht und keinen Anspruch. Die Rechte und Pflichten bestehen nur gemäß dem zwischen der Gemeinde Oberammergau und dem Kunden abgeschlossenem Vertrag.

3.3. Der Kunde hat auf dem Ticket nach Erhalt seinen Namen einzutragen.

3.4. Die Gemeinde Oberammergau ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden dadurch zu erfüllen, dass die Gemeinde Oberammergau dem Besitzer des Tickets gegenüber die geschuldete Leistung erbringt, unabhängig davon, ob dieser auch der Vertragspartner/Kunde der Gemeinde Oberammergau ist.

3.5. Klarstellung: Von diesem Ticketvertrag nicht umfasst ist eine Verpflegung des Kunden oder Unterlagen wie z.B. ein Textbuch.

3.6. Es findet eine große Pause statt. Sofern die Aufführung vor der großen Pause abgebrochen wird, erhält der Kunde auf sein Verlangen hin sein Entgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zurück. Sofern die Aufführung mindestens bis zur großen Pause durchgeführt wurde und danach nicht mehr fortgeführt werden kann, ohne dass dies die Gemeinde Oberammergau zu vertreten hätte, hat der Kunde keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

4. Bezahlung, Rücklastschriftgebühren

4.1. Der Kunde hat das Entgelt unmittelbar nach Vertragsschluss entsprechend einem der angebotenen Zahlungswege zu bezahlen.

4.2. Der Kunde ist hinsichtlich des Entgelts vorleistungspflichtig.

4.3. Bezahlt der Kunde das geschuldete Entgelt nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Ticketvertrag zurückzutreten. Sofern in der Mahnung eine bestimmte Frist gesetzt wird, muss die Zahlung bis zum genannten Datum gutgeschrieben sein.

4.4. Die Gemeinde Oberammergau setzt zur Vertragsabwicklung Dienstleister ein. Diese sind auch für die Zahlungsabwicklung zuständig, sind also berechtigt, für die Gemeinde Oberammergau das Entgelt einzuziehen.

4.5. Sofern die Zahlungsart „Lastschrift“ im Einzelfall angeboten und gewählt wurde und die fällige Lastschrift nicht eingezogen werden konnte („Rücklastschrift“), so hat der Kunde der Gemeinde Oberammergau die der Gemeinde Oberammergau in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zu bezahlen.

4.6. Die Pflicht zur Zahlung der Rücklastschriftgebühr besteht nicht, wenn der Kunde die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

4.7. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Gemeinde Oberammergau kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der Rücklastschriftgebühr.

5. Ermäßigtes Entgelt

5.1. Es besteht ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets.

5.2. Schüler und Studenten bis zum Alter von 25 Jahren und Personen mit Behinderung (GdB mindestens 70) können - nach Verfügbarkeit - einen Vertrag mit einem ermäßigten Entgelt in der Ticketkategorie 2 bis 5 abschließen, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch zum Zeitpunkt der Aufführung Schüler bzw. Student sind und ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben.

5.3. Rollstuhlfahrer können - nach Verfügbarkeit - ebenfalls einen Vertrag zu einem ermäßigten Entgelt abschließen. Eine etwaige Begleitperson hat das volle Entgelt zu bezahlen.

5.4. Am Einlass muss die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Schüler und Studenten müssen einen zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler- bzw. Studentenausweis sowie zusätzlich ihren Personalausweis vorzeigen.

5.5. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist ein Einlass nur möglich, wenn vor Ort die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung bezahlt wird.

6. Einlass

6.1. Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt. Der Kunde muss sich pünktlich zum Aufführungsbeginn auf seinem Sitzplatz eingefunden haben.

6.2. Nach Veranstaltungsbeginn ist ein Zutritt zur Veranstaltung nur möglich, sofern und soweit dies die Aufführung nicht stört und soweit der Einlass noch geöffnet ist. Die Gemeinde Oberammergau wird das nach billigem Ermessen prüfen.

7. Vorbehalt der Änderung des Vorstellungsbeginns

7.1. Die Gemeinde Oberammergau wird die Passionsspiele grundsätzlich am vereinbarten Tag zur angekündigten Uhrzeit durchführen.

7.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele am vereinbarten Tag zu einer anderen Uhrzeit durchzuführen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und die andere Uhrzeit für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit sind insbesondere behördliche Anordnungen und höhere Gewalt. Unzumutbar ist dem Kunden ein Vorstellungsbeginn vor 12:00 Uhr und nach 19:00 Uhr.

7.3. Die Gemeinde Oberammergau wird über eine Änderung der Uhrzeit des Beginns unverzüglich über ihre Website informieren. Dem Kunden obliegt es, sich 48 Stunden vor dem angekündigten Veranstaltungsbeginn per Telefon +49 8822 835 93 30 oder auf der Website www.passionsspiele-oberammergau.de über etwaige Änderungen zu informieren.

8. Pandemieklausel, höhere Gewalt

8.1. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, die Passionsspiele ganz oder teilweise abzusagen, die Zuschauerzahl zu beschränken oder die Spieldauer zu ändern, wenn dies
    (i.) aus vernünftiger Sicht der Gemeinde Oberammergau aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes, insbesondere für Zuschauer, Darsteller oder Mitarbeiter, geboten ist,
    (ii.) ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
    (iii.) von einer Behörde angeordnet wurde oder
    (iv.) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist.
Sollten diese Umstände zur Folge haben, dass die Anzahl der Sitzplätze reduziert werden muss, kann die Gemeinde Oberammergau nach vernünftigem Ermessen entscheiden, welcher Sitzplatz besetzt wird. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass dem Kunden eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht gewährt werden kann, können der Kunde oder die Gemeinde Oberammergau vom Ticketvertrag zurücktreten. Die Gemeinde Oberammergau kann dem Kunden anbieten, seine Teilnahme auf einen anderen Spieltag umzubuchen oder das geleistete Ticketentgelt (ohne Vorverkaufsgebühr) zu erstatten. Soweit dies nach der dann aktuellen gesetzlichen Regelung möglich ist, kann die Gemeinde Oberammergau stattdessen einen Gutschein zum Besuch der Passionsspiele an einem anderen Datum gewähren. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, z.B. Hotel- und Reisekosten, sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Haftung der Gemeinde Oberammergau nach Ziffer 18. der vorliegenden Ticket-AGB gegeben ist.

8.2. Die Gemeinde Oberammergau bzw. die POV wird regelmäßig aktuelle Informationen zu solchen Umständen auf ihrer Webseite www.passionsspiele-oberammergau.de bereitstellen. Die Kunden sind aufgefordert, sich regelmäßig und rechtzeitig über die aktuelle Situation zu informieren.

8.3. Andere wichtige Gründe zum Rücktritt, insbesondere wegen höherer Gewalt, bleiben hiervon unberührt.

9. Kein kostenloses Kündigungsrecht
Nimmt der Kunde die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der Gemeinde Oberammergau zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die Gemeinde Oberammergau zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Für die Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. Die Gemeinde Oberammergau hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie die Vergütung, die die Gemeinde Oberammergau durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Leistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

10. Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

10.1. Der Kunde kann bei der Aufführung der Passionsspiele grundsätzlich den vereinbarten Sitzplatz einnehmen.

10.2. Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, dem Kunden einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung, oder ein in Ziff. 9 genannter Grund. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Kunden nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

10.3. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Kunden, soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Kunde kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Entgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

11. Pflichten des Kunden in Bezug auf das Ticket

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt des Tickets seinen Namen einzutragen.

11.2. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

11.3. Der Kunde ist weiter verpflichtet, auf Verlangen am Einlass seinen Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets.

11.4. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sein Ticket während der Aufführung jederzeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, sein Ticket jederzeit zur Überprüfung zu überlassen, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Kunde hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Kunde mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz wieder zu verlassen.

11.6. Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

12. Verlust eines Tickets

12.1. Für den Fall, dass der Kunde ein Ticket verloren hat, gilt Folgendes:

12.2. Der Kunde kann sich an die POV wenden, welche im Namen der Gemeinde Oberammergau die Angelegenheit prüfen wird.

12.3. Der Kunde hat in diesem Rahmen das zur Verfügung gestellte Formular wahrheitsgemäß auszufüllen, sich mit der ggf. anfallenden Bearbeitungsgebühr einverstanden zu erklären und Belege über den Vertragsschluss sowie eine Personalausweiskopie beizufügen. Die Angelegenheit wird sodann geprüft; die Gemeinde Oberammergau kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob dem Kunden ersatzweise ein neues Ticket ausgestellt wird. In diesem Fall verliert das verlorengegangene Ticket seine Gültigkeit.

13. Pflichten des Kunden im Rahmen des Besuchs der Passionsspiele

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, beim Besuch der Passionsspiele angemessene Kleidung zu tragen und eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen, um dem Charakter der Passionsspiele gerecht zu werden.

13.2. Der Kunde hat es zu unterlassen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen anzufertigen.

13.3. Dem Kunden ist bekannt, dass bei den Passionsspielen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher, also auch den Kunden, einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern, also auch dem Kunden, ein Vergütungsanspruch zusteht.

13.4. Der Kunde hat es zu unterlassen, Tiere zu den Passionsspielen mitzunehmen. Insbesondere ist die Mitnahme von Hunden zu unterlassen; jedoch nicht für Blindenhunde, deren Mitnahme grundsätzlich gestattet ist.

13.5. Der Kunde hat es zu unterlassen einen oder mehrere der folgenden Gegenstände mitzunehmen oder mitzuführen: Speisen, Getränke, Taschen welche das DIN A4-Format überschreiten, pyrotechnisches Material, Waffen, Feuerwerkskörper, oder andere gefährliche Gegenstände.

13.6. Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

13.7. Der Kunde hat das Rauchen im Gebäude zu unterlassen.

13.8. Der Kunde hat während der Vorstellungen etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

13.9. Für den Besuch der Passionsspiele gilt die „Hausordnung Passionsspiele 2022“ der Gemeinde Oberammergau, welche am Aufführungsort der Passionsspiele an geeigneten Stellen, insbesondere dem Einlass, ausgehängt ist.

13.10. Die Gemeinde Oberammergau kann vom Kunden die Einhaltung von angemessenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen verlangen, z.B. das Tragen von Schutzmasken, Angabe von Namen und Kontaktdaten, Fiebermessung, Desinfektion oder Selbstauskunft zur Gesundheit. Die Gemeinde Oberammergau behält sich vor, den Zutritt zu verwehren, wenn der Kunde diesen Maßnahmen trotz Aufforderung nicht nachkommt. Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt in diesen Fällen nicht.

14. Folge von Pflichtverletzungen des Kunden
Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, bei einer Pflichtverletzung des Kunden nach vorheriger Abmahnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch ohne vorherige Abmahnung, ihr Hausrecht auszuüben und den Kunden vom Veranstaltungsort zu entfernen.

15. Erwerb von mehreren Tickets

15.1. Der Kunde kann einen Vertrag abschließen, der bis zu 6 Tickets umfasst. Auch in diesem Fall kommt ausschließlich ein Vertrag mit dem Kunden zustande.

15.2. In einem solchen Fall wird die Gemeinde Oberammergau den Vertrag mit dem Kunden dadurch erfüllen, dass sie denjenigen Personen, welchen der Kunde die übrigen von ihm erworbenen Tickets übergeben hat, ebenfalls bei Vorlage des Tickets den Einlass zu den Passionsspielen am vereinbarten Tag in der vereinbarten Kategorie gewährt.

15.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass den übrigen Personen diese AGB ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

15.4. Die Pflicht der Gemeinde Oberammergau, auch den weiteren Personen Zutritt zu gewähren setzt voraus, dass
    (i.) die übrigen Personen sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichten, an diese AGB in gleicher Weise wie der Kunde gebunden zu sein, und
    (ii.) es sich hierbei um Verbraucher handelt.

15.5. Der Kunde hat nach Erhalt der Tickets das jeweilige Namensfeld auszufüllen und den Namen der jeweiligen weiteren Person(en) einzutragen.

15.6. Weiter setzt die Pflicht zur Einlassgewährung voraus, dass auf Aufforderung hin der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich erklärt und ggf. in Textform bestätigt, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

15.7. Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele ist 6 Jahre. Der Kunde kann daher ein Ticket nur an eine Person mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.

15.8. Der Kunde darf in keinem Fall einen oder mehrere Verträge abschließen, die insgesamt mehr als 6 Tickets umfassen. Die Gemeinde Oberammergau und die POV werden anhand der ihnen verfügbaren Daten prüfen, ob ein Kunde versucht, Verträge abzuschließen, die mehr als 6 Tickets umfassen bzw. prüfen, ob dies geschehen ist.

16. Voraussetzungen einer Abtretung

16.1. Der Kunde kann den Erfüllungsanspruch aus seinem Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau grundsätzlich nicht abtreten.

16.2. Eine Abtretung des Erfüllungsanspruchs ist dann möglich, wenn
    (i.) die Gemeinde Oberammergau ihre Zustimmung erteilt hat,
    (ii.) der Gemeinde Oberammergau vorab Name und Kontaktdaten des Abtretungsempfängers von dem Kunden mitgeteilt werden,
    (iii.) der Abtretungsempfänger sich zugunsten der Gemeinde Oberammergau verpflichtet, an diese AGB ebenso gebunden zu sein wie der Kunde selbst,
    (iv.) mit der Abtretung das entsprechende Ticket übergeben wird und wenn
    (v.) der Abtretungsempfänger ein Verbraucher ist.
Alle Voraussetzungen gelten kumulativ. Die Gemeinde Oberammergau kann die Zustimmung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Ticket an einen Abtretungsempfänger abgetreten werden soll, gegen den die Gemeinde Oberammergau ein Hausverbot erteilt hat.

16.3. Auf Aufforderung hin hat der Ticketbesitzer am Einlass ausdrücklich zu erklären und ggf. in Textform zu bestätigen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist.

17. Beschränkung des Verkaufs des Tickets

17.1. Der Kunde darf das Ticket nur verkaufen, wenn gleichzeitig mit dem Verkauf eine wirksame Abtretung des Erfüllungsanspruchs gegen die Gemeinde Oberammergau gemäß Ziffer 16 gewährleistet wird. Im Übrigen hat es der Kunde zu unterlassen, das Ticket zu verkaufen und/oder zum Verkauf anzubieten.

17.2. Sofern der Kunde gegen eine vorstehende Pflicht verstößt, hat er eine von der Gemeinde Oberammergau nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Im Übrigen ist die Gemeinde Oberammergau im Fall eines Verstoßes berechtigt, das Ticket zu sperren und insbesondere auch bei einer Vorlage des entsprechenden Tickets den Zugang zu verweigern.

18. Haftungsausschluss
Die Gemeinde Oberammergau haftet unbeschränkt,
    • soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ticketvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
    • soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde Oberammergau beschränkt auf Schäden, die durch die Gemeinde Oberammergau oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

19. Datenschutz

19.1. Die angegebenen Daten werden erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um den Vertrag durchzuführen. Die Durchführung des Vertrags erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

19.2. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, sofern er dem nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung der E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Direktwerbung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch kann insbesondere wie folgt erklärt werden.
Per Post an: Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau
Per E-Mail an: support@oberammergau.de
Per Telefon unter der Nr.: +49 8822 835 93 30
Per Fax an: +49 8822 949 88 76

20. Kein Widerrufsrecht
Die Gemeinde Oberammergau weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Ticketverträgen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

21. Bereitstellung von Informationen in digitaler Form
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm Informationen in digitaler Form, insbesondere per E-Mail als PDF-Datei, zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

22. Maßgeblichkeit der deutschen Fassung
Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

23. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Die Gemeinde Oberammergau weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die Gemeinde Oberammergau nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Ticket-AGB für die Gemeinde Oberammergau verpflichtend würde, informiert die Gemeinde Oberammergau die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die Gemeinde Oberammergau weist für alle Ticketverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

23.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Gemeinde Oberammergau die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können die Gemeinde Oberammergau ausschließlich an deren Sitz verklagen.

23.3. Für Klagen von der Gemeinde Oberammergau gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Gemeinde Oberammergau vereinbart.

Standard information form for package travel contracts

Here you can find the standard information form for package travel contracts.

information form

 

Here you can find the house rules for the Oberammergau Passion Play 2022.

Hausordnung der Passionsspiele 2022

Scope of application / House Rights

These House Rules specify the House Rights of the Oberammergau Municipality for all buildings, spaces and areas used for the Oberammergau Passion Play 2022 (hereinafter referred to as the “Event”), in particular those used for the Passion Play Theatre (hereinafter referred to as the “Event Venue”). The House Rights will also be exercised by persons authorized by the organizer, in particular the security personnel, (individually or jointly referred to as “Staff”) in relation to the guests. The guests must comply with their instructions and orders.

Guests of the Event must always behave in such a manner that neither the order nor the security of other persons is endangered, and they must obey the orders issued by agents of the organizer and/or official surveillance authorities.

In case of violations of these House Rules or the Ticket General Terms and Conditions, the organizer has the right to expel all persons who have violated these from the Event and to ban them from the premises. This may result in forfeiture of the entrance fee that was paid and/or claims for compensation by the organizer and appropriate legal action.

 

Entry and entrance tickets

Entry admission will commence one hour prior to the start of the performance.

Entry shall only be permitted upon presentation of a valid entrance ticket or accreditation. The guest shall enter his or her name on the ticket.

Guests must show their tickets at the entrance. Tickets will be checked upon entering the premises of the Event Venue.

Upon request guests must show their personal identification card, to verify that the name on the ticket is identical with that of the ticket holder. Infection control measures may require the Staff at the entrance to determine the identity of every guest.

Following the admission control guests are obliged to keep the ticket with them at all times and to present it upon request.

The ticket may be examined at any time, in particular to detect counterfeit tickets. Upon request, the guest must state how they came into possession of the ticket and on the basis of which contract (concrete conclusion of an agreement) he or she is present. In case of a counterfeit ticket the guest is obliged to vacate the seat and leave the venue premises when instructed to do so.

Guests shall refrain from making amendments to the ticket (except those with regard to entering one’s own name); any amendments will make the ticket invalid. Any such amendment will entitle the organizer to deny entry. This shall apply, in particular, if the price printed on the ticket has been blacked out.

The minimum age for attendance of the Passion Play is 6 years. Children under the age of 6 are not permitted to attend.

 

Proof of eligibility for discount

Holders of a discounted entry ticket must show proof of eligibility for the discount upon entry. The eligibility must exist on the date of the performance.  Regarding discounted tickets for students and disabled persons, the holder of such ticket must present both a valid student or disability ID proving eligibility and a personal identification card. If no proof is provided, the guest must pay the difference between the regular and discounted ticket fee to warrant admission to the event.

 

Objects that are not permitted

Guests are not permitted to bring the following objects to the Event Venue:

Food and drink not purchased at the Event Venue; except plastic bottles (no glas!) up to 0.5 litre Bags larger than the DIN A4 format (21cm x 29.7cm) Explosives (e.g. fireworks) Weapons Hiking poles and walking stick umbrellas Other dangerous objects

Prohibited objects can be deposited for a fee in a baggage drop-off point on site.

Within the scope of checks at the entrance, there may be screenings of bags and body search performed. These shall be tolerated by the guests within reasonable limits.

During the performances, all devices (e.g. mobile phone, smartphone) must be muted and any alarms (sound and/or light) deactivated thus not disturbing the performance.

For safety reasons the parking of wheeled walkers is not permitted in the Passion Play Theatre. These can be parked in designated areas outside the Passion Play Theatre. No liability is assumed for these objects.

 

Animals

It is generally prohibited to bring animals to the Passion Play Theatre. Guide dogs are excluded from this prohibition pursuant to Section 12e of the German Law on the Equality of Persons with Disabilities (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, BGG).

 

Photographs, sound, film and video recordings

For copyright reasons, all types of photography, sound, film and video recordings are prohibited at the Event Venue. Any recording devices and cameras of all kinds brought by the guests must be left for a fee at the baggage drop-off for safekeeping.

In case of violation the Staff is authorized to confiscate recording devices and cameras and hold them until the end of the performance. Films and recording materials of any kind on which all or parts of the performance are recorded may be confiscated and stored. They will be returned to the owner subject to agreeing to the deletion and subsequent deletion of such recording.

 

Rights reserved to assign another seat

Generally the guest has the right to be seated in the assigned seat.

The organizer has the right to assign a different seat for material reasons and if such revised seat assignment is reasonable. A material reason is i.a. if the originally assigned seat is no longer available, e.g. due to official orders or damage. The newly assigned seat is only reasonable for the guest if it is in the same category.

If a seat in the same category is no longer available, the guest will be assigned a seat in a lower category to the extent available. In this case, the guest is entitled to a refund of the balance between the fee paid and the fee for a ticket in such lower category.

 

Entry prohibited

Guests are prohibited from entering the performers’ areas (stage, dressing rooms, etc.) and all other spaces or places located in the Event Venue that are not directly intended for guests and are marked accordingly.

 

Video surveillance

To protect the guests, the Event Venue is monitored by video. The video will be processed in accordance with the provisions of the relevant data privacy laws, in particular the General Data Protection Regulation (GDPR).

 

Lost property

Objects found on the premises of the Passion Play Theatre shall be reported and submitted to the Staff at the Information Centre on the premises. At the end of the day such objects will be transferred to the lost and found office, where the owner may collect such object subject to proof of identity.

Loss of any objects shall be reported at the Information Centre.

 

Infection control measures

Protection of the health of guests and participants is essential for the organizer. The organizer therefore will take all necessary measures for the protection against infection within the framework of the House Rights in order to enable the safe preparation and performance of the event.

We, as the organizer, are subject to the Bavarian Regulation on the Prevention and Control of Infectious Diseases as amended from time to time, which we will implement accordingly. You can find the current regulations here: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ Please navigate to "Fremdsprachliche Fassungen der BayIfSMV" to view the translated regulations.

The current status of the infection control measures and any further rules of conduct will be made available at i.a. the Information Centre, the box office, the baggage drop-off and on our website https://www.passionsspiele-oberammergau.de/en/visit/info-service. It is the Guests’ responsibility to keep themselves informed about the current status of the measures taken and applicable rules of conduct before the start of the event.

 

Exercise of House Rights

The organizer shall exercise House Rights at the Event Venue. It is authorized to pronounce house reprimands and house bans or take other appropriate measures within the framework of the House Rights. In particular, the organizer is authorized to demand that guests leave the Event Venue if a guest is disturbing the performance, harassing other guests or if the guest has violated the Ticket General Terms and Conditions of the Oberammergau Municipality in some other significant or repeated way. Entry can be denied if there is a reasonable presumption that the guest will disturb the performance or harass other guests. In such case the guest has no right to a refund.

Persons who refuse a body search or are not holders of a valid ticket may be prevented from entering or may be expelled from the Event Venue. The same shall apply if the guest refuses to pay the difference between the regular and the discounted ticket price absent a valid proof of the right to a discount.

The organizer is authorized to the extent permitted by applicable law to collect the personal details of persons who violate the House Rules or to allow the police to collect such details.

Here you find the General terms & conditions of the Oberammergau Passion Play 2022 for Tour Operators and Resellers.

General Terms and Conditions for Tour Operators and Resellers

As of 20.10.2020

 

1.    Tour Operator/Reseller, Portal, Definitions

Via the portal for tour operators/resellers www.passionsspiele-oberammergau.de (hereinafter “Portal”) of Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstr. 3, 82487 Oberammergau, Germany, email: sales@oberammergau.de, fax: +49 8822 949 88 76 (hereinafter “POV”) only tour operators or so-called resellers shall generate booking requests for services regarding the Oberammergau Passion Play 2022 (hereinafter “Oberammergau Passion Play”). Anyone who states on the Portal to be a tour operator and thereby confirms to sell the services advertised via the Portal in their own name and for their own account as a tour operator to tourists according to Sections 651a et seqq. German Civil Code (BGB) shall be a “Tour Operator” according to these General Terms and Conditions. Anyone who states on the Portal to be a reseller and thereby confirms that they sell the services advertised via the Portal in their own name and for their own account to third parties who are not tourists according to Sections 651a et seqq. BGB shall be a “Reseller” according to these General Terms and Conditions. Only Tour Operators and Resellers are entitled to generate booking requests via the Portal. No guarantee certificate (Reisesicherungsschein) according to Section 651k BGB will be issued.


2. Contractual Relationships of the Tour Operator/Reseller
2.1.    The Tour Operator/Reseller shall conclude two contracts with different parties, each containing a number of services: one contract with the POV and another contract with the municipality (Gemeinde) of Oberammergau (Eigenbetrieb Oberammergau Kultur), Ludwig-Thoma-Strasse 10, 82487 Oberammergau, Germany (hereinafter “GO”). Both contracts shall hereinafter be collectively referred to as “Contracts”.
2.2.    The services of the POV and the GO for one person shall be referred to as an “Arrangement”.
2.3.    The services of the POV in an Arrangement shall consist of one or several overnight stays for one person in an accommodation (the number of overnight stays and the accommodation’s category derive from the respectively booked Arrangement), use of local buses in Oberammergau and the use of public transportation from Garmisch-Partenkirchen, Ettal, Murnau, Bad Bayersoien, Bad Kohlgrub, Saulgrub, Grainau and Unterammergau to Oberammergau and back on the day of the performance, as well as a Passion lunch for this person. The Passion lunch is offered during the intermission of the Passion Play Oberammergau at a location to be determined by POV at its discretion. Also included is a flat-rate beverage package for the Passion Dinner. This includes water (sparkling or still), soft drinks, beers, open wines, coffee and tea specialities. For Arrangements of 2 nights, a 3-course dinner on the evening of arrival is included. In using the local buses and public transportation, tour groups cannot demand to be transported in one bus.
2.4.    GO’s services in an Arrangement shall consist of one ticket for one person to the Oberammergau Passion Play on the respectively booked date (“Ticket”), as well as the provision of a textbook of the Oberammergau Passion Play 2022.
2.5.    The services provided by POV towards the Tour Operator/Reseller also include the procurement of the ticket contract with GO as well as other advance booking services. These services are charged with an advance booking fee ("Advance Booking Fee"). If the Tour Operator/Reseller is entitled to a refund of the ticket price and/or other fees, because the booked event can not take place and if the POV is not at fault, the Advance Booking Fee shall remain with POV, since POV has already fully performed the charged services.   
2.6.   The GO has comprehensively authorised the POV to perform all necessary acts to conclude contracts, execute contracts and rescind contracts, as well as to make and receive declarations on behalf of the GO, especially to receive considerations and advance payments which are due to the GO.


3. Contract Conclusions, Amendment, Non-binding Special Requests
3.1.    The Tour Operator/Reseller shall generate a non-binding booking request electronically via the Portal. This booking request shall not be considered an offer to conclude Contracts, but merely an invitation to make an offer to conclude Contracts (“Offer”) in text form. There shall be no claim to make an Offer.
3.2.    The Tour Operator/Reseller will receive an Offer in text form. The Offer may only be accepted in its entirety in the form described in clauses 3.3 and 3.4 below. If the Tour Operator/Reseller responds to the Offer with a declaration which does not comply with the form described below, this shall not constitute effective acceptance of the Offer and therefore no Contracts shall be concluded.
3.3.    The Tour Operator/Reseller may accept the Offer by leaving the Offer in text form as submitted by the POV unchanged, signing it with legally binding effect where indicated and returning the signed Offer to the POV either (i) as a scanned document by e‑mail, (ii) by fax, or (iii) by regular mail (“Acceptance”). The Acceptance shall only become effective upon receipt by the POV.
3.4.    The Offer shall only be regarded as effectively accepted if the POV receives the Acceptance within the term stated in the Offer. If the POV receives the declaration of the Tour Operator/Reseller after the term stated in the Offer, this shall be regarded as a new Offer by the Tour Operator/Reseller which the POV may accept in writing within 7 days as of receipt, although the POV is not obligated to do so.
3.5.    If the Tour Operator/Reseller amends the Offer received in text form (e.g., deletes clauses, adds clauses, sets terms or changes dates) and returns the signed Offer (by e‑mail, fax or regular mail) to the POV, the Tour Operator/Reseller shall be obliged to indicate in a clear and immediately recognisable manner that they have made amendments and which clauses have been amended. If the Tour Operator/Reseller does not indicate clearly in their declaration that they have made amendments, these amendments shall be regarded as not made and the Contracts (if Acceptance was otherwise carried out in due time and in the correct form) shall be regarded as concluded in the version corresponding to the Offer sent by the POV.
3.6.    These General Terms and Conditions shall also apply to all future conclusions of Contracts regarding the booking of Arrangements, even if their validity has not been explicitly agreed upon.


4. Text Form
4.1.    Amendments to Contracts shall only be effective if they are executed in text form. Verbal amend­ments or amendments by telephone shall not be effective. This shall also include amendments to the text form requirement. Unilateral declarations (e.g., rescissions or cancellations) shall also be regarded as amendments to Contracts. Reminders may be submitted in any form, i.e., also verbally or by telephone. Amendments to Contracts which are not executed in text form as agreed upon shall be void (Section 125 sentence 2 BGB).
4.2.    Text form is defined by Section 126b BGB. Normal e‑mails or scanned documents which are sent by e‑mail are also regarded as maintaining the text form.


5. Non-binding Special Requests
If the Offer and/or the Acceptance contain(s) non-binding special requests in the corresponding field, they shall not be regarded as part of the Offer/Acceptance and shall also not become part of the Contracts. These special requests shall be neither a part nor condition of the Offer/Acceptance, but merely document the legally non-binding request of the Tour Operator/Reseller to consider the corresponding circumstance upon performance of the Contracts. Neither the POV nor the GO shall guarantee the fulfilment of special requests.

  
6. Charges and Payments, Consequences of Falling Short of 250 Arrangements
6.1.     The sum of all charges due under the contracts shall hereinafter be referred to as “Charges” and also includes the visitor’s tax for the GO. The Tour Operator/Reseller shall transfer the Charges and all payments to the POV to one of the bank accounts specified by the POV.
6.2.     The Charges agreed upon at conclusion of the Contracts shall apply only to Contracts comprising at least 250 Arrangements. Contracts for fewer Arrangements will not be concluded. If the number of Arrangements falls below 250 due to cancellations, then the Charges shall increase to the B2C end consumer price. POV will invoice the increased Charges in the closing invoice in this case. The increased Charges are due and payable immediately upon receipt of the POV invoice. The obligation to pay a cancellation fee for cancelled Arrangements shall remain unaffected thereby; see clause 8.
6.3.     The following advance payments are due and payable
6.3.1. for conclusion of Contracts before 01 March 2021
(1) 10% of the Charges upon conclusion of the Contracts;
(2) an additional 15 % of the Charges on 01 March 2021 and
(3) an additional 75% of the Charges for the respective Arrangements on the first day of the sixth month before the month in which the day of the first performance takes place. The “Day of the First Performance” according to these General Terms and Conditions shall be the first day of the overnight stay. Example: An Arrangement includes an overnight stay from 26 June 2022 to 27 June 2022. In this case, the “Day of the First Performance” is 26 June 2022; therefore, the date the advance payment of 75% of the Charges for this Arrangement is due on 01 December 2021.
6.3.2. for a conclusion of Contracts between 01 March 2021 until before the first day of the sixth month before the month in which the Day of the First Performance takes place
(1) 25 % of the Charges upon conclusion of the Contracts,
(2) additional 75% of the Charges for the respective Arrangements on the first day of the sixth month before the month in which the Day of the First Performance takes place;
6.3.3. for subsequent conclusion of a Contract, the Charges in full upon conclusion of the Contracts.
6.4.     An increase in the Arrangements shall be handled like (new) conclusion of Contracts regarding the advance payments, i.e., for the additional Arrangements the provisions of clauses 6.1 to 6.3 shall apply respectively.
6.5.     If the Tour Operator/Reseller reduces (cancels) and increases the number of Arrangements at the same time, the corresponding provisions shall apply separately to both the reduction and the increase.
6.6.     The POV will provide the Tour Operator/Reseller with a so-called deposit invoice for every advance payment. The deposit invoice shall be a reminder according to Section 286 (1) sentence 1 BGB and also sets the deadline according to Section 323 (1) BGB.
6.7.     The Tour Operator/Reseller shall bear all costs of the money transfer. These also include the costs charged to the POV by their bank. The POV will invoice the Tour Operator/Reseller for the costs they incur and shall verify the amount upon request of the Tour Operator/Reseller. Upon invoicing by the POV and receipt of the invoice by the Tour Operator/Reseller, these costs shall be due and payable.


7. Rescission by the POV
7.1.    The POV may rescind the Contracts if there is a reason for rescission (Sections 323, 324 BGB). A right to rescind shall especially exist if the Tour Operator/Reseller has not paid in full an amount that is due within ten days after receipt of a deposit invoice. The date on which the payment is credited to the POV’s account is material for observance of the deadline. The rescission must be made in text form and may be limited to a specific number of Arrangements.
7.2.    Upon rescission, the Tour Operator/Reseller is obliged to pay the cancellation fee  agreed upon (see clause 8), unless (i) the circumstances that entitle the cancellation are beyond the control of the Tour Operator/Reseller or (ii) they can prove that no or only an amount significantly lower than the fee is due to the POV or the GO. If the amount is significantly lower, this amount shall be paid. For the amount of the fee, the time of the transmission of the rescission notice to the Tour Operator/Reseller shall be material.


8. Cancellation by the Tour Operator/Reseller
8.1.    The Tour Operator/Reseller may cancel one or more booked Arrangements in text form. The cancellation shall only be possible for both Contracts together.
8.2.    In case of a cancellation, a cancellation fee in the following amount must be paid instead of the Charges agreed upon:
8.2.1. 10% of the Charges for a cancellation until 28 February 2021.
8.2.2. 25% of the Charges for a cancellation between 01 March 2021 until the 180th day before the Day of the First Performance.
8.2.3. 30% of the Charges for a cancellation between the 179th day before the Day of the First Perfor­mance until the 141st day before the Day of the First Performance.
8.2.4. 50% of the Charges for a cancellation between the 140th day before the Day of the First Perfor­mance until the 91st day before the Day of the First Performance.
8.2.5. 90% of the Charges for a cancellation between the 90th day before the Day of the First Perfor­mance until the last day before the Day of the First Performance.
8.2.6. 100% of the Charges for a cancellation as of the Day of the First Performance.
8.3.    The cancellation fee is due immediately. The cancellation fee shall be set off against the advance payments for the cancelled Arrangements.
8.4.    The Tour Operator/Reseller may provide proof of the fact that no or only a significantly lower amount than the respective cancellation fee is due to the POV or the GO. If they are able to provide proof of a significantly lower amount, this amount shall be paid.
8.5.    The amount of the cancellation fee shall be dependent on the time of receipt of the cancellation by the POV. If the Day of the First Performance is relevant for the amount of the cancellation fee, the day shall be determined separately for each (cancelled) Arrangement.
8.6.    Furthermore, the Tour Operator/Reseller may not properly terminate (also not in part) or rescind (also not in part) the Contracts without reason. The right of rescission according to Sections 323, 324, 634 no. 3 BGB shall remain unaffected thereby.


9. Rebookings
9.1.    The names of the persons for whom the POV and the GO is to provide services for the Tour Operator/Reseller may be changed free of charge.
9.2.    All other rebookings shall only be possible if the rebooking is carried out for all Arrangements included in the Contracts or for an entire tour group, the corresponding Offer is available and POV and GO agree thereto.
9.2.1. In case of a rebooking by 31 December 2020 in the form of a change of dates (with the same accommodation and Ticket categories), no rebooking fee for the rebooking itself shall be incurred. Furthermore, the Charges agreed upon shall remain.
9.2.2. In case of a rebooking as of 01 January 2021 in the form of a change of dates (with the same accommodation and Ticket categories) and generally regarding all other rebookings (rebooking into higher and/or lower accommodation and/or Ticket categories), a rebooking fee in the amount EUR 25.00 (net) per Arrangement shall be incurred for the rebooking itself. Furthermore, the respective Charges for the Arrangement in the rebooked category shall be paid. If within one rebooking several parameters regarding one Arrangement are changed at the same time (e.g., another date and higher accommodation and Ticket categories of an Arrangement), the rebooking fee itself shall only be EUR 25.00 (net) per Arrangement.
9.2.3. As of the 90th day before the Day of the First Performance, no rebookings are permissible.
9.3.    The rebooking fee shall be due immediately. Regarding the Charges for the Arrangements (and the Ticket and overnight accommodations included therein) the same due dates shall apply as for the conclusion of a new contract.

 

10. Pandemic clause, force majeure
10.1.   GO is entitled to cancel the Oberammergau Passion Play in whole or in part, to limit the number of spectators or to change the length of the Oberammergau Passion Play if (i) in GO's reasonable opinion this is necessary for reasons of health and infection protection, especially for spectators, actors or employees, (ii) a case of force majeure exists, (iii) this was ordered by a public authority or (iv) this is required due to legal regulations. In the event that these circumstances require a decrease in the number of available seats, GO and/ or POV can reasonably decide which seat may be occupied. If the aforementioned circumstances lead to the fact that the visitor cannot reasonably be granted participation in the event, POV shall not be at fault and the statutory rights shall apply. Regarding the Advance Booking Fee, Section 2.5 applies.
POV will timely provide information regarding such circumstances on its website www.passionsspiele-oberammergau.de. Visitors are asked to inform themselves regularly and in a timely manner about the current situation.
10.2.   GO may demand that the visitors comply with hygiene and infection protection measures, e.g. wearing face masks, providing names and contact details, temperature control, disinfection or self-declaration of medical condition. GO reserves the right to deny access to the event or prohibit the further attendance if a visitor refuses to comply with such measures despite request.

 

11. Adjustment of Charges in case of increase of Levy
11.1.    If a tax, fee or levy ("Levy") is increased or introduced between the time of booking and performance of the services, this will result in a corresponding increase in the Charges. The Charges agreed upon for the respective services shall be automatically adjusted without the need for a separate declaration. If the Charges have already been issued, POV is entitled to charge the increase of the Levy.
11.2.    If a Levy is reduced or abolished between booking and performance of the services, this shall not lead to an adjustment of the Charges. In this event, claims of the Tour Operator/Reseller for an adjustment of the Charges are excluded.


12. Obligation of the Tour Operator/Reseller to give Notice of Defects
12.1.    If the Tour Operator/Reseller has the impression that services of the POV or the GO are not performed or not performed in conformity with the Contracts, they shall notify the POV imme­diately of this fact.
12.2.    The notice of defect must be executed in text form, stating in detail the circumstances which the Tour Operator/Reseller considers not to be in conformity with the Contracts.


13. Obligations of the Tour Operator/Reseller
13.1.    The Tour Operator/Reseller shall refrain from doing anything which could convey the false impression that the POV and/or the GO were tour operators according to Sections 651a et seqq. BGB. The Tour Operator/Reseller shall be the sole contracting party for the POV and the GO. The Tour Operator/Reseller shall only procure services from the POV and the GO. Therefore, neither the POV nor the GO are tour operators. The Tour Operator shall especially refrain from alleging and/or to conveying the impression that the POV or the GO were organisers or joint organisers of the trips offered by the Tour Operator.
13.2.    The Tour Operator/Reseller shall not make incorrect statements to their customers regarding the content of the services they procure from the POV or the GO; particularly, they shall make no further commitments.
13.3.    The Tour Operator/Reseller shall commit to perform all obligations of a tour operator for their customers, especially the corresponding obligations regarding information, explanation and notification, also for requirements regarding passport, visa and health regulations and presentation of a guarantee certificate (Reisepreissicherungsschein).
13.4.    The Tour Operator is obligated to provide the POV with a list of the complete names of their customers and their respective mobile numbers, at the latest on the 100th day before the beginning of the Day of First Performance. For the transmission, the Tour Operator shall use the form of data transmission specified by the POV.
13.5.    The Tour Operator/Reseller must ensure that the persons they named wear appropriate clothing and behave in an appropriate manner during their visit to the Oberammergau Passion Play and, in particular, that they do not disturb the Oberammergau Passion Play or other visitors. The Tour Operator/Reseller must also ensure that they refrain from making audio, photographic and/or video recordings of the Oberammergau Passion Play. Further, the Tour Operator/Reseller must inform them that audio, photographic and/or video recordings are made at the Oberammergau Passion Play, which can include the visitors and that these recordings may be utilized for the usual commercial purposes; the visitors do not have any claims to payment.

 
14. No Assignment of Claims
The Tour Operator/Reseller may not assign their claims to performance under these Contracts. They may also not assign other claims under these Contracts, especially those to subsequent performance or compensation for damages. An assignment is possible if POV and GO provide their prior express approval in each case. POV and GO will act at their reasonable discretion and only deny their consent if objective reasons exist.


15. Handling of Complaints of the Customers of the Tour Operator/Reseller
15.1.    There shall be no contractual relationship between the POV or the GO and the customers of the Tour Operator/Reseller. The Tour Operator/Reseller shall handle complaints of their customers themselves. The Tour Operator/Reseller shall refrain from referring their customers to the POV and/or the GO regarding complaints or the assertion of claims.
15.2.    The right of the Tour Operator/Reseller to contact the POV or the GO in their own name regarding their own alleged claims shall remain unaffected thereby.


16. No Validity of Terms and Conditions of the Tour Operator/Reseller
General terms and conditions or conditions of engagement of the Tour Operator/Reseller shall not apply. This shall also apply if the Tour Operator/Reseller should refer to these upon conclusion of the contract or thereafter and the POV or the GO do not object to them.


17. Exclusion of Set-off and Exercise of a Right of Retention
The Tour Operator/Reseller shall only be able to set off a claim or exercise a right of retention against the POV and/or the GO, if and to the extent to which the claim asserted by the Tour Operator/Reseller is undisputed or conclusively adjudicated.


18. Limitation of Liability
18.1.    The POV and the GO and their vicarious agents shall not be liable for property damages or purely financial losses, unless a breach of a material contractual obligation is concerned. “Material Contractual Obligations” are those, whose non-performance would jeopardise the achievement of the purpose of the contract. Examples are the obligation to provide accommodation or entry to the Oberammergau Passion Play.
18.2.    If a breach of a Material Contractual Obligation is concerned, the POV and the GO and their vicarious agents shall be liable for property damages or purely financial losses only in the compensatory amount of triple the Charges agreed upon, depending on the Charges concerned for the Arrangement or Arrangements.
18.3.    The rights or claims according to Sections323, 324, 634 numbers 1, 2 and 3 BGB shall remain unaffected by the limitation of liability.
18.4.    The above-mentioned limitations of liability shall not apply in case of damages arising from injury to life, body or health, and also not in case of wilful or grossly negligent violations of duty by the POV, the GO or their vicarious agents.


19. Forfeiture
19.1.    The Tour Operator/Reseller may only assert claims against the POV or the GO from or in connection with an Arrangement within three months after the last day of performance. The same shall apply to the exercise of rights (e.g., rescission). The last day of performance shall be the date of departure from the accommodation.
19.2.    If the POV and/or the GO do not acknowledge the asserted claims or the exercised right within the term, the Tour Operator/Reseller must file a claim within the next three months.
19.3.    Otherwise, the claims shall lapse after expiry of the deadline and the exercise of rights shall be excluded.
19.4.    Claims arising from the injury of life, body or health, as well as claims based on a wilful or grossly negligent violation of duty, shall not be included in the forfeiture terms.


20. Amendment to the General Terms and Conditions
20.1.    The POV and the GO may amend these General Terms and Conditions by providing the Tour Operator/Reseller with new terms and conditions in text form. The Tour Operator/Reseller shall have two weeks after receipt of the new terms and conditions to object to the validity of the new general terms and conditions in text form. If the Tour Operator/Reseller does not object within two weeks after the receipt of the new terms and conditions in text form, the new general terms and conditions shall be agreed upon. The Tour Operator/Reseller shall be notified of the consequences of a failure to object within the term upon provision of the new general terms and conditions. If the Tour Operator/Reseller objects to the new general terms and conditions within the term of two weeks after their receipt in text form, the General Terms and Conditions as originally agreed upon shall remain in force.
20.2.    Apart from that, the POV and the GO shall be entitled to amend these General Terms and Conditions at any time by unilateral declaration in text form at their reasonable discretion. The amendment shall only be allowed with regard to the content of such regulations which deviate from or amend legal provisions.


21. Validity of the German Version
The English version of the General Terms and Conditions is merely for informational purposes. Only the German version of the General Terms and Conditions is authoritative for the Contracts.


22. Severability Clause
22.1.    If one provision of these Contracts or General Terms and Conditions is entirely or partly invalid or unenforceable, the validity and enforceability of all other provisions shall remain unaffected thereby.
22.2.    The parties shall commit to agree on an effective and enforceable provision which approximates the invalid or unenforceable provision as closely as possible.


23. Applicable Law, Place of Performance and Place of Jurisdiction
23.1.   German law shall apply with the exclusion of the UN Sales Convention. The application of the rules of international private law, especially the conflict of law rules according to German law, shall also be excluded. For both Contracts the provisions on contracts to produce a work (Werk­vertragsrecht; Sections 631 et seqq. BGB) shall apply supplementally. Section 334 BGB shall not be excluded. Moreover, the parties conclude the contract with knowledge of the German Turnover Tax Act (Umsatzsteuergesetz, UStG), in particular with knowledge of the regulation of Section 25 UStG (taxation of travel services).
23.2.   Place of performance of all obligations of the POV, the GO and the Tour Operator/Reseller shall be Oberammergau, Germany.
23.3.   Place of jurisdiction shall be Garmisch-Partenkirchen, Germany.

AGBs für den "Ticket only"-Vertrieb an Busunternehmer

Stand: 13.07.2020

AGB für den „Ticket only“-Vertrieb an Busunternehmer

 

1.    Definitionen

1.1.    Die Passionsspiele Oberammergau Vertriebs GmbH & Co. KG, Dorfstraße 3, 82487 Oberammergau, E-Mail: sales@oberammergau.de, Fax: +49 8822 949 88 76 (nachstehend „POV“) vermittelt Leistungen mit Bezug zu den Passionsspielen Oberammergau im Jahr 2022 (nachfolgend „Passionsspiele Oberammergau“).

1.2.    „Busunternehmer“ ist, wer dauerhaft ein Busunternehmen betreibt und die vermittelten Leistungen bezieht, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

1.3.    Ausschließlich Busunternehmer dürfen gemäß diesen AGB einen Vertrag abschließen. Es muss sich ausschließlich um Tagesfahrten ab/bis Unternehmenssitz des Busunternehmers handeln. Hierbei ist zu beachten, dass ein Weiterverkauf an gewerbliche Dritte ebenso wie das Paketieren mit weiteren Leistungen (z.B. Übernachtungen) keineswegs gestattet ist. Busunternehmer dürfen gemäß diesen AGB einen Vertrag abschließen.

2.    Vertragsbeziehungen des Busunternehmers

2.1.    Der Busunternehmer schließt zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern ab: einen Vertrag mit der POV sowie einen weiteren Vertrag mit der Gemeinde Oberammergau (Eigenbetrieb Oberammergau Kultur), Ludwig-Thoma-Straße 10, 82487 Oberammergau (nachfolgend „GO“).

2.2.    Die Leistung der POV besteht in der Vermittlung eines Vertrags mit der GO über den Besuch der Passionsspiele Oberammergau („Vermittlungsvertrag“).

2.3.    Die Leistung der GO besteht darin, den Besuch der Passionsspiele Oberammergau an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten (vgl. Ziffer 12). Der Vertrag mit der GO wird nachfolgend „Ticketvertrag“ genannt. Die POV handelt bezüglich des Ticketvertrags im Namen der GO.

2.4.    Der Vermittlungs- und der Ticketvertrag zusammen werden nachfolgend auch als „Verträge“ bezeichnet.

2.5.    Die POV ist selbst nicht Veranstalter der Passionsspiele Oberammergau und nicht Vertragspartner hinsichtlich des Ticketvertrags; dies ist die GO.

2.6.    Die GO hat die POV umfassend bevollmächtigt, im Namen der GO alle für den Vertragsschluss, die Vertragsabwicklung und den Rücktritt vom Vertrag notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärung abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere auch fällige Entgelte und Vorauszahlungen entgegenzunehmen, die der GO zustehen.

3.    Vertragsabschlüsse, Abänderung des Angebots

3.1.    Dem Busunternehmer wird von der POV ein Angebot in Textform unterbreitet. Das Angebot kann nur in der nachfolgend unter Ziffer 3.2 bzw. 3.3 beschriebenen Form angenommen werden. Sofern der Busunternehmer auf das Angebot hin eine Erklärung abgibt, welche nicht der nachfolgend beschrieben Form entspricht, so liegt keine wirksame Annahme des Angebots vor und es kommen keine Verträge zustande.

3.2.    Das Angebot kann der Busunternehmer annehmen, indem er das von der POV in Textform unterbreitete Angebot unverändert lässt, an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsverbindlich unterzeichnet und das Angebot nach Unterzeichnung entweder (i) eingescannt per E-Mail, (ii) per Fax, oder (iii) per Post an die POV zurücksendet („Annahme“). Die Annahme ist erst mit Zugang bei der POV wirksam.

3.3.    Das Angebot wird nur wirksam angenommen, wenn die Annahme innerhalb der dafür im Angebot bezeichneten Frist bei der POV eingegangen ist. Sofern die Erklärung des Busunternehmers nach der im Angebot bezeichneten Frist bei der POV eingegangen ist, so ist dies ein neues Angebot seitens des Busunternehmers, welches von der POV angenommen werden kann, aber nicht muss.

3.4.    Wenn der Busunternehmer das in Textform erhaltene Angebot abändert (z.B. Klauseln streicht, Klauseln hinzufügt, Bedingungen stellt oder Daten ändert) und dann unterzeichnet (per E-Mail, Fax, oder Post) an die POV zurückschickt, so ist der Busunternehmer verpflichtet, deutlich und sofort erkennbar darauf hinzuweisen, dass und welche Änderungen er vorgenommen hat. Sollte der Busunternehmer in seiner Erklärung nicht deutlich darauf hinweisen, dass er Änderungen vorgenommen hat, so gelten sie als nicht getätigt und die Verträge (im Fall einer im Übrigen frist- und formgerechten Annahme) mit dem Inhalt abgeschlossen, welche sie nach dem von der POV übersandten Angebot haben.

3.5.    Sofern bereits einmal Verträge nach den vorgenannten Bedingungen geschlossen wurden, kann der Busunternehmer der POV formlos Angebote auf Abschluss von weiteren Verträgen machen. Die POV kann diese Angebote dann dadurch annehmen, dass sie dem Busunternehmer eine Rechnung über die entsprechenden Leistungen zusendet.

4.    Geltung der AGB auch für zukünftige Vertragsschlüsse

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsschlüsse bezüglich der Buchung von Tickets (ticket only) durch Busunternehmer, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

5.    Textform

5.1.    Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn diese in Textform erfolgen. Mündliche oder telefonische Änderungen sind nicht wirksam. Dies schließt auch eine Änderung dieser Textformvereinbarung selbst mit ein. Eine Vertragsänderung schließt auch einseitige Erklärungen (z.B. einen Rücktritt oder eine Stornierung) mit ein. Eine Mahnung ist in jeder Form möglich, d.h. auch telefonisch oder mündlich. Vertragsänderungen, welche die vereinbarte Textform nicht wahren, sind nichtig (§ 125 S. 2 BGB).

5.2.    Textform ist diejenige im Sinne des § 126b BGB. Durch normale E-Mail sowie durch Scans von Dokumenten, welche per E-Mail versandt werden, wird die Textform ebenfalls gewahrt.

6.    Entgelte und Zahlungen

6.1.    Die Summe der nach den Verträgen geschuldeten Entgelte wird nachfolgend als „Entgelt“ bezeichnet. Das Entgelt hat der Busunternehmer an die POV auf eines der von ihr angegebenen Bankkonten zu überweisen.

6.2.    Als Vorauszahlungen sind zu leisten und fällig

6.2.1.    bei einem Vertragsabschluss bis zum 181. Tag vor dem Tag der gebuchten Aufführung sofort 50 % des Entgelts sowie die übrigen 50 % des Entgelts am 180. Tag vor dem Tag der gebuchten Aufführung;

6.2.2.    bei einem Vertragsabschluss ab dem 180. Tag vor dem Tag der gebuchten Aufführung sofort 100 % des Entgelts.

6.2.3.    Eine Erhöhung der Zahl der gebuchten Tickets ist wie eine (Neu)-Abschluss eines Vertrags zu behandeln. Die Regelungen in den Ziffern 6.1 bis 6.2 finden entsprechend Anwendung.

6.3.    Die POV wird dem Busunternehmer über jede Vorauszahlung eine sogenannte Deposit-Rechnung übersenden. Die Deposit-Rechnung ist gleichzeitig Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB und Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB.

6.4.    Sämtlich Kosten des Geldverkehrs trägt der Busunternehmer. Hiervon werden auch die Kosten erfasst, die der POV seitens ihrer Bank in Rechnung gestellt werden. Die POV wird dem Busunternehmer die ihr entstandenen Kosten in Rechnung stellen und deren Höhe auf Verlangen des Busunternehmers nachweisen. Mit Rechnungsstellung durch die POV und Zugang der Rechnung beim Busunternehmer sind die Kosten zur Zahlung fällig.

7.    Rücktritt der POV bzw. GO

7.1.    Die POV kann (auch im Namen der GO) von den Verträgen zurücktreten, sofern ein Grund zum Rücktritt vorliegt (§§ 323, 324 BGB). Ein Recht zum Rücktritt liegt dabei insbesondere vor, wenn der Busunternehmer einen Betrag nicht vollständig innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt einer Deposit-Rechnung bezahlt hat und dieser fällig ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Gutschrift der Zahlung auf einem Konto der POV. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären; er kann auch auf eine bestimmte Anzahl von Tickets beschränkt werden.

7.2.    Nach Rücktritt ist der Busunternehmer verpflichtet, die für den Fall einer Stornierung vereinbarte Pauschale (Ziffer 8.3) zu bezahlen, es sei denn, (i) der Busunternehmer hat den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten oder (ii) kann nachweisen, dass der POV bzw. GO kein oder ein wesentlich niedrigerer Betrag zusteht als die Pauschale. Bei einem wesentlich geringeren Betrag ist dieser zu bezahlen.

8.    Stornierung durch den Busunternehmer

8.1.    Erfolgt eine Stornierung durch den Busunternehmer,  fällt hierfür eine Stornopauschale von 100 % des Entgelts an. Die Stornopauschale ist sofort fällig.

8.2.    Im Übrigen kann der Busunternehmer die Verträge nicht (auch nicht teilweise) ordentlich kündigen bzw. nicht (auch nicht teilweise) anlasslos von den Verträgen zurücktreten. Davon unberührt bleibt ein Rücktrittsrecht nach §§ 323, 324, 634 Nr. 3 BGB.

9.    Umbuchungen

9.1.    Alle Umbuchungen sind nur für den ganzen Vorgang je Spieltag möglich, wenn das entsprechende Angebot verfügbar ist und die POV bzw. GO ihr zustimmt.

9.1.1.    Bei einer Umbuchung in Form einer Änderung des Datums (bei gleicher Ticketkategorie) sowie generell bei allen anderen Umbuchungen (Umbuchung in eine andere Ticketkategorie) fällt für die Umbuchung selbst eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 25,00 (netto und somit zzgl. USt.) je Ticket an. Im Übrigen ist das jeweilige Entgelt für das Ticket in der umgebuchten Ticketkategorie zu bezahlen. Sofern im Rahmen einer Umbuchung mehr als ein Parameter geändert wird (z.B. anderes Datum und Ticketkategorie), so fällt für die Umbuchung selbst dennoch nur eine Umbuchungspauschale in Höhe von EUR 25,00 (netto und somit zzgl. USt.) pro Ticket an.

9.1.2.    Dem Busunternehmer ist der Nachweis gestattet, dass der POV bzw. der GO für die Umbuchung selbst überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Betrag zusteht als die jeweilige Umbuchungspauschale. Im Fall des Nachweises eines wesentlich niedrigeren Betrags ist dieser zu bezahlen.

9.2.    Die Umbuchungspauschale ist sofort fällig. In Bezug auf das Entgelt gelten die Fälligkeitsregeln wie bei Abschluss eines neuen Vertrags.

10.    Rügepflichten des Busunternehmers

10.1.    Sollte der Busunternehmer der Ansicht sein, dass Leistungen der POV oder der GO nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so wird er dies unverzüglich gegenüber der POV anzeigen.

10.2.    Die Rüge hat in Textform zu erfolgen und die Umstände, welche der Busunternehmer als nicht vertragsgemäß erachtet, detailliert zu beschreiben.

11.    Pflichten des Busunternehmers; Vorlage und Freigabe von Werbemitteln

11.1.    Der Busunternehmer wird alles unterlassen, was den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, die POV und/oder die GO wären bezüglich der an den Busunternehmer vermarkteten Leistungen Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Alleiniger Vertragspartner der POV und der GO ist der Busunternehmer. Der Busunternehmer bezieht lediglich Leistungen von der POV und der GO, weshalb weder die POV noch die GO Reiseveranstalter sind.

11.2.    Der Busunternehmer wird bezüglich des Inhalts der Leistungen, welche er von der POV bzw. der GO bezieht, gegenüber seinen Endkunden keine inhaltlich unzutreffenden Angaben, insbesondere keine weitergehenden Zusagen, machen.

11.3.    Der Busunternehmer verpflichtet sich gegenüber der GO, alle Werbemittel, deren Verwendung er beabsichtigt, im Voraus der POV vorzulegen und diese erst nach Freigabe durch die POV zu verwenden; die POV handelt hierbei im Namen der GO. Der POV steht zur Prüfung der Werbemittel ein Zeitraum von zwei vollen Werktagen zu. Die POV wird dabei nach billigem Ermessen handeln und eine Freigabe nur verweigern, wenn berechtigte Interessen der GO dies erfordern. Die POV wird bei der Ausübung des Ermessens die berechtigten Belange des Busunternehmers an Werbung genauso berücksichtigen wie die berechtigten Belange der GO, insbesondere dem Belang, das Image der Passionsspiele Oberammergau als weltbekannte religiöse Veranstaltung zu wahren.

11.4.    Im Übrigen wird auf die Pflichten nach Ziffer 13.4 ff. hingewiesen.

12.    Ticketversand durch die POV, Leistungsbeschreibung der von der GO geschuldeten Leistung

12.1.    Der Versand der Tickets erfolgt grundsätzlich durch die POV. Für jeden Buchungsvorgang schuldet der Busunternehmer gegenüber der POV eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 6,90. Diese wird mit Rechnungsstellung durch die POV und Zugang der Rechnung beim Busunternehmer zur Zahlung fällig.

12.2.    Der Versand der Tickets erfolgt spätestens 30 Tage vor der gebuchten Aufführung. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Tag der Versendung der Tickets durch die POV.

12.3.    Die im Rahmen des Vertrags von der GO geschuldete Leistung ist es, dem Busunternehmer den Besuch der Passionsspiele Oberammergau an dem vereinbarten Tag und in der vereinbarten Kategorie zu gestatten.

12.4.    Das Ticket selbst verkörpert kein Recht und keinen Anspruch. Die Rechte und Pflichten bestehen nur gemäß dem zwischen der GO und dem Busunternehmer abgeschlossenem Vertrag.

12.5.    Die GO ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit dem Busunternehmer dadurch zu erfüllen, dass die GO dem Besitzer des Tickets gegenüber die geschuldete Leistung erbringt, unabhängig davon, ob dieser auch der Vertragspartner der GO ist.

12.6.    Zur Klarstellung: Von diesem Ticketvertrag nicht umfasst sind eine Verpflegung oder Unterlagen wie ein Textbuch.

12.7.    Nach ca. 2,5 Stunden Aufführung findet eine große Pause statt. Sofern die Aufführung vor der großen Pause abgebrochen wird, erhält der Busunternehmer auf sein Verlangen hin sein Ticketentgelt zurück. Sofern die Aufführung mindestens bis zur großen Pause durchgeführt wurde und danach nicht mehr fortgeführt werden kann, ohne dass dies die GO zu vertreten hätte, hat der Busunternehmer keine Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketentgelts.

13.    Erwerb von Tickets, die am Ende von dritten Besuchern genutzt werden

13.1.    Der Busunternehmer kann einen Vertrag abschließen, der eine Vielzahl von Tickets umfasst. Auch in diesem Fall kommt ausschließlich ein Vertrag mit dem Busunternehmer zustande.

13.2.    In einem solchen Fall wird die GO den Vertrag mit dem Busunternehmer dadurch erfüllen, dass sie denjenigen Personen, welchen der Busunternehmer die von ihm erworbenen Tickets übergeben hat („Besucher“), ebenfalls bei Vorlage des Tickets den Einlass zu den Passionsspielen Oberammergau am vereinbarten Tag in der vereinbarten Kategorie gewährt.

13.3.    Das Mindestalter für den Besuch der Passionsspiele Oberammergau ist 6 Jahre. Der Busunternehmer kann daher ein Ticket nur an einen Besucher mit einem Alter von jedenfalls 6 Jahren übergeben.

13.4.    Der Busunternehmer hat sicherzustellen, dass der jeweilige Besucher folgende Pflichten einhält.

14.    Pflichten des Besuchers in Bezug auf das Ticket

14.1.    Der Besucher ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt des Tickets seinen Namen einzutragen.

14.2.    Der Besucher ist verpflichtet, sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Es finden Einlasskontrollen statt.

14.3.    Der Besucher ist weiter verpflichtet, auf Verlangen am Einlass seinen Personalausweis vorzuzeigen, um überprüfen zu können, ob die auf dem Ticket eingetragene Person dieselbe ist wie der Besitzer des Tickets.

14.4.    Der Besucher ist weiter verpflichtet, sein Ticket während der Aufführung jederzeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

14.5.    Der Besucher ist verpflichtet, sein Ticket jederzeit zur Überprüfung zu überlassen, insbesondere, um gefälschte Tickets zu erkennen. Der Besucher hat auf Aufforderung hin darzulegen, wie er in den Besitz des Tickets gelangt ist und auf welcher vertraglichen Grundlage (konkreter Vertragsschluss) er anwesend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Besucher mit einem gefälschten Ticket eingelassen wurde, ist er verpflichtet, auf Anweisung seinen Platz wieder zu verlassen.

14.6.    Veränderungen des Tickets (außer solche bezüglich einer Namenseintragung) sind zu unterlassen und führen zur Ungültigkeit des Tickets. Eine solche Veränderung berechtigt dazu, den Einlass zu verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der auf dem Ticket aufgedruckte Preis geschwärzt wurde.

15.    Pflichten des Besuchers im Rahmen des Besuchs der Passionsspiele

15.1.    Der Besucher ist verpflichtet, beim Besuch der Passionsspiele Oberammergau angemessene Kleidung zu tragen und eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen, um dem Charakter der Passionsspiele Oberammergau gerecht zu werden.

15.2.    Der Besucher hat es zu unterlassen Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen von den Passionsspielen Oberammergau anzufertigen.

15.3.    Dem Besucher ist bekannt, dass bei den Passionsspielen Oberammergau Ton-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden, welche die Besucher einschließen können und welche kommerziell unbeschränkt in einer üblichen Art und Weise verwertet werden, ohne dass den Besuchern ein Vergütungsanspruch zusteht.

15.4.    Der Besucher hat es zu unterlassen, Tiere zu den Passionsspielen Oberammergau mitzunehmen. Insbesondere ist die Mitnahme von Hunden zu unterlassen; dies gilt jedoch nicht für Blindenhunde, deren Mitnahme grundsätzlich gestattet ist.

15.5.    Der Besucher hat es zu unterlassen einen oder mehrere der folgenden Gegenstände mitzunehmen oder mitzuführen: Speisen, Getränke, Taschen welche das DIN A4-Format überschreiten, pyrotechnisches Material, Waffen, Feuerwerkskörper, oder andere gefährliche Gegenstände.

15.6.    Im Rahmen der Einlasskontrollen finden ggf. Taschen- und Körperkontrollen statt. Diese sind in angemessenem Umfang zu dulden.

15.7.    Der Besucher hat das Rauchen im Gebäude zu unterlassen.

15.8.    Der Besucher hat während der Vorstellungen etwaige Geräte (z.B. Handy, Smartphone) so einzurichten, dass diese weder durch Ton-, Vibrations- oder Lichtsignale die Aufführung stören.

16.    Einlass

16.1.    Der Einlass findet eine Stunde vor Aufführungsbeginn statt. Der Besucher muss sich pünktlich zum Aufführungsbeginn auf seinem Sitzplatz eingefunden haben.

16.2.    Nach Veranstaltungsbeginn ist ein Zutritt zur Veranstaltung nur möglich, sofern und soweit dies die Aufführung nicht stört und soweit der Einlass noch geöffnet ist. Die GO wird das nach billigem Ermessen prüfen.

17.    Mitteilung von Information über die Besucher für das Sicherheitskonzept

Der Busunternehmer ist verpflichtet, spätestens am 31. Tag vor dem Tag der Aufführung der POV eine Liste mit den Namen und der jeweiligen Handynummer der Besucher zukommen zu lassen. Diese Daten werden für das Sicherheitskonzept genutzt (vgl. Ziffer 29.). Der Busunternehmer stimmt schon jetzt zu, dass er nach Aufforderung durch die POV auch vor dem vorgenannten Termin der POV eine Liste mit Namen und der jeweiligen Handynummer der Besucher unverzüglich zukommen lässt, sofern dies im Rahmen des Sicherheitskonzepts vorgesehen ist.  Die POV handelt dabei im Namen der GO. Bei der Übermittlung hat der Busunternehmer die seitens der POV vorgegebene Form der Datenübertragung zu nutzen.  

18.    Ermäßigte Tickets

18.1.    Es besteht ein begrenztes Kontingent an ermäßigten Tickets. Auch der Busunternehmer darf solche ermäßigten Tickets erwerben. Die ermäßigten Tickets können jedoch nur genutzt werden, wenn der jeweilige Besucher die Voraussetzungen für das ermäßigte Ticket erfüllt. Insoweit gelten folgende Regelungen.

18.2.    Eine Kategorie der ermäßigten Tickets kann von Schüler und Studenten bis zum Alter von 25 Jahren genutzt werden, sofern der Besucher zum Zeitpunkt der Aufführung Schüler bzw. Student ist und ein Alter von 25 Jahren nicht überschritten hat.

18.3.    Eine andere Kategorie von ermäßigten Tickets kann von Rollstuhlfahrern genutzt werden. Eine etwaige Begleitperson hat das volle Entgelt zu bezahlen.

18.4.    Am Einlass muss die Berechtigung zur Ermäßigung nachgewiesen werden. Schüler und Studenten müssen einen zum Zeitpunkt des Einlasses gültigen Schüler- bzw. Studentenausweis sowie zusätzlich ihren Personalausweis vorzeigen.

18.5.    Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, ist ein Einlass nur möglich, wenn vor Ort die Differenz zum jeweiligen Entgelt ohne Ermäßigung bezahlt wird.

19.    Vorbehalt der Änderung des Vorstellungsbeginns

19.1.    Die GO wird die Passionsspiele Oberammergau grundsätzlich am vereinbarten Tag zur angekündigten Uhrzeit durchführen.

19.2.    Die GO ist berechtigt, die Passionsspiele Oberammergau am vereinbarten Tag zu einer anderen Uhrzeit durchzuführen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und die andere Uhrzeit für den Busunternehmer zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Verschiebung des Beginns auf eine andere Uhrzeit sind insbesondere behördliche Anordnungen und höhere Gewalt. Unzumutbar ist dem Busunternehmer ein Vorstellungsbeginn vor 12:00 Uhr und nach 19:00 Uhr.

19.3.    Die GO wird über eine Änderung der Uhrzeit des Beginns unverzüglich über ihre Website informieren. Dem Busunternehmer obliegt es, sich 48 Stunden vor dem angekündigten Veranstaltungsbeginn per Telefon +49 8822 949 88 57 oder auf der Website www.passionsspiele-oberammergau.de über etwaige Änderungen zu informieren.

20.    Vorbehalt der Änderung des Sitzplatzes

20.1.    Der Busunternehmer (bzw. Besucher) kann bei der Aufführung der Passionsspiele Oberammergau grundsätzlich den vereinbarten Sitzplatz einnehmen.

20.2.    Die GO ist berechtigt, dem Busunternehmer (bzw. Besucher) einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, wenn hierfür ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, wichtiger Grund vorliegt und der neu zugewiesene Sitzplatz für den Busunternehmer (bzw. Besucher) zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes ist es, wenn der vertraglich vereinbarte Sitzplatz nicht mehr verfügbar ist, z.B. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Beschädigung. Der neu zugewiesene Sitzplatz ist für den Busunternehmer (bzw. Besucher) nur zumutbar, wenn er sich innerhalb derselben Kategorie befindet.

20.3.    Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, aber kein Sitzplatz mehr in derselben Kategorie verfügbar sein, so wird dem Busunternehmer (bzw. Besucher), soweit verfügbar, ein Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie zugewiesen. Der Busunternehmer kann in diesem Fall verlangen, dass ihm die Differenz des gezahlten Ticketentgelts zum Entgelt für ein Ticket in der niedrigeren Kategorie erstattet wird.

21.    Verlust eines Tickets

21.1.    Für den Fall, dass der Busunternehmer ein Ticket verloren hat, gilt Folgendes:

21.2.    Der Busunternehmer kann sich an die POV wenden, welche im Namen der GO die Angelegenheit prüfen wird.

21.3.    Der Busunternehmer hat in diesem Rahmen das zur Verfügung gestellte Formular wahrheitsgemäß auszufüllen, sich mit der ggf. anfallenden Bearbeitungsgebühr einverstanden zu erklären und Belege über den Vertragsschluss sowie ggf. eine Personalausweiskopie des Besuchers beizufügen. Die Angelegenheit wird sodann geprüft; die GO kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob dem Busunternehmer ersatzweise ein neues Ticket ausgestellt wird. In diesem Fall verliert das verlorengegangene Ticket seine Gültigkeit.

22.    Folge von Pflichtverletzungen des Busunternehmers bzw. eines Besuchers

Die GO ist berechtigt, bei einer Pflichtverletzung des Busunternehmers (bzw. Besuchers) nach vorheriger Abmahnung, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch ohne vorherige Abmahnung, ihr Hausrecht auszuüben und den jeweiligen Besucher vom Veranstaltungsort zu entfernen.

23.    Keine Abtretung von Ansprüchen

Der Busunternehmer kann seine Erfüllungsansprüche aus den Verträgen nicht abtreten. Er kann auch sonstige Ansprüche aus diesen Verträgen, insbesondere solche auf Nacherfüllung oder Schadensersatz, nicht abtreten. Eine Abtretung ist möglich, wenn die POV bzw. GO im Einzelfall die vorige ausdrückliche Zustimmung erteilen. Die POV bzw. GO werden dabei nach billigem Ermessen handeln und die Zustimmung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe verweigern.

24.    Abwicklung von Beschwerden der Endkunden des Busunternehmer

24.1.    Zwischen der POV bzw. der GO und den Endkunden des Busunternehmers besteht keine vertragliche Beziehung. Der Busunternehmer wird Beschwerden seiner Endkunden selbst bearbeiten. Der Busunternehmer wird es unterlassen, seine Endkunden bezüglich Beschwerden oder der Geltendmachung von Ansprüchen an die POV und/oder die GO zu verweisen.

24.2.    Davon unberührt bleibt das Recht des Busunternehmers, sich im eigenen Namen und bezüglich eigener behaupteter Ansprüche an die POV bzw. die GO zu wenden.

25.    Keine Geltung der AGB des Busunternehmers

Allgemeine Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Busunternehmers finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn sich der Busunternehmer im Rahmen des Vertragsschlusses oder danach auf diese beziehen sollte und die POV bzw. GO diesen nicht widerspricht.

26.    Ausschluss einer Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

Der Busunternehmer kann mit behaupteten Forderungen gegenüber der POV und/oder gegenüber der GO nur aufrechnen oder gegenüber diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn und soweit die vom Busunternehmer behaupteten Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

27.    Haftungsbeschränkung

27.1.    Bei Sach- oder reinen Vermögensschäden haften die POV und die GO und ihre Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Eine wesentliche Vertragspflicht der POV ist z.B., dass der Ticketvertrag mit der Gemeinde Oberammergau vermittelt wird. Eine wesentliche Vertragspflicht der GO ist z.B., dass die Passionsspiele Oberammergau stattfinden und aufgeführt werden.

27.2.    Bei Sach- oder reinen Vermögensschäden haften die POV und die GO und ihre Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt, auf Schadensersatz nur in Höhe des dreifachen vereinbarten Entgelts, wobei es auf das Entgelt für das betroffene oder die betroffenen Tickets ankommt.

27.3.    Unberührt von der Haftungsbeschränkung bleiben die Rechte bzw. Ansprüche aus §§ 323, 324, 634 Nr. 1, 2 und 3 BGB.

27.4.    Vorstehende Haftungsbeschränkungen finden nicht Anwendung bei einer Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der POV, der GO oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

28.    Änderung der AGB

28.1.    Diese AGB können geändert werden, indem die POV bzw. GO dem Busunternehmer neue AGB in Textform zusendet. Nach Erhalt der neuen AGB hat der Busunternehmer zwei Wochen Zeit, der Geltung der neuen AGB in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Busunternehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt den neuen AGB in Textform, so sind die neuen AGB vereinbart. Der Busunternehmer wird auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist im Rahmen der Übersendung der neuen AGB hingewiesen werden. Widerspricht der Busunternehmer den neuen AGB innerhalb der Frist von zwei Wochen nach deren Erhalt in Textform, so gelten die ursprünglich vereinbarten AGB fort.

28.2.    Darüber hinaus ist die POV bzw. die GO berechtigt, diese AGB jederzeit durch einseitige Erklärung in Textform in einer für den Busunternehmer zumutbaren Weise nach billigem Ermessen zu ändern. Die Anpassung darf inhaltlich nur in Bezug auf solche Regelungen erfolgen, durch welche von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder welche Rechtsvorschriften ergänzen.

29.    Datenschutz

Die vom Busunternehmer angegebenen Daten werden sowohl von der POV als auch von der GO erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet, um die Verträge durchzuführen. Die Durchführung der Verträge erfasst auch die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten im Rahmen eines Sicherheitskonzepts für die Passionsspiele Oberammergau 2022. Das Sicherheitskonzept kann es z.B. mit einschließen, dass an eine angegebene Handynummer ein bestimmter Sammelpunkt mitgeteilt oder vor dem Aufenthalt in einem bestimmten Bereich gewarnt wird.

30.    Geltung der deutschen Fassung

Die englische Fassung der AGB dient rein informatorischen Zwecken. Für die Verträge alleine maßgeblich ist die deutsche Fassung der AGB.

31.    Salvatorische Klausel

31.1.     Sollte eine Bestimmung dieser Verträge oder AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

31.2.    Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame und durchsetzbare Regelung zu treffen.

32.    Schlussklausel (anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort)

32.1.    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung der Normen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verweisungsnormen des deutschen Rechts. § 334 BGB wird nicht ausgeschlossen.

32.2.    Erfüllungsort für alle Pflichten der POV, der GO und des Busunternehmers ist Oberammergau, Deutschland.

32.3.    Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen, Deutschland.

 

LOAD CONTENT